Bundeshaushaltsgesetz, Änderung (346/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird

Kurzinformation

Ziel

Sicherstellung von Verbesserungen und Klarstellungen im Haushaltsrecht

Inhalt

Novelle des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013)

Stand: 07.06.2024

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Entwurf sollen legistisch, prozedural oder redaktionell notwendige Anpassungen wie etwa Harmonisierungen widersprüchlicher Regelungen, Klarstellungen, Vereinfachungen oder die Einarbeitung von Bundesministeriengesetz-Novellen (BMG-Novellen) vorgenommen werden.

Klarstellungen im Sinne der bisherigen Praxis

  • Geltung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspaktes im Rahmen der Schuldenbremse gleichziehen mit dem Österreichischen Stabilitätspakt
  • Gesetzliche Verankerung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) und der WFA-Bündelungen
  • Harmonisierung der Formulierungen zu den haushaltsrechtlichen Sanktionen
  • Klarstellung des Förderungsbegriffs: Finanzzuweisungen, finanzausgleichsrechtliche Zuschüsse an Gebietskörperschaften, Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter sind keine Förderung.
  • Praxisnahe Klarstellung der Verordnungsermächtigung für die Allgemeinen Rahmenrichtlinien bezüglich Betrauung von Abwicklungsstellen
  • Definition der liquiden Mittel
  • Finanzanlagen bzw. Beteiligungen im Treasury abzubilden

Vereinfachungen

  • Bestimmungen für Vertretungsbehörden im Ausland mit geringem Personalstand
  • Harmonisierung der Berichtspflichten zum Personalstand von Beschäftigten in ausgegliederten Einrichtungen
  • Entfall der bundesinternen Verrechnung fiktiver Mieten bei Burghauptmannschaft, da kein Steuerungseffekt bei hohem Verwaltungsaufwand
  • Entfall der zwingenden Entgeltlichkeit beim Sachgüteraustausch

Bereinigungen

  • Mittelverwendungsgruppe "operative Verwaltungstätigkeit" in Personalauszahlungen und betrieblichen Sachaufwand (§ 33) teilen sowie eine Mittelverwendungsgruppe für Finanzerträge/Finanzaufwand
  • Förderungen im Namen anderer Rechtsträger, die vom Bund finanziert werden, sind gesondert auszuweisen. (bisher nur freiwillig praktiziert)
  • Ergänzung zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen

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