Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2023 – KraftVerÄG 2023, Änderung (278/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2023 – KraftVerÄG 2023)

Kurzinformation

Ziele

  • Verbesserung des Opferschutzes bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsunternehmens
  • Erhöhung der Rechtssicherheit in Ansehung der Entschädigungspflicht des Fachverbands bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Inhalt

Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsunternehmens und im Hinblick auf die Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der Richtlinie (EU) 2021/2118 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (im Folgenden auch als "Richtlinie (EU) 2021/2118" oder als "Änderungsrichtlinie" bezeichnet) wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht präzisiert und klar geregelt, für welche Fahrzeuge Haftpflichtversicherungspflicht besteht und welcher Versicherungsschutz gelten sollte.

Zur Umsetzung der Richtlinie sollen mit dem Entwurf Verkehrsopfer umfassend geschützt werden. Die Entschädigungspflicht des Fachverbands bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen soll nicht mehr auf einzelne, im Kraftfahrgesetz (KFG) von der Versicherungspflicht ausgenommene Fahrzeugkategorien beschränkt sein. Diese soll grundsätzlich für alle Fahrzeuge gelten, die dem Fahrzeugbegriff der Änderungsrichtlinie entsprechen, für die im KFG aber keine Versicherungspflicht vorgesehen ist.

Die Entschädigungspflicht des Fachverbands bei Ausfall eines Versicherers soll auf Fälle, in denen der Versicherungsvertrag aufgrund einer Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln ruhend gestellt wurde, erweitert werden.

Die bisher im Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG) geregelte Entschädigungspflicht des Fachverbands bei Zahlungsunfähigkeit des Haftpflichtversicherers soll an die Vorgaben der Änderungsrichtlinie angepasst werden. Neben dem Prozedere der Schadensabwicklung/Erstattung zwischen den Entschädigungsstellen der EWR-Vertragsstaaten soll dabei auch der Übergang von Ersatzansprüchen neu geregelt werden. In einer neu geschaffenen Bestimmung sollen vier Fälle geregelt werden, in denen keine Ersatzpflicht des Fachverbands bestehen soll.

Bei einem Unfall mit einem Anhänger sollen dem Versicherer des Anhängers, sofern er nicht verpflichtet ist, vollständigen Schadenersatz zu leisten, bestimmte Informationspflichten auferlegt werden.
Mit den Ergänzungen im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) soll die neu gefasste Bestimmung über die Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter umgesetzt werden.
In Hinkunft soll die Anpassung der Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden an die unionsrechtlichen Vorgaben im österreichischen Recht nicht mehr im Wege einer gesetzlichen Regelung, sondern im Verordnungsweg erfolgen.

In der Straßenverkehrsordnung soll der Abschluss einer Haftpflichtversicherung als rechtliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Motorsportveranstaltung vorgesehen werden.

Stand: 05.06.2023

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz

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