Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 - GesDigG 2023 (286/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 – GesDigG 2023)

Kurzinformation

Ziel

  • Ausschluss von ungeeigneten GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften oder Genossenschaften

Inhalt

  • Einrichtung eines Systems zur Disqualifikation von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Es soll der Schutz aller Personen, die mit Gesellschaften interagieren, sichergestellt werden, indem die Ernennung einer Person zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer einer GmbH oder zum Vorstandsmitglied einer AG aus bestimmten Gründen abgelehnt werden kann ("Disqualifikation"). Dazu haben die Mitgliedstaaten ein System zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einzurichten, wobei bereits auf Ebene der Gesellschaftsgründung sicherzustellen ist, dass Personen, die in der Vergangenheit verpönte Handlungen gesetzt haben, nicht als vertretungsbefugte Organe von Kapitalgesellschaften in das Firmenbuch eingetragen werden können.

Es erscheint geboten, auch für bereits als Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder eingetragene Personen, die später disqualifiziert werden, entsprechende Rechtsfolgen vorzusehen. Außerdem soll die Regelung auch auf Vorstandsmitglieder von Genossenschaften erstreckt werden, deren Tätigkeit mit jener von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern einer GmbH und Vorstandsmitgliedern einer AG durchaus vergleichbar ist.

Auch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU und des EWR müssen die Möglichkeit haben, über das System der Registervernetzung (BRIS) Informationen über eine geltende Disqualifikation oder Umstände anzufordern, die für die Disqualifikation in dem Mitgliedstaat, der die Anfrage erhalten hat, relevant sind. Es besteht aber keine Verpflichtung, solche Informationen in jedem Fall anzufordern. Für die Beantwortung solcher Anfragen aus anderen EU- oder EWR-Staaten soll österreichweit das Handelsgericht Wien zuständig sein, das dabei im Rahmen der Rechtshilfe tätig wird.

Stand: 12.07.2023

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz