Stellungnahme zu Bürgerinitiative
Stellungnahme zu der Bürgerinitiative (39/BI) betreffend "Möglichkeit zur Abmeldung (Opt-out) vom elektronischen Impfpass"
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Ich fordere eine sofortige "OptOut Ausstiegsmöglichkeit“- wie es auch bei ELGA möglich ist- von diesem zwangseingeführten zentralen Impfregister!
Der digitale e-Impfpass befindet sich derzeit in der Pilot-Testphase und wird für 8,8 Millionen Österreicher zum ersten staatlichen Zwangsregister ohne Ausstiegsmöglichkeit.
Diese Prüf- und Einführungsphase soll uns Bürger in Sicherheit wiegen. Alles läuft demokratisch, korrekt und wissenschaftlich fundiert begleitet zum Besten der Bürger ab. Alles passiert auf Grundlage eines „erheblichen öffentlichen Interesses“. Dieses erhebliche öffentliche Interesse hat entscheidende Auswirkungen auf uns Bürger. Zwei dieser Auswirkungen sind die „Zwangseinführung“ und „keine OptOut Ausstiegsmöglichkeit“, wie etwa derzeit bei ELGA. Das Projekt befindet sich in der Pilotphase? Die Wahrheit ist vielmehr, dass die Bundesregierung und die EU seit 2018 mit Hochdruck an diesem Projekt arbeiten und alles, wirklich alles bereits fertig für den Vollbetrieb vorbereitet ist. Dies ist auch durch den bereits fertigen 466-seitigen Implementierungsleitfaden zur Integration im System ELGA öffentlich dokumentiert. Im zentralen Impfregister erfasst werden längerfristig die Gesundheitsdaten iSd Art. 4 Z 15 DSGVO von zumindest 98 % der sich in Österreich aufhaltenden natürlichen Personen. Was mit ELGA nicht gelungen ist soll nun mit dem eImpfpass gelingen? Ausländische natürliche Personen sind soweit erfasst, als sie im Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG eingetragen werden (siehe die ErlRV 1936 BlgNR XXIV. GP, 28 f).
Über den eImpfpass Kontakt zu 8,8 Millionen Bürgern Österreichs
Durch den Elektronischen Impfpass müssen zukünftig nur jene Personen, von denen kein aufrechter Impfschutz oder (noch) keine Impfdokumentationen aufscheinen, kontaktiert werden, um weitere eindämmende Maßnahmen (Verabreichung von Abriegelungsimpfungen oder die Isolierung aus Gemeinschaftseinrichtungen) zu ergreifen. Dadurch kommt es nicht nur zu einer Zeitersparnis, sondern auch zu einer Aufwandsreduktion für die betroffenen Behörden, für die betroffenen Bürger/innen und für die Gesundheitsdiensteanbieter, da auch Extra-Vorstellungen bei diesen (hier: meistens Bezirksverwaltungsbehörden) nicht erforderlich sind. Dies soll durch Speicherung der Handynummer, Mail-Adresse von 8,8 Millionen Österreichern sicher gestellt werden. Somit ist dies die erste Anwendung mit welcher der Staat fast alle seiner Bürger direkt erreicht. Meiner Meinung nach wird mit dem digitalen Amt und einem App-Zugriff auf ELGA und dem eImpfpass die Anwendung wohl auch auf die Handys von 8,8 Millionen Bürger gebracht. Der Zugriff wird über die aktuelle digitale Signatur oder die zukünftige E-ID erfolgen. Die Verknüpfung mit dem Reisepass/Personalausweis wäre die weitere logische Folge.
Verknüpfung von staatlichen personenbezogenen Registern mit dem eImpfpass
Wachsam sollte uns meiner Meinung nach folgender Sachverhalt machen: Die Verknüpfung des neuen staatlichen Zwangsregisters eImpfpass von 8,8 Millionen Österreichern mit ELGA, dem Zentralen Melderegister und dem Personenstandsregister. Ebenso der gesamte enorme Datenbestand dieses Registers und die lebenslange Speicherung bis zum Sterbedatum mit der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer von weiteren 10 Jahren nach dem Sterbedatum. Diese Aufbewahrungsdauer wird mit der (Primär- )Dokumentation im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 letzter Satz begründet. Spätestens 120 Jahre nach der Geburt eines Bürgers/einer Bürgerin sind die Daten aber jedenfalls zu löschen. Jetzt sollte ich Ihre Aufmerksamkeit geweckt haben? Dies ist der Grund weshalb ich mich auf die Suche nach den Antworten zu meinen Fragen in Bezug auf das neue Zwangsregister „eImpfpass“ gemacht habe. Ich wurde fündig. Es wird ein wenig umfangreich, aber ich finde es muss öffentlich dokumentiert werden was hier auf die Österreicher zukommt. Vor allem wenn der eImpfpass mit dem „Covid-19 Status“ samt „Impfstatus“ der Schlüssel zum Reisen in der EU wird. Oder wenn der eImpfpass zum Eintritt zu Veranstaltungen und möglicher Weise für den Arbeitsplatz relevant wird.
vgl:
https://bkftv.at/2020/08/04/das-neue-zwangsregister-e-impfpass-und-eine-zukuenftige-impfpflicht/
Beim Gesundheitsministerium ablesbar: Eintragungen in den e-Impfpass und Einsicht in den e-Impfpass sind nur über ELGA möglich. Der e-Impfpass hat auch nichts mit Kassenverrechnungen zu tun. Wenn also jemand von ELGA abgemeldet ist, gibt es keine Eintragungen in den e-Impfpass.
Die Impfdaten werden in einem zentralen österreichischen Impfregister gespeichert. Dies ermöglicht eine vollständige und standardisierte Impfdokumentation.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit e-card-Anschluss haben die Möglichkeit Impfungen über das e-card-System zu erfassen.
Ein Auszug aus ELGA:
Wer wird aller Zugriff auf meine Daten haben?
Im ELGA-Gesetz ist klar geregelt, wer auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen darf: Es sind dies neben der Patientin bzw. dem Patienten selbst ausschließlich nur jene Ärztinnen und Ärzte bzw. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die tatsächlich gerade die betreffende Patientin bzw. den betreffenden Patienten behandeln oder betreuen. Zudem dürfen keine Widersprüche bezüglich der ELGA-Teilnahme deponiert worden sein.
vgl: https://www.elga.gv.at/e-impfpass/e-impfpass/
Was sagt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dazu?
Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet u.a. die Achtung des Privatlebens. Dazu zählt auch der Schutz der physischen und psychischen Integrität des Einzelnen. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst daher auch die freie Entscheidung, ob man sich einer medizinischen Behandlung unterziehen will oder nicht. Eine nicht durch eine freie, informierte und ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen gedeckte Impfung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK dar. Ob eine gesetzliche Impfpflicht durch unmittelbare Zwangsausübung oder durch eine nicht physisch vollstreckbare Duldungspflicht erzwungen wird, spielt bei der Beurteilung als Eingriff keine Rolle. Hingegen stellen staatlich organisierte Impfmaßnahmen, die auf Freiwilligkeit basieren, keinen Eingriff in durch Art. 8 EMRK gewährleistete Rechte dar.
Ein elektronischer Impfpass unterstützt die unzulässige Überwachung der Menschen und widerspricht allen Datenschutzregelungen einschl. der DSGVO.
Es muss daher zumindest ein Widerspruch bzw. gem. DSVGO ein opt-out gegeben sein, wenn der Gesetzgeber den Boden der Rechtmäßigkeit nicht verlassen will.
Die Daten des elektronischen Impfregisters beinhalten höchst persönliche Gesundheitsdaten und müssen daher auch privat bleiben!
Die Zusendung der "Impfeinladung" ist das beste Beispiel dafür, wie persönliche Daten inkl. der Gesundheitsdaten entgegen geltender Datenschutzgesetze bereits gegenwärtig missbraucht werden! Alleine die Zusendung eines solchen Schriftstücks, welches als "Impfeinladung" betitelt und eine lediglich unzulässige Arzneimittelwerbung ist, werte ich als Verstoss gegen alle gültigen Datenschutzgesetze.
Über den eImpfpass erhält der Staat Kontakt zu 8,8 Millionen Bürgern Österreichs
Angesichts des hohen Stellenwerts der individuellen Autonomie braucht es hier schwerwiegende Argumente für eine Impfpflicht und können Zwangsmaßnahmen nur als ultimaratio, bei Versagen anderer, weniger in die Autonomie eingreifender Mittel in Betracht kommen, so liest man es auf der Internetseite des Kanzleramtes.-
Deshalb fordere ich nochmals die Möglichkeit, mich von diesem elektronischen Impfregisters auch abmelden zu können!
Mfg Serlovsky Sylvia