Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Meine Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz - COVID-19-IG) (164/ME)
Wie verhältnismäßig ist das COV-19-IG unter Berücksichtigung der Frage, ob alle gelinderen Mittel ausgeschöpft wurden, um in dieser verfassungsrechtlichen Tiefe in Art. 8 Abs. 1 EMRK einzugreifen zu dürfen?
DER QUARANTÄNE PROZESS
Seit Beginn der Pandemie ist die Grundsätzlichkeit des Quarantäneprozesses gleich geblieben. Die Erkrankten erhalten
- keinerlei proaktive Gesundheitsberatung während der Quarantäne.
- Sind ganz alleine auf sich gestellt, ohne jede medizinische Unterstützung.
- durch diese medizinische Unterversorgung werden Problemfälle wie automatisch stationär.
Wie der Rechnungshof (RH) ab 34.2 (S. 150 ff) ausführt, gab es für den niedergelassenen Bereich mangels standardisierter Diagnosecodierung und Pauschalhonorarabrechnung kaum eine Datenerfassung der infizierten Bevölkerung.
Auch das fehlende koordinierte Wirken des Gesundheitsministeriums und der Ärztekammer zu diesem sehr wichtigen Teil der niedergelassenen nicht stationären Gesundheitsversorgung wird darin bemängelt, sowie dokumentiert.
https://bit.ly/RH-Gesundheitsdaten-z-Pandemie
Dr. med. Martin Sprenger (kurzfristig Teil der „Coronavirus-Taskforce“) rechnet ganz einfach vor https://bit.ly/50Prozent-stantionäre-Mehrbelastung , dass das Verabsäumen einer frühzeitigen In-Quantäne-Behandlung vulnerabler 10% Minderheit eine 50% Mehrbelastung der stationären Covid-Ressourcen erzeugt. Hier ist also noch ein großer Optimierungsspielraum, die Pandemie mit gelinderen Mitteln in den Griff zu bekommen, als einem Eingriff in die Privatsphäre Art. 8 Abs. 1 EMRK!
DIE BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN
Der RKI hat eine Übersicht aller in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeiten, sowie deren Anwendungsmöglichkeiten, aber auch Zulassungen, sowie andere Details veröffentlicht. (https://bit.ly/RKI-Covid-Therapieübersicht DOI 10.25646/7743.17 Stand: 26.11.2021)
Ich möchte gar nicht so sehr auf die Bandbreite vom RKI beschriebener Medikamente eingehen, die zu prüfen und einzubeziehen eindeutig mit zur Feststellung einer Verhältnismäßigkeit der Impfpflicht gehören, sondern auf ein Beispiel der Einfachheit eindeutig verabsäumter medizinischer Unterstützung im Quarantäne-Prozess hinweisen:
- der Nutzen vom Vitamin D3 in vulnerablen Gruppen.
Das “Bundesinstitut für Risikobewertung” schreibt https://bit.ly/BFR-D3-und-Covid: “Die Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln kann vor allem für Menschen sinnvoll sein, die einer Risikogruppe für eine unzureichende Vitamin-D-Versorgung angehören.“ Dieser angemessene Vitamin-D-Status wird mit mindestens 20 Nanogramm pro Milliliter betitelt.
- Bis heute kein Ton davon im standardisierten Quarantäne-Prozess!
- ärztlich messen, ärztlich verschreiben und individuell angepasst D3 verabreichen!
Für mich auch hier ganz klar eine Verabsäumung einer riesigen Chance zur Verbesserung der Verhältnismäßigkeit der Begründung des “sozialen Bedürfnisses” … “auf die Schwere der Krankheit, Infektiosität und die Gefahr für die Öffentlichkeit abzustellen”, wie in den Erläuterungen zum COVID-19-IG XXVII_ME_164_4_Materialien.pdf geschrieben.
DIE IMMUNITÄT VON > 1 MIO. MENSCHEN IN ÖSTERREICH
Im XXVII_ME_164_4_Materialien.pdf steht geschrieben, dass geimpfte Personen sich grundsätzlich weniger häufig mit SARS-CoV-2 anstecken als ungeimpfte Personen.
Diese Behauptung ist bezogen auf die derzeit sich zeigende Entwicklung zur neuen Omikronmutationsvariante schlicht und ergreifend falsch! Die Daten, Fakten und Zahlen aus anderen Staaten mit hoher bzw. sogar sehr hoher Durchimpfungsrate zeigen derzeit eindeutig auf, dass sich diese Behauptung spätestens ab Omikron nicht (mehr) halten lässt, schon alleine deshalb ist eine Zwangsverpflichtung zur Impfung obsolet (geworden)!
Auch ist diese Behauptung auf Genesene bezogen, ist wissenschaftlich nicht zu beweisen, wenn nicht sogar unhaltbar. Es wäre ein leichtes, wenn auch ebenso kostspieliges Unterfangen wie eine Einzelimpfung, über 1 Mio. Genesene auf Antikörper, sowie Vorhandensein der zweiten “Verteidigungslinie” den entsprechenden T-Zellen, zu testen, um so die sog. Herdenimmunität dieses Bevölkerungsteils wissenschaftlich zu validieren und dadurch eine tatsächlich medizinisch angemessene Einzelberatung ermöglichen zu können. Auch, wenn der RH darauf nicht explizit eingeht, so bemängelt er über weite Teile das Nichtvorliegen valider Daten.
DER FEHLENDE NACHWEIS VERRINGERTER VERBREITUNG MITTELS HOHER IMPFRATE
Auf der Rückseite meiner ÖGK Impftermineinladung stand “Wenn es GANZ SELTEN trotz Impfung zu einer COVID-19 Erkrankung kommt.” in XXVII_ME_164_4_Materialien.pdf heißt es “Die aufgrund einer hohen Durchimpfungsrate INSGESAMT VERRINGERTE VERBREITUNG von COVID-19” diene dem Schutz der (öffentlichen) Gesundheit.
Meine diesbezüglich gegenüber der ÖGK geäußerte Stellung gilt auch für das COVID-19-IG:
“Im medizinischen Kontext spricht das Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Webseite von seltenen Erkrankungen dann, wenn nicht mehr als 5 von 10.000 erkranken. Ein Blick in vollständig geimpfte Länder, wie z. Bsp. Gibraltar wo die Inzidenz am 28. November 768,8 auf 100.000 betrug. Das macht umgerechnet auf o.g. Seltenheitsdefinition 76,88, also die 15-fache Menge von Selten - im Sinn einer seltenen Erkrankung - aus.
Inzidenzen / 100.000 von Ländern mit hoher 2. Impfquote per 19.12.2021
- 801 Gibraltar - Impfquote 100%
- 299 Portugal - Impfquote 88%
- 1.043 Dänemark - Impfquote 82%
- 653 Irland - Impfquote 77%
- 312 Island - Impfquote 77%
Die internationale Datenbasis der Eingangsaussage hält der Überprüfung nicht stand, dass die Impfung das Risiko der Verbreitung so stark verringert, dass ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt werde!
Hier sei auch auf die Studie hingewiesen, die in den US-Bundescounties keine Relation zwischen Impfquote und Infektionsgeschehen nachweisen konnte. https://bit.ly/no-relation-between-cov19-rise-vaccination
MEINE CONCLUSIO:
Zwecks Wahl gelinderer Mittel als einem Eingriff in die Privatsphäre, besteht sehr viel Optimierungspotenzial in den Abläufen und Herstellung einer validen Datenlage.
Einen derartigen verfassungsrechtlichen Eingriff in meine und die Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger, die in Österreich leben, lehne ich aus den hier benannten Gründen strikt ab!!!
Das als Entwurf vorliegende Impfpflichtgesetz widerspricht gleich in mehreren wesentlichen Punkten den Grund- und Freiheitsrechten JEDES Bürgers und allen Menschen, die hier in Österreich leben.
Daher meine ich nicht einmal tiefer auf den “Bedingten Marktzulassungsstatus” aller derzeit vorliegenden Impfstoffe eingehen zu müssen, denn deren Mittel- und Langzeitfolgen können aktuell von keinem Mediziner*in, Forscher*in oder sonstigem med. geschulten Experten beurteilt, sondern lediglich von "Hellsehenden" abgeschätzt werden.
Kurzfristig sind die COVID-Impf-Nebenwirkungen laut VIGIACCESS.org schon jetzt 20 mal höher als z. B. die der Polioimpfung in den vergangenen 53 Jahren seit ihrer Einführung.
Mit freundlichen Grüßen
Linda Damianik (e.h.)