Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, Änderung (290/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziel

Verfassungskonforme Ausgestaltung des § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz unter Zugrundelegung der Erkenntnisse des VfGH

Inhalt

§ 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz soll inhaltlich unverändert verfassungskonform gestaltet werden
 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Regelung zur Verbindlichmachung von bestimmten Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) sowie der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) durch die Gesundheitsplanungs GmbH in § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz wurde vom Verfassungsgerichtshof zum Teil als verfassungswidrig erkannt und soll daher teilweise mit 31. Dezember 2023 aufgehoben werden.

Ohne verfassungskonforme Regelung wären Erlassungen von Verordnungen zur Verbindlichmachung von bestimmten Teilen des ÖSG sowie der RSG durch die Gesundheitsplanungs GmbH im Bereich des Art. 10 B-VG nicht mehr zulässig.

Stand: 25.08.2023

Übermittelt von

Johannes Rauch (G)

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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