Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2591/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Einspruch gegen die geplante Änderung des Epidemiegesetzes, welches sich in Begutachtung befindet.
Es handelt sich definitionsgemäß nicht um eine „Impfung“, sondern um ein experimentelles Gentherapeutikum, welches keine sterile Immunität herstellt. Die Zulassung laut Verordnung (EG) Nr. 507 ist nur bedingt, da keine verlässlichen (Langzeit) Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit vorliegen.
Für den Großteil der Bevölkerung besteht keine Gefährdungslage – kaum Sterblichkeit bei unter 64-Jährigen (Mortalitätsrate von 0,15%).
Es ist wissenschaftlich nicht erwiesen, dass man die Corona-Pandemie nicht anders als ausschließlich mit Testung und/oder Impfung in Griff bekommen kann. Und es gibt gelindere Mittel, um diese „lebensbedrohende“ Krankheit aus der Welt zu schaffen. Es gibt Medikamente (z.B. Hydroxychloroquin inkl. Zink, Ivermectin, CDL, Artemisinin, Shufeng Jiedu) und Behandlungen (UV-Lichtinjektion) gegen die Viruserkrankung, sodass ein durchaus invasiver Eingriff wie eine Testung oder Impfung, nicht verpflichtend vorgeschrieben werden kann.
Gesetzliche Erleichterungen für getestete oder geimpfte Menschen zu gewähren ist ebenso verfassungswidrig, da nachweislich seitens der Regierung und deren Experten nicht ausgeschlossen wurde, dass man sich trotz Testung oder Impfung anstecken und den Virus weitergeben kann. Von einem späteren allfälligen Lockdown/Verkehrsbeschränkungen könnte man getestete oder geimpfte Personen also auch nicht ausnehmen, da ihre Anwesenheit eine Clusterbildung bei ungetesteten oder ungeimpften Dritten verursachen könnte. Insoweit wäre eine Einschränkung der Erwerbs- und Bewegungsfreiheit trotz Testung oder Impfung erforderlich, was die Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen stark in Zweifel zieht.
Solange nicht sämtliches Potenzial für eine angemessene medizinische Infrastruktur und Fachpersonal basierend auf der Zahl der zu prognostizierenden Erkrankungen und Intensivbehandlungen ausgeschöpft wurde, liegt ebenso keine Begründung vor, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten würde. Warum wurden keine Messehallen etc. mit Notbetten ausgerüstet? Warum wurde kein pensioniertes Notfallpersonal reaktiviert? Warum wurde kein neues Personal ausgebildet?
Die Gesetzesnovelle zum EpidG 1950 verleiht dem „Gesundheitsminister“ weitreichende Befugnisse, außerhalb der Parlamentarischen Kontrolle, wie z.B. für relativ „ungefährliche“ Krankheiten sogenannte „Verkehrsbeschränkungen“ ohne jede Grundlage zu erlassen. Zudem wird Betroffenen jedes Rechtsmittel verwehrt!
Ich wehre mich hiermit gegen die aus meiner Sicht verfassungswidrigen Einschränkungen meiner Grundrechte und gegen die maßlose Ermächtigung von Behörden und ihrer Organe unter fadenscheinigen Begründungen. Grundrechte müssen nicht gerechtfertigt – weder „ertestet“ noch „erimpft“ – werden. Eine Grundrechtseinschränkung muss zudem stets evidenzbasiert und verhältnismäßig sein – was gegenständlich nicht der Fall ist!
Gesetze die nicht auf nachvollziehbaren Fakten beruhen und weiters unverhältnismäßig sind, gilt es strikt abzulehnen.
Ich bitte um Bestätigung und Zählung des meines Einspruchs.