Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Voraussetzungen für Dienstfreistellungen harmonisiert und für alle Präsenzdienstarten einheitlicher gestaltet werden. Des Weiteren wird durch den gegenständlichen Vorschlag die Möglichkeit einer Dienstfreistellung in Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes geschaffen („Elternmonat“).
Derzeit wird ein unmittelbarer Übergang in den Milizstand nur bei Militärpersonen und Berufsoffizieren ausdrücklich normiert. Für Vertragsbedienstete sind die entsprechenden Bestimmungen durch Interpretation anwendbar.
Durch die ausdrückliche Erwähnung der Personengruppe der Vertragsbediensteten soll die Anwendbarkeit der maßgeblichen Regelungen klargestellt werden. Im Heeresgebührengesetz 2001 wird eine Milizausbildungsvergütung eingeführt, die als zusätzliche finanzielle Attraktivierung für jeden geleisteten Milizübungstag konzipiert ist und somit einen Beitrag zur Stärkung des Milizsystems darstellt.
Als Beitrag zur Beseitigung sozialversicherungsrechtlicher Benachteiligungen von Wehrpflichtigen des Milizstandes soll im Einzelfall, zum Ausgleich sozialer Härten in Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeld und dem Familienzeitbonus, ein Härteausgleich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geschaffen werden.
Im Wehrgesetz 2001 und im Auslandseinsatzgesetz 2001 sollen – einem Vorschlag des Datenschutzbeauftragten im Bundesministerium für Landesverteidigung folgend – verwaltungsvereinfachende Maßnahmen betreffend die Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen eingeführt werden, soweit die Übermittlung eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im Ausland bildet.