Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum vorliegenden Antrag COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (2173/A) darf ich hiermit eine Stellungnahme abgeben.
Zu $1 Abs 1
"Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit" wird hier als alleinige Begründung für das Impfpflichtgesetz angeführt.
Wie definiert sich dieser Schutz, auf welcher Basis ist dieser zu bewerten?
Ein Schutz vor einer COVID-19 Infektion kann es wohl kaum sein, da die Impfung nachgewiesener Maßen keine sterile Immunität gewähren kann.
Im demografisch durchaus mit Österreich vergleichbaren Deutschland stehen sehr detaillierte Sterbezahlen zur Verfügung, die bei näherer Betrachtung auf keine Auffälligkeiten hinsichtlich einer Übersterblichkeit durch COVID-19 für 2020 erkennbar machen.
(Quelle: Marcel Barz - Pandemie in Rohdaten; https://vimeo.com/591741693)
Wovor bzw. warum soll die öffentliche Gesundheit also geschützt werden?
Wie wird im Allgemeinen eine Notlage begründet, die die Basis für das Impfpflichtgesetz sein soll?
Der "Nachweis" stützt sich anscheinend alleine auf PCR-Testzahlen, die bei näherer Betrachtung keine belastbaren Daten darstellen.
Vergleicht man etwa die positiven Tests vom 5.1.2022 mit denen vom 5.1.2021 so wird ersichtlich, dass der positive Anteil 2022 bei 1,45% liegt, bei 2021 aber noch bei 19,16%, wobei 2022 fast 37x so viel getestet wurde als im Jahr davor (5070586 Tests am 5.1.2022 zu 15450 Tests am 5.1.2021). Alleine die Falsch-positiv Rate der Tests würde die aktuellen Zahlen erklären.
(Quelle: Ages Dashboard, Stand 6.1.2022)
Hier möchte ich auch auf das Rechtsgutachten zur Untauglichkeit des PCR-Tests, eine akuten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachzuweisen von Fr. Beate Bahner vom 3.1.2022 hinweisen.
(Quelle: https://beatebahner.de/lib.medien/Rechtsgutachten%20Beate%20Bahner%20zur%20Untauglichkeit%20des%20PCR-Tests%281%29.pdf sowie https://beatebahner.de/lib.medien/Anlagen_1-19.pdf)
Zu $2
In Z 1 wird die sogenannte Schutzimpfung als "aus mehreren Impfungen bestehende Impfserie" bezeichnet.
Dies widerspricht der in Z 3 angegebenen Aufzählung der anerkannten Impfstoffe, da der unter Punkt c angeführte Impftoff "COVID-19 Vaccine Janssen" lediglich als Einzelimpfung vorgesehen ist.
Zu den BioNTech/Pfizer Impfstoffen möchte ich auf die sehr aussagekräftige Präsentation der Canadian Covid Care Alliance hinweisen, die sich mit der Studie zur Notzulassung beschäftigt. Sie zeigt gravierende Mängel und auf und legt dar, dass die "Impfungen" mehr Schaden anrichten als Gutes zu bewirken.
(Quelle: https://www.canadiancovidcarealliance.org/wp-content/uploads/2021/12/The-COVID-19-Inoculations-More-Harm-Than-Good-REV-Dec-16-2021.pdf)
Laut Z 4 werden auch Impfstoffe akzeptiert, die eine vergleichbare Wirksamkeit und Sicherheit zu jenen aus Z 3 aufweisen.
Das würde aufgrund der bereits erwähnten mangelnden Qualität und Aussagekraft der für die bedingte Zulassung des BioNTech/Pfizer Impfstoffes herangezogenen Studie bedeuten, dass eine hypothetische, qualitativ ähnlich gelagerte Studie für z.B. Kochsalzlösung, die aufgrund der angesprochenen "Qualität" zu einem ähnlichen Resultat führen könnte, was wiederum dazu führen würde, dass Kochsalzlösung im Kontext der Impfpflicht als Impfstoff anerkannt werden müsste. Nachdem im Septemer 2021 auch die Definition eines Impfstoffes seitens der WHO geändert wurde, könnte möglicherweise nun die Gabe eines Placebos ebneso den neuen Kriterien entsprechen, was zu prüfen wäre.
Zu Z 6 siehe Kommentar zu Z 1.
Die Festlegung der Intervalle zur Impfung scheint willkürlich zu sein. Aufgrund welcher medizinischen Grundlage wurde bzw. wird diese festgelegt?
Zu $3
Abgesehen von den möglicherweise datenschutzrelevanten Implikationen wird hier im Grunde die willkürliche Änderung der Rahmenbedingungen seitens des Gesundheitsministers ermöglicht.
Zu $4
Die Intervalle sind wie bereits erwähnt willkürlich festgelegt und entbehren einer medizinischen Grundlage.
Siehe ebenso Kommentar zu $2.
Erneut wird der Gesundheitsminister hier ermächtigt, willkürlich Änderungen den den festgelegten Regelungen vorzunehmen.
Zu $5
Im Grunde wird hier die DSGVO außer Kraft gesetzt, um dem Gesundheitsminister sämtliche personenbezogenen Daten inklusive Krankheitsgeschichte jedes Bürgers und jeder Bürgerin zugänglich zu machen.
Zudem ist laut ARGE Daten die Datenqualität insbesondere im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (EMS, § 4 EpiG) für eine automatisierte Verhängung von Strafverfügungen ungeeignet:
"Es gibt keine ausreichenden Garantien, dass die Daten des Abgleichs tatsächlich für alle Betroffenen richtig sind"
"Aus den Daten kann nicht hinreichend sicher eine tatsächliche Verletzung der Impfpflicht abgeleitet werden"
(Quelle: 48724/SN-164/ME, http://ftp.freenet.at/privacy/gesetze/impfpflicht.pdf)
In Abs. 5 wind den Vertragsärzten pauschal unterstellt, möglichwerweise "ungerechtfertigte Ausnahmen" im zentralen Impfregister
einzutragen. Somit soll anscheinend unterbunden werden, dass Ärzte im Sinne ihrer Berufung und im Interesse ihrer Patienten vorgehen.
Laut ÄrzteG 1998 $2 Abs. 3 ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Womit wird die Einschränkung auf Vertragsärzte begründet?
Zu $7 Abs. 5
Wie ist die Definition des Begriffes "Stand der medizinischen Wissenschaft" zu verstehen?
Zu $8 Abs. 2
Auch hier ist es dem Gesundheitsminister frei, willkürlich über das Strafmaß (wenn auch über ein geringeres) zu entscheiden.
Ich spreche mich somit gegen eine Impfpflicht aus und ersuche Sie, diesen Gesetzesentwurf abzulehnen.