Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2827/A der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG)
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Inhalt
Bereits beim Energiekostengutschein kam es zu Problemen, da dieser nur auf jene Personen abzielte, die einen bestehenden Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt haben. Laut Gesetzesentwurf zur Strompreisbremse wird dieser Fehler widerholt mit Auswirkungen auf verschiedene Gruppen.
Mieter/-innen, die die Stromkosten an den Vermieter bezahlen, Bewohner/innen von Mehrgenerationenhäusern, wo zwei oder drei Haushalte über einen Zähler mit Strom versorgt werden oder Haushalte, die über einen Subzähler abgerechnet werden. Sie alle konnten den Energiekostengutschein nicht einlösen und erhalten - laut jetzigem Gesetzesentwurf - auch von der Strompreisbremse keine finanzielle Unterstützung.
Viele Haushalte verfügen über zwei Zähler. Bei einem wird der Strom für Beleuchtung und Elektrogeräte abgerechnet. Der andere Zähler ist für Warmwasser oder die Wärmepumpe vorgesehen. Die Strompreisbremse wirkt laut Gesetzesentwurf aber nur für einen Zählpunkt. So würde bei einem Gesamtstromverbrauch von 3.000 Kilowattstunden (kWh), der sich gleichmäßig auf zwei Zähler aufteilt, die Förderung nur für 1.500 kWh greifen. Zudem ist nicht geregelt wer bestimmt, welcher Zählpunkt gefördert wird.
Völlig im Dunkeln lässt der Gesetzesentwurf die zusätzliche Förderung für Haushalte, in denen mehr als drei Personen hauptgemeldet sind. Weder die Höhe des Zusatzkontingents, noch die Art und Weise der Abwicklung werden im Gesetz geregelt.
Ein Pluspunkt des Gesetzesentwurfs ist der Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte. Wer von der Rundfunkgebühr befreit ist, erhält 75 Prozent der Netzkosten, maximal 200 Euro pro Jahr, für jeden Zähler gutgeschrieben.