Stellungnahme
Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (1102 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Niederösterreich aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständiges Bundesland und ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 erlassen sowie die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Gebührenanspruchsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2022)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit großem Interesse habe ich den Artikel 3 des Budgetbegleitgesetzes 2022 gelesen, mit welchem endlich die langjährige Forderung der Gerichtsdolmetscher*innen, die Leistungen besser zu entlohnen, teilweise erfüllt wird.
Ein Punkt ist mir aufgefallen: Nach der bisherigen Textierung des § 39 Abs. 2 GebAG werden die Gebührenbeträge auf volle Euro abgerundet. Nach der neuen Fassung werden die Beträge nun kaufmännisch auf volle Euro gerundet. Zweifellos ist es notwendig, die bisherige Regelung zu ändern, zumal dieses "einseitige" Abrunden sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Ich frage mich allerdings, ob die neue Lösung, nämlich die kaufmännische Rundung, die beste Lösung ist. Viel einfacher wäre es doch, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 GebAG ersatzlos zu streichen. Dadurch sind weder die Gerichtsdolmetscher*innen noch der Bund bevor- oder benachteiligt und es erübrigt sich dadurch bei der Rechnungsstellung und bei der Rechnungsprüfung ein (wenn auch kleiner) "Arbeitsschritt". Heutzutage werden die Gebührenbeträge ausschließlich unbar bezahlt, Zahlungen über Handkassen sind nicht mehr üblich. Wieso soll es dann ein Problem sein, wenn es "ungerade" Euro-Beträge sind, die zur Auszahlung gelangen?
Meines Erachtens gibt es keine Argumente, die für eine Rundung der Gebühren sprechen. Ergo sollte diese gesetzliche "Rundungsvorschrift" ersatzlos gestrichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Helgar Schneider