Fundrechts-Novelle 2021 – FundR-Nov 2021 (61/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Fundrechts-Novelle 2021 – FundR-Nov 2021)

Kurzinformation

Ziel

  • Verkürzung der Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder, da der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht für die Fundämter ist.

Inhalt

  • Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/den Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, soll von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Seit der letzten Novelle des Fundrechts haben sich die Rahmenbedingungen stark verändert. Dezentrale Abgabestellen, so genannte "Fundboxen", erleichtern das Abgeben von Fundgegenständen. Außerdem wird die Suche nach verlorenen Gegenständen durch Online-Portale (www.fundamt.gv.at) oder Online-Netzwerke (wie Facebook) immer einfacher und zeitsparender. Jedoch wenden immer weniger Menschen den Such- und Zeitaufwand auf, verlorene Gegenstände wiederzufinden. Oft ist ein Verlust durch Versicherungen gedeckt und der Erwerb neuer Gegenstände wird bevorzugt.

Die Anzahl der Funde hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Wien etwa wurden im Jahr 2019 rund 110.000 Fundgegenstände abgegeben. Nur 37 Prozent davon wurden in den ersten Monaten wieder abgeholt, davon 92 Prozent im ersten Monat. Ab dem siebenten Monat nach einem Verlust wurde nur noch ein Prozent der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist.

Die Frist für den Eigentumserwerb durch die Finderin/en Finder für Sachen, deren Wert im Zeitpunkt des Verlustes 100 Euro nicht übersteigt, soll daher von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert werden. Der Übergang des Eigentums auf die Finderin/den Finder ist für die Fundämter relevant, weil dies Voraussetzung für die Beendigung ihrer Aufbewahrungspflicht ist.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 25.09.2020

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M. (G)

Bundesministerium für Justiz

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