Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Die Covid 19 Impfpflicht, wie in Entwurf 2173/A vorgeschlagen, ist entsprechend Artikel 2, 3 u. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 3 u. 7. u 8 der EU Charter of Fundamental Rights ein Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie auf Schutz personenbezogener Daten.
Dieser Eingriff wäre nur gerechtfertigt, wenn die Impfpflicht und die dadurch vermutete Erhöhung der Impfquote zur Erreichung der Zielsetzung des Schutzes der Gesundheit und dem Schutz der Rechte anderer notwendig, geeignet und bezogen auf die Schutzziele in Bezug auf Unversehrtheit und des Schutzes des Privatlebens angemessen und verhältnismäßig wäre. Zusätzlich muss ausgeschlossen werden können, dass die Zielerreichung durch andere gelindere Maßnahmen erreicht werden kann.
Grundsätzlich liegen für alle im Gesetzesentwurf freigegebenen Impfstoffe nur bedingte Zulassungen durch die EMA vor. Für die endgültige Zulassung muss in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit noch eine Vielzahl an Studien erbracht werden.
Diskussion des wissenschaftlichen Erkenntnisfundaments:
1. Ist die Impfpflicht grundsätzlich zur Erhöhung der Impfquote geeignet?
Da eine allgemeine Impfpflicht für die Covid 19 bedingte Pandemie bisher in keiner westlichen Demokratie eingeführt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Impfpflicht als Maßnahme zur Erhöhung der Impfquote, von der Mehrheit der wissenschaftlichen und politischen Entscheidungsträger, als nicht geeignet erachtet wird.
2. Gibt es gelindere Maßnahmen, die die Impfquote erhöhen können?
Da in sehr vielen Europäischen Ländern eine höhere Corona- Impfquote ohne Impfplicht erreicht wurde, kann dies eindeutig bejaht werden.
In Österreich wurde über den Sommer bis in den Herbst keine durchgängige Risikogruppen basierende Informations- Kampagne umgesetzt. Im Gegenteil wurden durch die Politik suggeriert, dass die Pandemie beendet ist – dadurch wurde die Impfbereitschaft maßgeblich untergraben.
3. Ist der Impfstoff als Infektionsschutz geeignet? Kann wissenschaftlich belegt werden, dass die Erhöhung der Impfquote auf 90% geeignet zur Erreichung der Zielsetzung des Gesetzes ist?
a. Aufgrund einer amerikanischen Preprint- Studie (29.9.2021 https://doi.org/10.1101/2021.09.28.21264262 abgerufen am 4.1.2022) sowie weiteren Studien wird davon ausgegangen, dass die Viruslast bei Geimpften und Ungeimpften ca. gleich hoch ist. Eine neue klinische Preprint- Studie (10.11.2021 https://doi.org/10.1101/2021.11.12.21265796 abgerufen am 4.1.2022) erhärtet die Annahme das Geimpfte über einen gleichen Zeitraum lang ansteckend sind wie ungeimpfte Personen.
b. Betrachtet man jene Länder mit den höchsten europäischen Impfquoten nämlich Dänemark, Portugal und Malta als Referenz heranzieht, kann man feststellen, dass gerade diese Länder sehr hohe Inzidenzen aufweisen ((Stand 04.01.2022/WHO Daten). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das als Vorzeigeland dargestellte Israel eine nur durchschnittliche Impfquote (68,19) aufweist. Österreich mit einer in Europa durchschnittlichen Impfquoten, weist eine im Vergleich sehr niedrige Inzidenz auf.
c. In einer Studie (27.12.2021 https//doi.org/10.1101/2021.12.27.21268278 abgerufen am 5.1.2022) wurden die sekundären Befallsraten/secondary attack rate (SAR) ermittelt. Es wurde festgestellt, dass die SAR bei Omikron für ungeimpfte 29% für vollständig Geimpfte 32% und für geboostete 25% beträgt. Die Unterschiede sind also als sehr gering einzuschätzen.
Überraschend ist auch, dass bzgl. SAR zwischen Delta und Omikron bei Ungeimpften kein Unterschied ist, während bei geimpften der SAR- Wert bei Omikron bis zu 3,66-mal höher war als bei Delta. Zeigt das Omikron das Immunsystem von Geimpften umgeht.
Die aktuellste Studie (1.1.2022 https://doi.org/10.1101/2021.12.30.21268565 abgerufen am 5.1.2022) kommt zu der erschütternden Erkenntnis, dass bei Omikron vollständig Geimpfte ab dem 60. Tag nach der Impfung eine deutlich negative Impfeffizienz aufweisen. Geboostete weisen 7 Tage nach der Impfung mit 37% eine zumindest positive aber ebenfalls sehr niedrige, stark sinkende Impfeffizienz auf.
Die Erkenntnis dieser Studien erhärten sich durch den aktuellen dänischen Statusreport (3.1.2022 https://files.ssi.dk/covid19/omikron/statusrapport/rapport-omikronvarianten-03012022-9gj3 abgerufen am 4.1.2022) der zeigt, dass 91,3% der mit Omikron infizierten Personen geimpft sind
4. Ist die Einführung der Impfplicht eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme?
a. Relevant ist, ob die Impfung in Bezug auf die Gesamtsterblichkeit eine positive Wirkung zeigt. Das lässt sich am besten durch einen statistischen Vergleich der Mortalität/100 000 zwischen der geimpften und ungeimpften Bevölkerung eruieren. Eine diesbezügliche Preprint- Studie (10.2021 DOI:10.13140/RG.2.2.28257.43366 abgerufen am 6.1.2022) kommt zum Schluss, dass aufgrund der in der Studie für Europa und USA festgestellten hohen Sterblichkeit der geimpften Bevölkerung das Risiko von Covid Impfungen gegenüber dem Nutzen bei Kindern, jungen Erwachsenen und bei älteren Erwachsenen mit geringem Ansteckungsrisiko oder einer bereits durchgemachten Covid 19 Erkrankung überwiegt.
Als weitere Erkenntnis wurde festgestellt, dass die durch die Länder gemeldeten CDC VAERS Todeszahlen um das 20-fache niedriger sind als die in der Studie ermittelten Zahlen. Das deutet auf eine sehr hohe Dunkelziffer bei den Meldungen von Impfschäden hin.
Als weiteres Detail wurde in der Studie festgestellt, dass sehr viele der Impfschäden auf einzelne Impfstoffchargen zurückzuführen waren - was die Frage aufwirft, ob die Qualitätssicherung bei der Herstellung der Impfstoffe ausreichend ist?
b. Ein weiterer Faktor ist, dass bei Covid 19 die Risikoverteilung sehr different ist.
- Risikoverteilung bei Covid 19
Es sind laut Statistik Austria (https://www.statistik.at/web_de/presse/125475.html abgerufen am 6.1.2022) 97% aller Corona Todesfälle im Jahr 2020 älter als 60 Jahre.
Ein weiteres gravierender Risiko ist laut Studie (29.12.2021 https://jamanetwork.com/journals/jamasurgery/fullarticle/2787613 abgerufen am 5.1.2022) Übergewicht. Ähnlich hohe Risikofaktoren sind Herz- Kreislauferkrankungen und Bluthochdruck.
Relevant ist auch der Status der Immunität. Studien wie (15.8,2021 doi.org/10.1101/2021.08.24.21262415 abgerufen am 6.11.2022) u. (26.11.2021 https://doi.org/10.1016/j.lanepe.2021.100278 abgerufen am 6.1.2022) legen nahe, dass nach einer Infektion ein guter Schutz bis zu einem Jahr gegeben ist. In Bezug auf Omikron kann zumindest angenommen werden, dass eine durchgemachte Omikron Infektion einen haltbareren Infektionsschutz wie die Impfung erzeugt und dieser eine langfristige Risikominderung bei zukünftigen Omikron-Infektionen darstellt.
- Risikoverteilung bei Impfung
Auch bei Impfschäden gibt es große Unterschiede bei den Bevölkerungsgruppen.
Besonders stark sind laut einer Preprint- Studie vom (29.12.2021 https://jamanetwork.com/journals/jamasurgery/fullarticle/2787613(https://doi.org/10.1101/2021.12.23.21268276) abgerufen am 06.01.2022) Männer unter 40 von Impfschäden infolge einer Herzmuskelentzündung betroffen. Das Risiko einer Herzmuskelentzündung durch die Impfung ist bis zu 8x so hoch wie bei einer Covid 19 Erkrankung weshalb sich die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt.
c. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, inwieweit sich bei Omikron die Pathogenität verändert. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei Omikron das individuelle Risiko für Spitalseinweisungen um 40 bis 60 Prozent im Verhältnis zu Delta sinken wird.
Zusammenfassend wird durch die zuvor diskutierten Fragen die Notwendigkeit einer allgemeinen Impfplicht stark infrage gestellt, da
1. die Impfplicht nicht geeignet für die Erhöhung der Impfquote erscheint (siehe Punkt 1)
2. durch gelindere Maßnahmen die Impfplicht erhöht werden kann (siehe Punkt 2)
3. der Impfstoff aktuell nicht ausreichend als Infektionsschutz geeignet ist (siehe Punkt 3)
4. Es keine wissenschaftlichen Belege gibt, dass durch die Erhöhung der Impfquote auf 90% die Zielsetzung des Gesetzes erreicht werden kann (siehe Punkt 3)
5. die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit für Personengruppen unter 60 Jahren und insbesondere für die Gruppe der unter 40-jährigen Männer nicht gegeben ist (siehe Punkt 4).
6. unklar ist, wie stark die Pathogenität von Covid 19 durch Omikron reduziert ist und ob diese milderen Verläufe die Einführung einer Impfpflicht noch als angemessen erscheinen lassen.
7. unklar ist, wie gut die aktuelle Impfung bei der Omikron Variante vor Spitalseinweisung schützt.
8. die medikamentöse Behandlung bereits jetzt über hausärztliche Betreuung wesentlich effizienter durchgeführt werden könnte und zukünftig mit zusätzlichen neuen Medikamenten, durch frühzeitige Behandlung von vulnerablen Personen, die Hospitalisierungsrate drastisch gesenkt werden wird. Dadurch ergibt sich eine Alternative zur Impfung, die für viele Bevölkerungsgruppen gelinder und verhältnismäßiger sein kann.
9. unklar ist, inwieweit ein allfälliger Nutzen einer Impfplicht die dadurch entstehenden sozialen und gesellschaftlichen Kollateralschäden/Risiken rechtfertigen kann.
10. die Impfplicht den Verlauf der Omikron Wellen nicht mehr relevant beeinflussen kann. Durch die zu erwartende natürliche Durchseuchung wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine hohe dauerhafte Immunität in der Bevölkerung entwickeln, die maßgeblich zur Entstehung einer endemischen Situation beitragen wird, wodurch eine Impfpflicht obsolet/überflüssig ist.
Als Schlussfolgerung kann die Einführung einer Covid 19 Impfpflicht wie in Entwurf 2173/A vorgeschlagen, als nicht notwendig, nicht geeignet und insgesamt und im Besonderen für alle unter 60 Jahren und noch deutlicher für Männer unter 40 Jahren, als unangemessen und unverhältnismäßig erachtet werden.