Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge u.a. Ges. (273907/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (1487 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden

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Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir möchten uns höflichst mit einem wichtigen Anliegen an Sie wenden.

Der Schwedische Schulverein in Wien betriebt seit über 30 Jahren eine schwedische Schule. Diese umfasst eine Grundschule mit Öffentlichkeitsrecht und einen von der MA 10 geförderten, dreisprachigen (Schwedisch, Deutsch und Englisch) Kindergarten mit Vorschulklasse im 19. Wiener Bezirk. Die Grundschule richtet sich an Kinder von der ersten bis zur sechsten Schulstufe und folgt dem schwedischen Lehrplan. Die Mehrheit des Lehrpersonals hat die Ausbildung in Schweden absolviert, deren Muttersprache ist Schwedisch. Im laufenden Schuljahr besuchen über 30 Schul- und Vorschulkinder die Schwedische Schule in Wien.

Mit der Novelle BGBl. I 138/2017 wurde im Privatschulgesetz eine Bestimmung eingeführt, wonach das in Privatschulen eingesetzte Lehrpersonal (§ 5 Abs 4 iVm § 5 Abs 1 1. Satz lit d) sowie deren Leiter:innen (§ 5 Abs 1 1. Satz lit d) deutsche Sprachkenntnisse auf zumindest dem Referenzniveau C1 des GER nachweisen können müssen. Zwar enthält § 5 Abs 1 2. Satz Privatschulgesetz unter Verweis auf § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung eine Ausnahme von diesen Spracherfordernissen für das Lehrpersonal und die Leiter:innen einzelner ausländischer bzw. internationaler Schulen. Allerdings wurde die Schwedische Schule in Wien in dieser Verordnung nicht angeführt. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Ausnahmebestimmung sollte „eine für Internationale Schulen notwendige Ausnahmeregelung geschaffen werden“ und gerade eine solche Internationale Schule ist die Schwedische Schule in Wien (Selbständiger Antrag 260/A vom 17.05.2018 (XXVI. GP)). Für uns ist daher nicht ersichtlich, warum für die Schwedische Schule in Wien keine Ausnahmeregelung gelten soll.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 391/2020-15 vom 17. Juni 2021 die Bestimmung des § 5 Abs 4 Privatschulgesetz, dh die oben erwähnte Sprachvoraussetzung für Lehrer:innen, als verfassungswidrig aufgehoben. Im Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht auch die Aufhebung des § 5 Abs 1 1. Satz lit d Privatschulgesetz, dh die oben erwähnte Sprachvoraussetzung für Leiter:innen, wegen Verfassungswidrigkeit beantragt. In den diesem Antrag zugrundeliegenden Verfahren waren allerdings keine Leiter:innen betroffen, daher konnte diese Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben werden. Unserer Ansicht nach stellt jedoch auch die aktuelle Regelung des § 5 Abs 1 1. Satz lit d Privatschulgesetz eine unsachliche Ungleichbehandlung dar und zwar aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu Lehrer:innen genannanten Gründen.

Die Regierungsvorlage 1487 der Beilagen XXVII. GP, mit der u.a. das Privatschulgesetz im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs abgeändert werden soll, sieht vor, dass künftig entgegen der bisherigen Regelung Ausnahmen in Form von Nachsichtserteilungen vom Erfordernis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf C1-Niveau bestehen sollen. Wir begrüßen diese vorgeschlagenen Möglichkeiten der Nachsichtserteilung, welche sich auf Lehrer:innen erstrecken. Wir bedauern jedoch, dass diese Regelung nach dem aktuellen Gesetzesentwurf nicht auch auf Leiter:innen anwendbar sein soll.

Wir regen daher an und ersuchen, im Zuge dieser geplanten Gesetzesänderung auch die unseres Erachtens nach bestehende Gleichheits- und damit Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelung für Leiter:innen (§ 5 Abs 1 1. Satz lit d Privatschulgesetz) zu beheben, und die für Lehrer:innen vorgesehenen Möglichkeiten der Nachsichtserteilung auch für Leiter:innen einzuführen.

Hochachtungsvoll

Schwedischer Schulverein in Wien

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Schwedischer Schulverein in Wien

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