Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Fahrgastrechte im Eisenbahnbereich haben mit der neuen Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr eine Novellierung erfahren. Sie trat am 7. Juni 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
Mit der neuen Verordnung werden unter anderem die Rechte von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität gestärkt, die Fahrradmitnahme im Zug erleichtert, das Angebot zum Erwerb von Durchgangsfahrkarten und der Schutz des Fahrgastes bei einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung erweitert. Zudem werden die Eisenbahnunternehmen von der Verordnung entlastet, da diese nicht mehr in allen Fällen von höherer Gewalt zur Entrichtung einer Entschädigungszahlung verpflichtet sind. Weiters wurde die Möglichkeit der Mitgliedstaaten eingeschränkt, Bestimmungen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle Eisenbahnfahrten und Schienenverkehrsdienste von Eisenbahnunternehmen, die eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums aufweisen. Das sind in Österreich grundsätzlich alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche Eisenbahnverkehrsdienste auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen erbringen.
Die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sah die Möglichkeit vor, innerstaatlich Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung festzulegen. Österreich hat im Rahmen des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Ausnahmen für den Stadt- und Vorortverkehr sowie für den Regionalverkehr vorgesehen. Auch die neue Verordnung (EU) 2021/782 räumt den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit ein, jedoch im eingeschränkten Ausmaß. Daher sollen im EisbBFG die innerstaatlich gewährten Ausnahmen angepasst werden. Im Wesentlichen soll wie bisher innerstaatlich der Stadtverkehr generell von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden. Auch die bisherigen Ausnahmebestimmungen für den Vorort- und Regionalverkehr sollen, sofern von der Verordnung (EU) 2021/782 nicht als zwingend anzuwendende Bestimmungen vorgesehen, ausgenommen werden.
Neu dazu kommen soll die Möglichkeit einer befristeten Ausnahme für die Pflicht zur Weitergabe von Echtzeitdaten. Weiters bietet die neue Verordnung die Möglichkeit, zu einzelnen Bestimmungen abweichende Regelungen festzulegen.
Im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte soll die Stellung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als nationale Durchsetzungs- und Schlichtungsstelle für alle Verkehrsbereiche gestärkt werden.
Abweichend von den bisherigen Bestimmungen im Eisenbahngesetz (EisbG), soll nunmehr neben der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Schienen-Control GmbH in den von der Verordnung (EU) 2021/782 im Art. 35 Abs. 2 genannten Fällen als Verwaltungsstrafbehörde tätig werden können.