Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz (1704/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 1824/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Betrifft: Obiges Gesetzesvorhaben.
Ich erhebe Einspruch gegen die von der Bundesregierung geplante Einführung der 3G Regel, so wie aller anderen Verordnungen betreffend 3G Regeln am Arbeitsplatz.
Schließe mich vollinhaltlich der Klagseinbringung von Hr Dr. BRUNNER an, welche ich untenstehende anfüge.
Mfg Dagmar Bullens


Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt, zur angekündigten 3-G-Regel am Arbeitsplatz in Österreich.
Wir bitten, diese Informationen auch in Ihren Netzwerken zu verteilen.
An
Österreichische Wirtschaftskammer
Österreichische Landwirtschaftskammer
Bundesarbeiterkammer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Wien, am 11.10.2021
Betrifft: 3-G-Regel am Ort der beruflichen Tätigkeit
Sehr geehrte Sozialpartner!
Zahlreiche Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, Ihre Mitglieder, haben sich an uns mit der Bitte um Unterstützung gewandt.
1. Es ist den öffentlichen Medien unmissverständlich zu entnehmen, dass Sie – ohne Einbindung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen – über eine 3-G-Regel im öffentlichen und privaten Arbeitsbereich beraten, verhandeln und entscheiden, damit den Auftrag der Bundesregierung zur Erhöhung der Impfquote erfüllen möchten, unabhängig von den Anliegen der Sie finanzierenden Mitglieder. Sollten wir dabei einen Irrtum unterliegen, so ist es Ihnen unbenommen, das Gegenteil schlüssig zu behaupten und unbedenklich nachzuweisen.
2. Eine 3-G-Regel im Sinne der Corona - Maßnahmen am Ort der beruflichen Tätigkeit bedeutet, dass die berufliche Tätigkeit nur ausgeübt werden darf, wenn der/die Arbeitnehmer/in negativ auf Sars-CoV-2 getestet, von einer Sars-CoV-2 Erkrankung genesen, oder gegen Sars-CoV-2 geimpft ist, und der/die Arbeitgeber/in nur derart qualifizierte Personen zur Arbeit zulassen darf.
Eine solche, schwerwiegend in die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger/innen eingreifende Regelung muss bewiesen evidenzbasiert und rechtlich einwandfrei begründet sein:
2.1. Welche Gefahrenlage liegt der Krankheit Sars-CoV-2 zugrunde?
Die Mortalitätsrate beträgt laut Prof. Ioannidis u.a. 0,15%. Wie Sie wissen, zählt Prof. Ioannidis zu den weltweit am meisten - von den 10 führenden Wissenschaftlern - zitierten Personen.
Die durch Sars-CoV-2 gefährdete Risikogruppe besteht aus vorwiegend älteren Personen mit ein und mehr Vorerkrankungen. Das Mortalitätsrisiko bei Personen unter 64 Jahren ist statistisch gesehen praktisch ohne Bedeutung.
Herr Lothar Wieler, verbeamteter Präsident des Robert Koch-Instituts in Deutschland, ist nunmehr zur Erkenntnis gelangt, dass Sars-CoV-2 vergleichbar mit der Grippe (Influenza) sei und von dieser Infektion chronisch Kranke betroffen wären.
2.2. Welche Aussagekraft hat ein PCR-Test?
Ein PCR-Test (und alle sonstigen am Markt befindlichen Tests) können keine Infektion mit Sars-CoV-2 nachweisen und sind ebenso wenig für diagnostische Zwecke zugelassen (validiert). Ein PCR-Test darf nur im Rahmen einer klinischen Abklärung durch einen Arzt (siehe Ärztegesetz) Verwendung finden. Bei niedriger Prävalenz der Erkrankung in der Bevölkerung nimmt der Anteil an falsch positiv getesteten Personen erheblich zu.
2.3. Welche (Schutz-) Wirkung verschafft eine „Impfung“ gegen Sars-CoV-2?
Sämtliche „Impfsubstanzen“ wurden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 nur bedingt zugelassen, weil wesentliche Studien zu mittel- und langfristigen Auswirkungen, zu Auswirkungen auf die Fertilität, Karzinogenität, Genveränderungen, Auswirkungen bei Medikamenteneinnahmen nicht vorliegen. Die kolportierte Sars-CoV-2 „Impfung“ ist keine Impfung, weil sie keine sterile Immunität erzeugen kann, das heißt, dass „geimpfte“ Personen sich auch weiterhin mit Sars-CoV-2 infizieren und eine solche Infektion weiterübertragen können. Dies ergibt sich schon aus den Einreichdokumenten der Impfhersteller selbst und den Zulassungsdokumenten der EMA. Selbst wenn ein Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf gegeben sein sollte, was letztlich nicht erwiesen ist, so verringert sich dieser Schutz bereits nach kurzer Zeit wesentlich. Auch geimpfte Personen können an Covid-19 (schwer) erkranken und versterben (vergleiche beispielsweise
„Impfdurchbrüche“ in Israel und Island, Länder mit einer hohen Durchimpfungsrate).
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass eine 3-G-Regelung jedweden evidenzbasierten Grundlagen entbehrt.