Stellungnahme
Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (1043 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
§ 135 TKG 2021 setzt die Bestimmungen des Art 102 des Kodex um. Dabei ist die Umsetzung allerdings nicht vollständig erfolgt und es tut sich eine Lücke in dem vorgeschlagenen Gesetzestext auf.
Möchte der Kunde vorzeitig aus dem Vertrag (also vor Ende der Mindestvertragslaufzeit) und kündigt er deswegen gemäß Abs 8, so muss er, wenn das im Vertrag so geregelt ist, eine Abschlagzahlung leisten, die gegen Ende der Vertragslaufzeit gegen null strebt. Zahlt er die Abschlagzahlung, ist eine Beschränkung der Nutzbarkeit (wie bspw. ein SIM-Lock bzw. eine Netzsperre) aufzuheben.
§ 135 TKG regelt aber nicht den Fall, dass der Kunde nach Ende der Mindestvertragslaufzeit das Gerät weiterverwenden, allerdings den Anbieter wechseln möchte. In diesem Fall kündigt der Verbraucher nämlich nicht vorzeitig und ist daher § 135 Abs 12 f TKG 2021 nicht mehr anzuwenden. Er ist aber weiterhin an den Anbieter gebunden, da eine Sperrung des Geräts (wie aktuell üblich bei der A1 Telekom Austria) über die Vertragslaufzeit hinaus besteht und nur durch eine Abschlagzahlung (von bei A1 € 50,00) von dem Anbieter gelöst werden kann. Dies beschränkt den Verbraucher stark in seiner Entscheidungsfreiheit in der Wahl des Betreibers nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, da die Kosten eines Anbieterwechsels erhöht sind.
Aus diesen Gründen ist in § 135 Abs 13 letzter Satz TKG 2021 nach der Wortfolge "nach erfolgter Abschlagzahlung" die Wortfolge "oder nach Ende der Mindestvertragslaufzeit" für die Sicherstellung der Vertragsfreiheit der Verbraucher nach Ende der Mindestvertragslaufzeit einzufügen.