Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Richtlinie (EU) 2020/1828 vom 25.11.2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen/Verbraucher soll sicherstellen, dass in den nationalen Rechtsordnungen wirksame prozessuale Mittel zur Verfügung stehen, um unerlaubte Praktiken zu beenden und überdies in derartigen Konstellationen die Möglichkeit für Abhilfe zu schaffen. Sie hält fest, dass das Fehlen wirksamer Mittel zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes auch zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Bereits zuvor wurden Qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzt, Verbandsklagen zu erheben, die in erster Linie darauf abzielen, Verstöße gegen das Unionsrecht zu unterbinden und zu verbieten. Allerdings sind dabei die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts nicht ausreichend angegangen worden. Um in einem zunehmend globalisierten und digitalisierten Markt besser vor unerlaubten Praktiken zu schützen, müssen die Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen dahingehend gestärkt werden, dass sie sowohl Unterlassungsentscheidungen als auch Abhilfeentscheidungen umfassen.
Vor diesem Hintergrund soll die Richtlinie die Verbandsklageverfahren auf Unterlassungsentscheidungen und auf Abhilfeentscheidungen unionsweit harmonisieren; dies ist insbesondere deshalb bedeutsam, da einige Mitgliedstaaten über keine Verbandsklageverfahren auf Abhilfeentscheidungen verfügten. Die Verbandsklagen-Richtlinie hält dazu fest, dass durch diese Situation das Vertrauen von Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmen in den Binnenmarkt und ihre Fähigkeit, auf diesem Markt tätig zu sein, verringert wird.
Die Richtlinie soll sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verstöße abdecken, insbesondere, wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucherinnen/Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat leben als dem Mitgliedstaat, in dem das zuwiderhandelnde Unternehmen niedergelassen ist.
Mit dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf sollen die beschriebenen Zielsetzungen und Vorgaben der Verbandsklagen-Richtlinie im nationalen Recht verwirklicht werden. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf die Berechtigung für Qualifizierte Einrichtungen vor, im kollektiven Interesse von Verbraucherinnen/Verbrauchern Klagen auf Unterlassung und auf Abhilfe gegen Unternehmen zu erheben.