Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024 (328/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024)

Kurzinformation

Ziel

  • Das Wehrrecht entspricht den aktuellen Herausforderungen und gewährleistet die erforderliche Rechtssicherheit.

Inhalt

  • Anpassungen der wehrrechtlichen Normen
 

Stand: 12.04.2024

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Voraussetzungen für Dienstfreistellungen harmonisiert und für alle Präsenzdienstarten einheitlicher gestaltet werden. Des Weiteren wird durch den gegenständlichen Vorschlag die Möglichkeit einer Dienstfreistellung in Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes geschaffen („Elternmonat“).
Derzeit wird ein unmittelbarer Übergang in den Milizstand nur bei Militärpersonen und Berufsoffizieren ausdrücklich normiert. Für Vertragsbedienstete sind die entsprechenden Bestimmungen durch Interpretation anwendbar.
Durch die ausdrückliche Erwähnung der Personengruppe der Vertragsbediensteten soll die Anwendbarkeit der maßgeblichen Regelungen klargestellt werden. Im Heeresgebührengesetz 2001 wird eine Milizausbildungsvergütung eingeführt, die als zusätzliche finanzielle Attraktivierung für jeden geleisteten Milizübungstag konzipiert ist und somit einen Beitrag zur Stärkung des Milizsystems darstellt.
Als Beitrag zur Beseitigung sozialversicherungsrechtlicher Benachteiligungen von Wehrpflichtigen des Milizstandes soll im Einzelfall, zum Ausgleich sozialer Härten in Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeld und dem Familienzeitbonus, ein Härteausgleich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geschaffen werden.
Im Wehrgesetz 2001 und im Auslandseinsatzgesetz 2001 sollen – einem Vorschlag des Datenschutzbeauftragten im Bundesministerium für Landesverteidigung folgend – verwaltungsvereinfachende Maßnahmen betreffend die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen eingeführt werden, soweit die Übermittlung eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im Ausland bildet.
 
 

Übermittelt von

Mag. Klaudia Tanner

Bundesministerium für Landesverteidigung

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