Staatsbürgerschaftsgesetz, Symbole-Gesetz, Änderung (81/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Symbole-Gesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Entziehung der Staatsbürgerschaft bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer terroristisch motivierten Straftat
  • Konsequentes Vorgehen gegen die Verbreitung von extremistischem und radikalisierendem Gedankengut

Inhalt

  • Einführung eines neuen Entziehungstatbestandes im Staatsbürgerschaftsrecht
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verbots der Verwendung von Symbolen extremistischer Gruppierungen in Österreich

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs


In Umsetzung des von der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmenpakets aufgrund des jüngsten islamistischen Terroranschlags in Wien sollen Maßnahmen zur Prävention der Verbreitung von extremistischem Gedankengut getroffen werden.

Durch eine Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) soll die österreichische Staatsbürgerschaft künftig entzogen werden können, wenn der Betreffende wegen Führung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Strafgesetzbuch, StGB), einer terroristischen Straftat (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Reisens für terroristische Zwecke (§ 278g StGB) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) rechtskräftig zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (§ 43a StGB) verurteilt worden ist, sofern er durch die Entziehung nicht staatenlos wird.

Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich des Symbole-Gesetzes auch auf andere – den Grundprinzipien eines Rechtsstaates widersprechende – Gruppierungen ausgedehnt werden. Es sollen Symbole weiterer extremistischer Gruppierungen, deren Ziele im Widerspruch zu den Grundwerten der Republik Österreich und zum Prinzip der gesellschaftlichen Pluralität stehen, bzw. anderer sicherheitsgefährdender Bewegungen, deren Symbole als Aufruf zur Verherrlichung oder zur Unterstützung von Gewalt oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwendet werden, verboten werden. Dabei sollen jene Gruppierungen erfasst sein, die insbesondere auf Basis der Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) in Österreich aktiv sind und deren Symbole in Österreich öffentlich zur Schau gestellt werden. Dieser Intention zufolge soll zum einen der Anwendungsbereich des Verwendungsverbots auf die rechtsextrem, rassistisch, sexistisch, nationalistisch geprägte und völkisch orientierte „Identitäre Bewegung Österreich“ sowie auf die aus dieser hervorgegangene Ersatz- bzw. Parallelorganisation „Die Österreicher“ ausgedehnt werden. Zum anderen sollen auch die Symbole der sunnitisch-islamistischen Organisation „Hizb ut-Tahrir“, der dschihadistisch-islamistischen Gruppierung „Kaukasus-Emirat“ sowie der marxistisch-leninistischen „Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front“ verboten werden. Zudem soll nunmehr die gesamte Gruppierung „Hisbollah“ und nicht nur wie bisher der militärische Teil vom Symbole-Verwendungsverbot umfasst sein. Dabei ist unbeachtlich, ob die jeweilige Gruppierung unter anderen Bezeichnungen öffentlich auftritt. Das Symbole-Verwendungsverbot richtet sich aber keineswegs gegen religiöse Symbolik (etwa Teile eines Glaubensbekenntnisses) allgemein. Es wird allein die Verwendung spezifischer Symbole, die den demokratischen Grundwerten widersprechen, verboten.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 18.12.2020

Übermittelt von

Karl Nehammer, MSc (V)

Bundesministerium für Inneres

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