Verwaltungsstrafgesetz 1991 (274522/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 2710/A der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetzes 1991 geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Grundsätzlich ist der gegenständliche Gesetzesentwurf zu begrüßen.
Jedoch werden mehrere Fragen und Problemstellungen aufgeworfen, welche im Sinne des Legalitätsprinzips ebenfalls geregelt werden müssten.

Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen sollte erst ab einer gewissen Stunden- bzw. Tagesanzahl hinsichtlich der verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafe ermöglicht werden, da sonst die für die Behörde entstehenden Kosten in keinem Verhältnis stehen. Im Gegensatz zu gerichtlich verhängten Strafen existieren bei Verwaltungsstrafen diverse Klein- und Kleinststrafen. Es erscheint nicht opportun, eine sechsstündige Ersatzfreiheitsstrafe mittels einer einstündig erbrachten gemeinnützigen Leistung abzugelten. In dieser kurzen Stunde werden kaum sinnvolle Leistungen erbracht werden können. Sinnvoll sind derartige Leistungen erst ab einer gewissen Tagesanzahl.

Ist ein Abbruch der Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch Bezahlung der restlichen Geldstrafe (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe, analog bei der Vorführung zum Strafantritt) möglich? Wer berechnet die restlich aushaftende Geldstrafe? Kann diese durch den Verein, bei welchem die Leistungen erbracht werden, einbezahlt werden bzw. übernimmt der Verein die Überweisung an die zuständige Behörde? Muss die zuständige Behörde die vollen Kosten des Vereines tragen, auch wenn lediglich ein Teil gemeinnütziger Leistungen erbracht wurden?

Sind Personen bei welchen eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde mit Personen, bei welchen eine Freiheitsstrafe verhängt wurde in allen Punkten gleichzusetzen? Eine Freiheitsstrafe im Sinne des VStG bzw. der betroffenen Rechtsmaterien (StVO etc.) hat einen völlig anderen Zweck als eine Ersatzfreiheitsstrafe. Könnte hier eine Ungleichbehandlung bei der Gleichbehandlung der betroffenen Personengruppen entstehen? Wie verhält es sich mit parallel verhängten Ersatz- und Freiheitsstrafen?

Für verschiedenste Verwaltungsstraftatbestände werden durch die verschiedensten Behörden verschiedenste Tagessätze zur Geldstrafe verhängt. Den Behörden kommt hierbei ein gewisser rechtlicher Spielraum zu. Wäre bei der Erbringung gemeinnütziger Leistungen hinsichtlich verhängter Ersatzfreiheitsstrafen nicht nur die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe selbst, sondern auch die verhängte Geldstrafe zu berücksichtigen?
Als realistisches Beispiel dürfen folgende Verwaltungsstrafen angeführt werden:
- Geldstrafe EURO 5.000,00 / Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage
- Geldstrafe EURO 5.000,00 / Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage
- Geldstrafe EURO 1.000,00 / Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage
Sind diese drei unterschiedlichen Verwaltungsstrafen hinsichtlich Punkt 1 und 3 vollkommen gleich bzw. Punkt 1 und 2 völlig unterschiedlich zu behandeln? Wird der Zweck der Geldstrafe dadurch nicht teilweise ad absurdum geführt?

Sind die §§ 54 und 54a VStG auch für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen anzuwenden?

Ist § 54a Abs. 3 VStG auch für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen anzuwenden? Wenn Nein, wäre eine analoge Regelung sinnvoll? Wie verhält es sich, wenn ein Teil gemeinnütziger Leistungen erbracht und die restliche Ersatzfreiheitsstrafe (zwangsweise) in einem Polizeianhaltezentrum vollzogen wurde, ab welchem Zeitpunkt ist die zitierte Norm anzuwenden?

Anstelle der in § 3a Abs. 2 StVG genannten Frist des § 3 Abs. 2 StVG soll die in § 53b Abs. 1 VStG genannte Frist eintreten. Im Gegensatz zum § 3 Abs. 2 StVG ist die in § 53b Abs. 1 VStG genannte Frist jedoch nicht exakt determiniert. Die Rechtsprechung sieht bereits eine zweiwöchige Frist als angemessen an. Für eine gewisse Rechtssicherheit wäre die in § 53b Abs. 1 VStG genannte Frist genauer zu definieren bzw. an den § 3 Abs. 2 VStG anzupassen. Abgesehen davon ist im vorgelegten Gesetzesentwurf kein Hinweis darauf zu finden, dass § 3a Abs. 1 bis 4 StVG mit der Maßgabe, dass statt der in § 3a Abs. 2 1. Satz StVG genannten Frist, die in § 53b Abs. 1 VStG festgesetzte Frist, anzuwenden ist.

Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen kommt bei Ersatzfreiheitsstrafen offensichtlich nur dann in Betracht, wenn die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Sinne des § 54b Abs. 2 VStG feststeht oder begründet anzunehmen ist. Wenn eine gemeinnützige Leistung erbracht wird und gleichzeitig die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Beispiel aufgrund neuer Einkommensverhältnisse nicht mehr anzunehmen ist, ist die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (von Amts wegen) abzubrechen?

Es ist anzunehmen, dass die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden ihre Software für die Abwicklung von Verwaltungsstrafen an die Neuregelung anpassen müssen, hierauf wäre bei der Fragestellung des In-Kraft-Tretens hinsichtlich des Gesetzesentwurfes Bedacht zu nehmen.

Es ist auch anzunehmen, dass sich der Verwaltungsaufwand bei den Exekutivorganen aufgrund einer geringeren Anzahl an Häftlingen vermindert. Jedoch ist das bei der Verwaltung nicht der Fall, da die betroffenen Fristen (zum Beispiel Vollstreckungsverjährung) neu berechnet werden müssen. Die Parteien müssen beraten und informiert werden. Es besteht die Notwendigkeit der Rücksprache mit den betrauten Vereinen. Auch hierauf wäre Bedacht zu nehmen.

Zudem wäre auch zu überlegen, die vorgelegte Regelung auch für Kosten (nach § 54 Abs. 1a VStG; § 64 Abs. 2 und 3 VStG; § 52 Abs. 2 und 3 VwGVG; § 5a Abs. 2 StVO; Exekutionskosten etc.) anzuwenden.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Stellungnahme von

Fischer, Alexander (1160 Wien)

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