COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (116116/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Der vorliegende Gesetzesentwurf über eine verwaltungsrechtlich verankerte Impfpflicht für
Minderjährige ab 14 Jahren und Erwachsene wird aufgrund schwerwiegender grund- und
menschenrechtlicher Bedenken in seiner Gesamtheit abgelehnt.

- Keine kontraindizierte Minderheit auffindbar
Im Einzelnen ist zu prüfen, ob das ImpfpflichtG in einer demokratischen Gesellschaft
für den öffentlichen Gesundheitsschutz bzw. den Schutz der Rechte anderer legitim
wäre.
Als Intention des Gesetzesentwurfes, die in den Erläuterungen zu finden ist, wird angegeben, die
„Erhöhung der Durchimpfungsrate zu steigern“ um „dem Schutz der Rechte anderer“ insofern zu
dienen, „als mit einer möglichst hohen Durchimpfungsrate Personen geschützt werden, die eine
Impfung aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen können.“ Mit anderen Worten besteht
das Ziel im Schutz der öffentlichen Gesundheit einer Minderheit, die sich gerne impfen lassen möchte,
aber sich aufgrund einer Kontraindikation nicht impfen lassen kann.
Die einzige behördliche Kontraindikation zur Verabreichung von Comirnaty ist eine wissentliche
allergische Reaktion auf einen der Impfstoff-Bestandteile1
laut offizieller Gebrauchsinformation.2
Diesbezüglich ist festzustellen, dass im Gesetzesentwurf keine statistischen Schätzungen oder
Aussagen zur Größe bzw. Existenz dieser ‚besonderen‘ Bevölkerungsgruppe, die aufgrund einer
allergischen Reaktion auf einen der Bestandteile - als einzig legitime Option für eine offizielle
Kontraindikation - enthalten sind. Zweitens wurde diese Bevölkerungsgruppe bislang weder als
Zielgruppe der staatlichen Impfkampagnen priorisiert
noch wurde jemals eine
Bewusstseinsbildungskampagne über die Schutzbedürftigkeit dieser Minderheit lanciert oder das
Nebenwirkungsprofil, welches ja noch nicht vollständig erfasst wurde, 3
gesamthaft in der
Öffentlichkeit diskutiert. Drittens, gibt es auch keine grundrechtlichen Verbriefungen dieser
Minderheit, „ein Recht auf Herdenimmunität“ für den Fall, dass eine Impfung kontraindiziert ist,4 die
rechtlich durchsetzbar wären.
An dieser Stelle muss zudem kurz auf die falsche Rechtsansicht hingewiesen werden, es gebe einen
Rechtsanspruch auf Schutz durch Herdenimmunität nach der EMRK oder sonstigen
menschenrechtlichen Grundsätzen oder Normen. Dieser Grundrechtsanspruch besteht
selbstverständlich nicht, sondern die Erreichung des Zieles einer sogenannten Herdenimmunität wird
in erster Linie durch die Beschaffenheit des Virus selbst und erst sekundär, ob eine ImpfGrundimmunisierung durch einen allenfalls verfügbaren Impfstoff zu erreichen wäre, politisch
bestimmt.
Viertens würde die Einführung einer Impfpflicht gerade diese angeblich schutzbedürftige Minderheit,
welche auf Inhaltsstoffe der Impfungen allergisch reagiert, zu großen Teilen gefährden oder schädigen,
da der restriktive und disziplinarrechtlich geahndete Umgang der Ärztekammer mit
Impfbefreiungsattesten zu einer sehr hohen Durchimpfungsrate von Menschen mit
Kontraindikationen führen wird. Dies insbesondere aufgrund des mehr politischen wie medizinischen
Verhaltens der österreichischen Ärztekammer, die disziplinarrechtlich und unter Androhung von
Berufsverboten gegen Ärzte vorgeht, die von der Impfung abraten, 5 und nur Amtsärzten die
Kompetenz zur Ausstellung von Impfbefreiungen übertragen will.6
3 Aus diesem Grund muss man die bedingte Zulassung als Krisenarzneimittel verstehen, da es aufgrund dieser
„Notfallzulassung“ kein abgeschlossenes Nebenwirkungsprofil und Kontraindikationen gibt und sich die
gesamte Impfung noch unter klinischer Evaluierung durch Auswertung der Nebenwirkungsdatenbanken
befinden und laufend erweitert werden sowie die sich ständig erweitern, kann man wohl
4 Tatsächlich wurden erst mit dem Beginn der Verimpfung die Nebenwirkungen unter realen Bedingungen
(‚real world safety studies‘) erfasst und die Liste wird seither ständig durch die EMA erweitert. Insbesondere
post-vakzine Myokarditis Fälle wurden neu in die Nebenwirkungsliste für jüngere, bislang gesunde und
unbelastete Männer aufgenommen, sodass keine klassische Kontraindikation im Sinn einer gesundheitlichen
Vorbelastung für eine Impfbefreiung gegeben wäre.
5 Vgl. Rundschreiben der öst. Ärztekammer Nr. 325/2021 vom 2.12.2021 mit folgender Passage: „Im
Zusammenhang mit der gegenwärtigen Pandemie darf klargestellt werden, dass es derzeit aufgrund der
vorliegenden Datenlage aus wissenschaftlicher Sicht und unter Hinweis auf diesbezügliche Empfehlungen des
Nationalen Impfgremiums grundsätzlich keinen Grund gibt, Patientinnen/Patienten von einer Impfung gegen
COVID-19 abzuraten.“
6 Österreichische Ärztekammer, Österreichische Ärztekammer fordert: COVID-Impfbefreiungsatteste nur durch
Amts- und Kontrollärzte, Presseaussendung vom 7.12.2021.Damit ist ersichtlich, dass es sich bei der in den Erläuterungen angeführten Gesetzesintention
unweigerlich um eine Scheinbegründung handelt. Mangels auffindbarer, schützenswerter Minderheit
in den Begründungen muss das tatsächliche Ziel des öffentlichen Gesundheitsschutzes auf die
„ausschließliche“ Erreichung einer „hohen Durchimpfungsrate“ abgeändert werden.
- Entwurf ist Anlassgesetzgebung zur Verimpfung von 42 Millionen Impfdosen und
Legitimation gesellschaftspolitischer Diskriminierung Ungeimpfte
Bei sachlicher Analyse kann dieser Entwurf in Entsprechung der Definitionsmerkmale im
Rechtswörterbuch des österreichischen Rechtsanwaltskammertages einer ‚Anlassgesetzgebung‘ als
‚schlichte, durch Hektik geprägte, überstürzte und damit unsystematische gesetzgeberische Reaktion
unter dem Einfluss der Corona Pandemie und seiner politischen Gegenmaßnahmen samt der dadurch
hervorgerufenen öffentlichen Panik und massiv einseitiger Medienberichterstattung eingeordnet
werden. Kritisch an dieser Gesetzgebung ist, dass sie oft undurchdacht ist oder nur der Befriedigung
öffentlicher Empörung dient, während man bei einer genaueren objektiv sachlichen Betrachtung zu
einer negativen Beurteilung der Änderung kommt.‘7
In diesem Fall folgte der Gesetzesentwurf konkret auf den unethisch-politischen Lockdown für
Ungeimpfte im November 2021, mit dem Österreich international Empörung hervorrief. Mittlerweile
verfügen aktuell 6.328.293 Menschen über ein gültiges Impfzertifikat durch Grundimmunisierung bzw.
Booster-Impfung. Viele dieser Menschen haben diese Impfung nicht aus medizinischen Gründen
freiwillig angenommen, sondern um ein existenzberechtigendes Gültigkeitszertifikat zu erhalten, um
den Arbeitsplatz zu sichern oder bspw. einen erleichterten Testrhythmus in Schulen zu erhalten.
Im Hintergrund betreibt der Staat mehrere Impfkampagnen, wie in den Begründungen aufgelistet, die
das Narrativ, die Impfung sei sicher und hoch wirksam8
, wohlwollend und unhinterfragt als notwendige
Pandemiemaßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit promoten. Während man im Mai 2021
den Menschen noch in der Impfkampagne erzählte, es ist nur ein oder maximal zwei kleiner Stiche und
dann sei die Pandemie beendet, wurden bereits 42 Millionen Impfstoffdosen für das Jahr 2022/23 im
Voraus eingekauft, die nach offizieller Begründung für weitere Auffrischungsimpfungen und gegen
neue Varianten verimpft werden sollen. 9 Aktuell führt die EU Kommission mit BionTech/Pfizer
Verhandlungen über neue 180 Millionen Impfstoffdosen für einen Omikron-kompatiblen Impfstoff,
der sich seit November 2021 in klinischer Testung befindet.10
Dass es sich bei der Gesetzesintention wohl nicht um medizinische und evidenzbasierte
Gesundheitsmaßnahmen zum Wohle und zum Schutz der österreichischen Bevölkerung, sondern
vielmehr um die politischen und ökonomischen Profite durch geheime Ankaufsverträge ohne
Haftungsübernahme von BigPharma handelt, steht zu befürchten. Insgesamt hat die österreichische
Bundesregierung 72 Millionen Impfstoffdosen der bedingt zugelassenen Krisenarzneimitteln mit
7 Definition im Kontext des Gesetzesentwurfes sinngemäß verändert, siehe Österreichische Anwaltskammer,
Rechtswörterbuch – Anlassgesetzgebung, siehe
https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/infocorner/rechtswoerterbuch//definition/anlassgesetzgebung/
8
Siehe dazu die Aufzählung der diversen Impfkampagnen in den Erläuterungen zum gegenständlichen
Gesetzesentwurf.
9 Bundeskanzleramt, 58. Ministerrat am 5. Mai 2021, verfügbar unter
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:46f8fa6d-0e9e-4cae-9128-f9788fc6dabc/58_16_mrv.pdf.
10 Reuters, EU to place order with Pfizer for COVID shots adapted to Omicron v. 17.12.2021, verfügbar unter
https://www.reuters.com/world/europe/eu-place-order-with-pfizer-covid-shots-adapted-omicron-2021-12-
17/.
3Kosten in der Höhe von ca. 1,1 Milliarden Euro angekauft, die im Juli 2020 noch auf rund 200 Millionen
Euro unter Vorgabe von maximal 1-2 Impfstoffdosen geschätzt wurden.11
Insbesondere der Einkauf im Frühjahr 2021 von 42 Millionen Impfstoffdosen für die Jahre 2022/23 mit
der offiziellen Begründung, dass nach der Grundimmunisierung sowohl Auffrischungsimpfungen als
auch neue Impfungen gegen Varianten nötig sein werden, 12 sorgt im Licht der Andeutung der
Bioethikkommission in ihrer Stellungnahme im November 2020 für Besorgnis. Darin macht die
Bioethikkommission ihre Empfehlung zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht davon abhängig,

Stellungnahme von

Holzinger, Heidi

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