Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz (1262/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 1824/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Ich bin gegen die 3G-Regel am Arbeitsplatz, da diese Maßnahme unverhältnismäßig und verfassungswidrig ist. Diese Maßnahme und auch all anderen einschränkenden Maßnahmen im Privatbereich müssen sofort aufgehoben werden und es dürfen keine weiteren Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte mehr erfolgen.

Ich verweise auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dietrich Murswiek vom 04.10.2021, wonach alle Maßnahmen, die als indirekter Covid-19-Impfzwang gelten sollen, klar verfassungswidrig sind. Verfassungsrechtlich gilt jedenfalls nach diesem Rechtsgutachten: Um Risiken zu bekämpfen, die nicht ganz erheblich größer sind als die allgemeinen Lebensrisiken, die seit jeher akzeptiert sind und den Staat noch nie zu Interventionen durch Freiheitsbeschränkungen für die Allgemeinheit bewogen haben, darf nicht die Freiheit von Menschen eingeschränkt werden, die für diese Risken nicht verantwortlich sind. Der Einzelne ist für die Senkung allgemeiner Lebensrisiken nicht verantwortlich und der Staat darf ihn nicht durch Freiheitseinschränkungen dafür in Anspruch nehmen. Der Staat mag, wenn er dies für richtig hält, durch Ausbau des Gesundheitssystems und andere - nicht freiheitseinschränkende Maßnahmen - die vorhandenen Gesundheitsrisiken einschließlich derer durch SARS-CoV-2 minimieren. Aber Freiheitseinschränkungen zur Minimierung von Risiken, die unterhalb des Levels allgemein akzeptierter allgemeiner Lebensrisiken bleiben, sind immer unverhältnismäßig, wenn sie sich gegen Personen richten, die diese Risiken nicht verursachen.

Die 2G- und 3G-Regel schränken die Freiheit Ungeimpfter in vielfältiger Weise ein. Die 3G-Regel erschwert die Teilnahme am öffentlichen Leben durch das Testerfordernis erheblich.

Die für solche Maßnahmen erforderliche Voraussetzung einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung liegt nicht vor. Daher sind diese 2G- und 3G-Regeln unverhältnismäßig. Vor allem, weil andere Maßnahmen getroffen werden können (Ausbau Gesundheitssystem, Verabreichung von Medikamenten, ...).

3G lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen und ist wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verfassungswidrig.