COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (132505/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Ich lehne eine Impfpflicht sowie jeglichen direkten oder indirekten Impfzwang ab. Eine Impfpflicht ist nicht mit demokratischen Werten vereinbar, noch ethisch vertretbar.
Es werden wissentlich Grund- und Freiheitsrechte verletzt. Grund- und Freiheitsrechte werden zu Privilegien, die der Staat willkürlich an Bedingungen knüpfen und nach Belieben (ohne Evidenz) ändern kann.
Ich fordere Sie zudem auf die Verträge mit den Pharmafirmen offen zu legen und für transparente Daten und Fakten zu sorgen!

1) Menschenwürde: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen. Eine Impfpflicht ist strikt abzulehnen und stellt einen Übergriff des Staates auf seine Bürgerinnen und Bürger dar. Der Staat, die Regierung und dessen Minister dürfen niemals über den Körper eines Menschen bestimmen und diesen zu einem medizinischen Eingriff verpflichten oder in irgendeiner Art zwingen. Dies ist gleichwertig einer Körperverletzung durch den Staat zu sehen.
2) Verletzung der Grundrechte: Eine Verpflichtung zu einer medizinischen Behandlung ist verfassungswidrig und verletzt eindeutig die Grundrechte, die Menschenrechte sowie den Nürnberger Kodex. Die geplante Impfpflicht gegen Sars-Cov-2 missachtet zudem die Entschließung 2361 (2021) des Europarats vom 27.01.2021, insbesondere die Punkte 7.3.1 und 7.3.2. Die geplante Impfpflicht verletzt verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte wie zum Beispiel das Recht auf Leben, das Recht auf persönliche Freiheit, das Recht auf Datenschutz, das Recht auf Achtung des Privat- und Famlienlebens und das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. An dieser Stelle möchte ich noch ein Zitat von der Webseite des RKI anführen: „Für das Übertreten humanistischer Grundsätze, für die Verletzung der Würde und der körperlichen Unversehrtheit gibt es zu keiner Zeit der Welt eine Rechtfertigung, auch wenn die Mehrheit ein solches Verhalten toleriert oder gar fordert.“
3) Zulassung der Impfstoffe durch EMA: Die im zu begutachtenden Gesetz genannten Impfstoffe haben nur eine bedingte Marktzulassung der EMA erhalten. Das heißt, dass „Dieses Arzneimittel wurde unter „Besonderen Bedingungen“ zugelassen. Das bedeutet, dass weitere Nachweise für den Nutzen des Arzneimittels erwartet werden. Die Europäische Arzneimittel-Agentur wird neue Informationen zu diesem Arzneimittel mindestens jährlich bewerten und, falls erforderlich, wird die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels aktualisiert werden.“ (https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf, S. 36)
Bei den Impfstoffen handelt es sich nicht um „klassische“ Totimpfstoffe, sondern um mRNA und Vektorimpfstoffe. Deshalb kann man diese nicht gleichstellen und gleich bewerten wie Tot- oder Lebensimpfstoffe. Totimpfstoffe enthalten lt. „impfen-info.de“ abgetötete Krankheitserreger, welche nicht mehr vermehrungsfähig sind oder nur Bestandteile der Erreger. Lebendimpfstoffe enthalten kleine Mengen an abgeschwächten Krankheitserregern, welche noch vermehrungsfähig sind. Keiner der beiden Definitionen trifft auf die im Gesetz genannten Impfstoffe bzw. neuen Impfstofftechnologien zu. Die Impfstoffe stellen keine sterile Immunität her, sie verhindern nicht die Infektion, die Weitergabe oder die Erkrankung an COVID-19. Sie scheinen einen gewissen persönlichen Schutz vor einer Erkrankung bzw. eines milderen Krankheitsverlauf durch COVID-19 zu bieten. Die Dauer des Schutzes ist von Person zu Person sehr individuell. Neuere Ergebnisse zeigen, dass der Schutz der Impfung nach nur wenigen Monaten nachlässt. (Aussage Wenninger) Die Impfstoffe dürften bei neuen Mutationsvarianten (Omicron etc.) nicht zuverlässig oder ausreichend „schützen“. Schon allein deshalb ist eine Impfpflicht unzulässig.
4) Sicherheit der Impfstoffe: Die Mittel- und Langzeitfolgen am Menschen sind noch nicht absehbar. Die Liste der Nebenwirkungen wird laufend aktualisiert. Das bedeutet, dass sich der Impfstoff erst in der klinischen Phase befindet. In der Datenbank der WHO sind für 2021 bereits 2.800.641(Stand 21.12.2021) unerwünschter Nebenwirkungen gemeldet worden. 40% der betroffenen Altersgruppe sind Menschen zwischen 18 und 44 Jahren. Die zweitgrößte Altersgruppe an Menschen mit eingemeldeten Nebenwirkungen sind 45 bis 64- jährige mit 30%. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Erkrankung an COVID-19 nicht für alle Altersgruppen ein gleiches Risiko trägt. Lt. RKI sind insbesondere Ältere und Vorerkrankte die Risikogruppen.
In der Produktinformation (Stand 13.12.2021) vom Impfstoff Comirnaty von BioNTech Manufacturing GmbH ist Folgendes im Anhang I Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels festgehalten:
4.5 Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen
Es wurden keine Studien zur Erfassung von Wechselwirkungen durchgeführt.
Die gleichzeitige Verabreichung von Comirnaty mit anderen Impfstoffen wurde nicht untersucht.
5.3 Präklinische Daten zur Sicherheit
Genotoxizität/Karzinogenität
Es wurden weder Genotoxizitäts- noch Karzinogenitätsstudien durchgeführt. Es wird nicht erwartet, dass die Bestandteile des Impfstoffs (Lipide und mRNA) ein genotoxisches Potential haben.
6. PHARMAZEUTISCHE ANGABEN
6.1 Liste der sonstigen Bestandteile
((4-Hydroxybutyl)azandiyl)bis(hexan-6,1-diyl)bis(2-hexyldecanoat) (ALC-0315) 2-[(Polyethylenglykol)-2000]-N,N-ditetradecylacetamid (ALC-0159)
In der Produktinformation für ALC-0315 und ALC-0159 vom Hersteller Cayman Chemical ist folgender Warnhinweis ersichtlich: Achtung! Nur für Forschungszwecke und Laboruntersuchungen: Nicht für die Anwendung im oder am Menschen! (https://www.biomol.com/de/produkte/chemikalien/lipide/alc-0315-cay34337-25)
(https://www.biomol.com/de/produkte/chemikalien/lipide/alc-0159-cay34336-25)

Ich sehe es als sehr problematisch an, wenn auf der Webseite des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Gesundheitsminister Mückstein sowie der Ärztekammerpräsident Sekeres mehrfach behaupten, dass die Impfstoffe sicher sind und ausführlich überprüft wurden, so wie alle zugelassenen Impfstoffe in Europa, da sich diese Aussagen klar widersprechen mit den Angaben des Impfstoffherstellers und der besonderen Form der Zulassung, die eben nicht einer regulären Zulassung entspricht.
5) Krankheitsverlauf und Letalität COVID-19: Lt. RKI sind die häufigsten Symptome Husten, Fieber, Schnupfen und Störungen des Geruchs- und Geschmacksinns. Die Letalitätsrate bei COVID-19 liegt weltweit bei 2,14 % nach Statista (Stand: 14.Dezember 2021).
Am AGES Dashboard ist gut ersichtlich, dass vor allem männliche Personen ab 75 von dieser Erkrankung betroffen sind und diese die größte Gruppe an Todesfälle (100 Erkrankungsfälle nach Altersgruppen und Geschlecht Österreich) ausmacht. Insbesondere sind vor allem Personen über 84 von einem tödlichen Ausgang der Krankheit betroffen. Auch das rechtfertigt eine allgemeine Impfpflicht nicht. Zudem ist nicht bewiesen, dass diese Fälle durch eine allgemeine Impfpflicht verhindert werden können.
6) Erhebung der Daten und Transparenz: Die Daten welche zu COVID-19 erhoben werden sind sehr intransparent, ungenau und unwissenschaftlich.
7) Die Formulierung des Ziels des Gesetzesentwurfs ist unzureichend. Damit ein Ziel erreicht werden kann muss es spezifisch, messbar, adäquat, erreichbar und mit einem Zeithorizont versehen (sprich SMART) sein. Es wird nicht definiert, ob man dieses Ziel durch das eingesetzte Mittel erreichen kann, wie man diese Zielerreichung messen will und ab wann dieses Ziel als erreicht gilt.. Das Ziel einer bestimmten Durchimpfungsrate (90%), wie in den Erläuterungen angeführt, ist kein berechtigtes Schutzziel, zumal auch mit dieser Durchimpfungsrate, wie Beispiele aus anderen Ländern (Gibraltar, …) zeigen, eine weitere Ansteckungswelle (Testwelle) nicht verhindert werden kann.
8) Alternativen zur Impfung: Die Regierung stellt die Impfung als alternativlos dar. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass das gelindeste Mittel angewandt wird und es muss sichergestellt werden, dass dieses Mittel angemessen ist. Die Güterabwägung zwischen dem Recht des Einzelnen und dem Schutzziel muss eindeutig zugunsten des letzteren ausfallen. Weiters wird ausgeführt, dass dieses Bundesgesetz (Impfpflicht) als ein Teil eines Maßnahmenbündels zu betrachten ist. Hierfür braucht es wissenschaftliche Beweise, dass die Gefahr der Ansteckung und somit die Verbreitung der Erkrankung nicht mit anderen Mitteln, die nicht in die Grund- und Menschenrechte drastisch eingreifen, erreicht werden kann.
a. Therapie: Das RKI hält fest, dass nur ein Teil der Erkrankungen an COVID-19 schwer verläuft. Es gibt mittlerweile viele verschiedene spezifische Therapieansätze, welche in Studien während der Corona-Krise untersucht wurden und nach wie vor untersucht werden. Durch die verbesserte Evidenzlage zu den untersuchten Substanzen konnten weltweit Therapieempfehlungen evidenzbasiert formuliert werden. Eine frühzeitige häusliche Behandlung durch den Hausarzt könnte somit eine Hospitalisierung der Person verhindern.
b. Schweden: Auch das Argument der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Notwendigkeit zählt hier nicht. Die bisherigen unverhältnismäßigen Maßnahmen unserer Regierung bringen nichts, wie das Beispiel Schweden, mit ähnlicher Durchimpfungsrate und Bevölkerungsstruktur zeigt. Dort ist man ohne Lockdown, Schulschließung und Ausgangssperren, auch ohne FFP2 ausgekommen. Die Fehler unserer Regierung und der dadurch bewirkte gesamtgesellschaftliche Schaden, können nicht als Begründung für die Impfpflicht herangezogen werden.
9) Datenschutz: Das zentrale Impfregister ist abzulehnen. Der Staat darf keine Möglichkeit haben diese hochsensiblen Daten seiner Bürgerinnen und Bürger automatisch abrufen und einsehen zu können. Gesundheitsdaten gehören nicht dem Staat, sondern dem individuellen Menschen.

Hochachtungsvoll, U.H.

Stellungnahme von

Heichlinger, Ulrike

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