DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz; Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Änderung (255/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz – DLT-VVG) erlassen wird sowie das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz – DLT-VVG; Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, Änderung

Ziel

Schaffung von Begleitmaßnahmen für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858

Inhalt

  • Benennung der zuständigen Behörde
  • Erlass sonstiger begleitender Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Verordnung über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen soll die Entwicklung von Finanzmarktinfrastrukturen fördern, die mit Hilfe der Distributed-Ledger-Technologie ("DLT" und zu Deutsch "Technologie des verteilten Kontenbuchs") Dienstleistungen für den Handel und die Abwicklung von jenen Kryptowerten erbringen, die als Finanzinstrumente gelten. Dadurch sollen Effizienz, Transparenz und Wettbewerb bei Handels- und Abwicklungstätigkeiten erhöht werden. Gleichzeitig soll ein hohes Maß an Anlegerschutz, Marktintegrität und Finanzmarktstabilität sichergestellt werden und ein Erfahrungsaustausch zwischen Marktteilnehmern und Aufsichtsbehörden in Bezug auf DLT und jenen Kryptowerten, die als Finanzinstrumente gelten, ermöglicht werden.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung im Wesentlichen ein Pilotregime mit folgenden unionsweiten Bestimmungen vor:

  • Einführung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen
  • Kompetenz der zuständigen Aufsichtsbehörden, DLT-basierte Marktinfrastrukturen zeitlich befristet von einigen spezifischen Anforderungen bestehender Rechtsvorschriften der EU über Finanzdienstleistungen auszunehmen
  • Geltung von nahezu sämtlichen Anforderungen, die herkömmliche Marktinfrastrukturen erfüllen müssen, für DLT-Marktinfrastrukturen, es sei denn es handelt sich um Anforderungen, von denen die zuständige Aufsichtsbehörde eine Ausnahme erteilt hat
  • Kompetenz der zuständigen Aufsichtsbehörden, Ausnahmen an Bedingungen sowie an Ausgleichs- und Abhilfemaßnahmen zu knüpfen, mit denen die Ziele jener Bestimmungen erreicht werden können, von denen eine Ausnahme gewährt wurde. Einführung zusätzlicher Anforderungen an DLT-Marktinfrastrukturen im Vergleich zu herkömmlichen Marktinfrastrukturen. Dazu gehören etwa spezielle Sicherheitsvorkehrungen, Informationspflichten und Haftungsregeln.
  • Erweiterung der Begriffsbestimmung des Finanzinstruments um DLT-basierte Instrumente bei gleichzeitiger Beschränkung jener Finanzinstrumente, die über DLT-Marktinfrastrukturen zum Handel zugelassen oder verbucht werden können, nach Art und Gesamtmarktwert

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die gemäß der Verordnung für die Erteilung der besonderen Genehmigung und Ausnahmen sowie die Beaufsichtigung der Betreiber von Marktinfrastrukturen mit Sitz oder Hauptverwaltung in Österreich zuständig ist, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden. Außerdem muss eine in der Verordnung vorgesehene Änderung des Begriffs des Finanzinstruments in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verordnung ist ab 23. März 2023 unionsweit unmittelbar anwendbar.

15.03.2023

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen

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