Erdölbevorratungsgesetz, Änderung (4/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz mit dem das Erdölbevorratungsgesetz 2012 geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Mit der Novelle soll die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 bezweckt werden, da gemäß deren Artikel 2 die Mitgliedstaaten die Durchführungsbestimmungen bis 19. Oktober 2019 in Kraft zu setzen und ab dem 1. Jänner 2020 anzuwenden haben.

Inhalt

  • Im Verhältnis zur geltenden Rechtslage soll eine Verschiebung des Beginns der neuen jährlichen Bevorratungsverpflichtung im Rahmen der Richtlinie 2009/119/EG um drei Monate erfolgen. Dadurch sollen die Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Durchführung ihrer internen Verwaltungsverfahren erhalten, sodass sie die Frist leichter und möglicherweise auch zu geringeren Kosten einhalten können.

  • Für die Definition von "Erdölvorräten" und die Bestimmung der einzelnen Erdölerzeugnisse, die für die Berechnung der Bevorratungsverpflichtung, der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte sowie für die Berichterstattung relevant sind, soll auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik Bezug genommen werden. Da diese Verordnung mehrfach geändert wurde, soll die jetzt umzusetzende Richtlinie 2009/119/EG in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 angepasst werden.

  • Da die Anwendung zweier unterschiedlicher Formeln für die Berechnung der Naphtha-Mengen in der Praxis in einigen Mitgliedstaaten zu Schwankungen der Bevorratungsverpflichtungen führten, die mit erheblichen finanziellen Belastungen und einer mangelnden Einhaltung verbunden sein können, soll die 7 %-Schwelle gestrichen werden. Damit sollen alle Mitgliedstaaten dieselben Optionen erhalten, um Ungleichheiten und nicht gerechtfertigte Schwankungen zu verhindern.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012) soll die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, umgesetzt werden.
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Richtlinie 2009/119/EG in Bezug auf die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen werden Bestimmungen der Richtlinie 2009/119/EG geändert, weshalb eine entsprechende Novelle des EBG 2012 erfolgen soll.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 11.11.2019

Übermittelt von

Dipl.-Ing. Maria Patek, MBA (A)

Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

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