Denkmalschutzgesetz, Änderung (305/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Bessere Koordination der Gebietskörperschaften in Fragen des UNESCO-Welterbes
  • Besserer Schutz des kulturellen Erbes

Inhalt

  • Welterbekoordination durch BMKÖS und Bundesdenkmalamt im Gesetz verankern
  • Erhaltungspflicht an bestehendes Recht (Bauordnungen) anpassen
  • Ensemble-Unterschutzstellungen vereinfachen
 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Durch die Novellen ist der Text des Denkmalschutzgesetzes an vielen Stellen überfrachtet und schwer lesbar. Die textliche Struktur soll daher durch den Abbau von Redundanzen und durchgehende Definitionen vereinfacht werden, es sollen aber auch die Instrumente des Bundesdenkmalamtes, um das kulturelle Erbe zu erhalten und zeitgemäß fortzuschreiben, unter Beachtung der internationalen fachlichen Entwicklung, gestärkt werden. So soll die bewährte Möglichkeit, durch Verordnungen Unterschutzstellungen durchzuführen auf Ensembles und im Bereich der UNESCO-Welterbestätten erweitert werden, für Veränderungen soll ein Abwägungskatalog verankert werden, die Erhaltungspflicht für geschützte Denkmale soll gestrafft, aber auch die besonderen Anforderungen bei Bestandsbauten im Haftungsrecht berücksichtigt werden.

Im Bereich der Archäologie sind mehrfache Vereinfachungen von Verfahren und Fristenläufen vorgesehen und erstmals auch Bestimmungen über die Verwahrung der bei archäologischen Grabungen gemachten Funde. Im Bereich des Schutzes des beweglichen Kulturgutes soll das Bundesdenkmalamt in Zukunft eine aktivere Rolle einnehmen und gleichzeitig sollen die Regeln für den internationalen Austausch von Kulturgütern transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden.

Ein wesentlicher, die Novelle insgesamt durchziehender Aspekt ist die Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Konventionen, wie etwa des UNESCO Übereinkommens zum Schutz des Welterbes, der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte, und deren Zweites Protokoll, oder der Konventionen des Europarates von La Valletta zum Schutz des archäologischen Erbes.

 
16.11.2023

Themen

Übermittelt von

Mag. Werner Kogler

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

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