Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Bericht und Antrag (1313 d.B.) des Gesundheitsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Laut Strafgesetzbuch Paragraph 107 handelt es sich bei dieser Gesetzesänderung, um eine erweiterte GEWALTAUSÜBUNG, also um körperliche, emotionale und psychische Gewaltausübung, welche sämtliche Maßnahmen (Masken-Test-Impfzwang, Quarantäne) betrifft. Quarantäne/Isolierung, Haftandrohung und Haftvollzug gegenüber unschuldigen MENSCHEN, deren GESUNDER KÖRPER zum Straftat-Bestand gemacht wird, ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
laut Strafgesetzbuch Paragraph 107: wird klar definiert, dass eine erweiterte Gewaltausübung vorliegt, wenn eine Kontrolle des Verhaltens erwirkt wird oder die autonome Lebensführung beeinträchtigt wird!
(1)
Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.
(3a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer
1.die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht,
2.eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder
3.im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht.
(4) Hat eine Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen , wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
ICH FORDERE SIE AUF SICH DRINGENDST AN DAS VÖLKERRECHT ZU HALTEN!
Ich lehne diese Gesetzesänderung aus oben genannten Gründen sowie auf fehlende Verhältnismäßigkeit auf das schärfste dezidiert ab!