Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2146/A der Abgeordneten Mag. Martin Engelberg, Sabine Schatz, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Eva Blimlinger, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
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Inhalt
StbG 1985 - Stellungnahme zu A 2146
Es ist sehr zu begrüßen, dass mit dem Antrag 2146 vom 15.12.2021 (XXVII. GP) nunmehr auch für die Nachkommen von Ermordeten und ins Ausland Deportierten die Möglichkeit geschaffen wird, die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG zu erwerben. Die diesbezüglich bestehende Gesetzeslücke, die begreiflicherweise auf viel Kritik gestoßen ist, dem Ansehen Österreichs geschadet hat und bei den anzeigelegenden Nachkommen auch Leid verursacht hat, wird damit geschlossen.
Ebenso ist das geplante Wegfallen der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG für noch lebende Vorfahren ist sehr zu begrüßen.
Jedoch finden sich in dem Antragstext auch neue Bestimmungen bzw. Formulierungen, deren Implementierung eine Verschlechterung der bisher geltenden Regelungen für die Anzeigelegenden bedeuten könnte:
Neuer Absatz 2 Z 1 des § 58c StbG:
„(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. als Staatsbürger zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte, [… ]“
Die Einschränkung des Zeitraumes, in dem kein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet bestanden hat, auf die Zeitspanne von 30. Jänner 1933 bis 9. Mai 1945 ist nicht zielführend, da etwa auch Staatsbürger, die vor dem 30. Jänner 1933 ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt haben, im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen zu befürchten hatten.
Neuer Absatz 5 des § 58c StbG:
„(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft zuvor durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat.“
Der geplante Abs. 5 in der Neufassung von § 58c StbG würde eine gravierende Verschlechterung gegenüber der derzeit geltenden Fassung darstellen.
Man muss davon ausgehen, dass ein relevanter Teil der Anzeigen nach § 58c StbG im Falle einer derartigen Novellierung negativ beschieden würde – Fälle, die nach derzeitiger Rechtslage positiv erledigt werden.
Wenn nämlich bei einem Anzeigenleger zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Verlust der Staatsbürgerschaft festgestellt wurde – wobei der Verlustzeitpunkt auch sehr weit, zum Beispiel in den 1970er Jahren, zurückliegen kann –, müsste die Anzeige nach Inkrafttreten der Novelle negativ erledigt werden, weil Abs. 5 einer positiven Erledigung zwingend entgegenstehen würde.
Dies würde keineswegs nur für die wohl nur äußerst seltenen Fälle gelten, dass jemand nach Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige nach § 58c StbG diese durch den freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verliert und in der Folge neuerlich eine Anzeige nach § 58c StbG einbringt. Sofern der geplante Absatz 5 diesen „Missbrauch“ verhindern soll, schießt er weit über dieses Ziel hinaus.
Darüber hinaus würde der geplante Abs. 5 die Nachkommen österreichischer Staatsbürger gegenüber den Nachkommen von Staatenlosen bzw. Staatsangehörigen von Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, bei denen die Einschränkung des Abs. 5 nicht zum Tragen kommen kann, benachteiligen.
(Zur Verhinderung eines „Missbrauchs“ würde es genügen, in die Einschränkung einzufügen, dass ein Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige nach § 58c StbG nur einmal möglich ist oder dass die Abs. 3 und 4 nicht gelten, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach dem 1.9.2020 durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat.)
Außerdem weisen wir auf das Problem der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Heirat bei verfolgten weiblichen Vorfahren hin:
In einigen Fällen haben Nachkommen von verfolgten weiblichen Vorfahren, die vor 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft durch Heirat verloren, jedoch ihren Hauptwohnsitz auch nach der Eheschließung im Bundesgebiet hatten, keinen Anspruch auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 58c StbG. Es sind dies jene Fälle, in denen der Ehemann kein Angehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie und kein Staatenloser war.
Auch für die Nachkommen dieser Frauen sollte im Sinne des § 58c und im Sinne einer Gleichberechtigung bei der Ableitung der Staatsbürgerschaft von männlichen und weiblichen Vorfahren der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich gemacht werden.
Peter Schwarz
Monika Keplinger