Stellungnahme zu 3463/A (276964/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 3463/A der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG) erlassen wird sowie das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Eltern-Kind-Pass-Gesetz)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Wir teilen insgesamt die Bedenken des Frauenrings, auch zu lesen unter https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s3serv/file/3a930451-4c9b-44b7-b479-6e07d2967fcb , möchten zusätzlich noch einmal die Perspektive von Alleinerzieher*innen, bzw. Schwangeren, die nicht in einer Beziehung mit dem Vater stehen, hervorheben. Kurz zur Lebensrealität:

• 96% der Kinderbetreuungsgeldbezieher*innen sind Frauen.
• 7% der Kinderbetreuungsgeldbezieher*innen sind Alleinerzieher*innen – vermutlich ausschließlich Frauen (das Bundeskanzleramt hat dazu die Daten).
• 52% der Ein-Elternhaushalte leben in Armut oder Ausgrenzung, aus unserer Sicht vor allem aufgrund der im Auftrag des Sozialministeriums errechneten hohen Kinderkosten und dem geringen oder fehlenden Kindesunterhalts.

Folgende Punkte möchten wir zu bedenken geben:

• Unter §3 wird nicht auf Schwangere eingegangen, die sich zum Zeitpunkt der anstehenden Untersuchungen im Ausland befinden. Derzeit können Untersuchungen bei jeder beliebigen Einrichtung gemacht werden, solange die Untersuchung gleichwertig ist. Das hat zur Folge, dass sie in der Folge keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in Österreich haben. Als Beispiele können dies zB. Stundet*innen im Auslandssemester sein, diplomatische Beamt*innen im Ausland, im Ausland tätige Österreicher*innen, die im Zuge der Schwangerschaft nach Österreich zurückkehren, oder sich auf einer längeren Dienstreise befinden. Es geht hier nicht um eine Kostenübernahme, sondern um die Anerkennung der Untersuchungen für den Bezug des KBG. Frauen als Hauptempfänger*innen, insbesondere Alleinerzieher*innen, werden so diskriminiert.

• Unter §4 (2) steht: „Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können.“
Wir möchten dazu feststellen, dass die Obsorge erst ab Geburt geregelt werden kann. Wir sehen hier die Gefahr, dass insbesondere bei Gewalt eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt, die einseitig durch den Vater geschehen kann, Einsicht zB. in die Krankenanstalt, in der sich die Schwangere zur Geburt des Kindes angemeldet hat, genommen werden kann. Welche Gewaltschutzkonzepte werden hier noch getroffen und gesetzlich verankert?

• Unter §4 (3) 2. e) und §4 (5) sollen in den eEKP des Kindes besondere Befunde in der Schwangerschaft eingetragen werden. Diese werden in Anlage 1 wie definiert. Väter, die in der Regel die Identität der Mutter kennen, können so nach der Geburt uneingeschränkt auf Gesundheitsdaten der Mütter zugreifen, insbesondere die unter Punkt 12 angeführten Risiken aus serologischen Befunden sind kritisch zu sehen. Diese Daten stehen auch Familienberatungsstellen zur Verfügung und können in Obsorgeverfahren gegen Mütter instrumentalisiert werden. In krassem Gegensatz dazu werden keine relevanten Gesundheitsdaten der Väter im Eltern-Kind-Pass des Kindes gespeichert. Die Relevanz der in der Anlage 1 angeführten Informationen für das Kind lässt sich nicht medizinisch rechtfertigen, insbesondere, dass sie nur von einem Elternteil eingetragen werden.

• Auch §5 (2) 2. , (3) 4., (6) 3., sowie § 8 Abs. 1 und 2, und §8 (7) legen fest, dass auch die gesetzlichen Vertreter*innen der Schwangeren Zugriff auf die Daten im Eltern-Kind-Pass haben. Dies steht im Gegensatz zur ärztlichen Verschwiegenheitspflicht! Auch Minderjährige haben ein Recht auf ihre Privatsphäre!

• In §5 (2) 6. Und §6 (2) Wird festgelegt, dass die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stellen auf die im eEKP gespeicherten personenbezogenen Daten vollinhaltlich auf die erforderlichen Untersuchungen und Beratungen Zugriff haben, also auch auf Befunde. Wir denken, dass dies im Widerspruch zur DSVGO steht. Diese Stellen brauchen lediglich Zugriff auf die Information, ob die Untersuchung durchgeführt wurde oder nicht.

• Im § 7 (3) wird den Schwangeren und deren Kindern ihr Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung, die in Art. 21 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 DSGVO festgelegt ist, sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO abgesprochen. Dies wird allerdings nicht begründet und nach unserem Wissen auch rechtlich nicht möglich. Da der EKP zum Zeitpunkt der Bestätigung der Schwangerschaft festgelegt ist, nicht nach Ablauf der straffreien Frist zum Schwangerschaftsabbruch, kommt dies der Einführung einer Abtreibungsstatistik gleich.

• Es wird nicht festgelegt, zu welchem Zeitpunkt der eEKP angelegt werden soll. In Abwesenheit einer Regelung wird so ein eEKP bei Feststellung der Schwangerschaft angelegt. Dies kommt einer Erstellung einer Abtreibungsstatistik gleich.

• Welche Untersuchungen eine Schwangere durchführen muss, um KBG in vollem Umfang zu erhalten, wird laut § 2. (1) der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin in Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen. So kann, je nach politischer Besetzung und am Parlament vorbei, zB. eine verpflichtende Elternberatung für beide Eltern eingeführt werden. Daraus ergeben sich eine Vielzahl an Problemen:

o Manche Schwangere wollen dem Vater des Kindes nicht von der Schwangerschaft erzählen – in Österreich hat jede Schwangere dieses Recht! Die Gründe dafür sind vielfältig, wir verwehren uns vehement gegen eine mögliche Einschränkung dieses Rechts!
o Die Vaterschaft muss abgeklärt sein, was sie tatsächlich in vielen Fällen nicht ist, bzw. oft erst nach der Geburt oder viele Jahre später möglich ist.
o Empfänger*innen des KGB sind fast ausschließlich Frauen, statt die Väterbeteiligung zu fördern, würde hier Männern ein Druckmittel in die Hand gegeben. (Insbesondere dann, wenn sie zB. kein Interesse an einer Vaterschaft haben).
o Gewalt gegen Frauen* müsste auch hier berücksichtigt werden, wir erinnern an die Istanbul-Konvention §31, insbesondere im Fall einer Schwangerschaft durch Vergewaltigung.

• Wir möchten in diesem Zusammenhang eindringlich vor allen möglichen Verordnungen warnen, die finanzielle Auswirkungen auf ein Elternteil haben, das den anderen Elternteil (den Vater) miteinschließt. Dies sollte dringend auch gesetzlich festgelegt werden, damit Verordnungen nicht dazu missbraucht werden können, um durch die Hintertür Schwangere zu diskriminieren, Gefahren auszusetzen und sie zB. zu einem Konsens mit ihrem Gewalttäter zu zwingen. Schwangere dürfen auch nicht mit dem finanziellen Druckmittel des KBG dazu gezwungen werden, den Vater anzugeben bzw. die Vaterschaft feststellen zu lassen.

• Zur Untermalung unserer Bedenken möchten wir einige Fallbeispiele zu bedenken geben:

o Eine Schwangerschaft entstand durch Vergewaltigung.
? Der Vergewaltiger kennt ihre Identität, veranlasst eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung und bekommt so Zugriff auf die Daten der Schwangeren.
? Die Schwangere muss zur gemeinsamen Elternberatung mit ihrem Gewalttäter.
? Der Vergewaltiger kommt nicht zur gemeinsamen Elternberatung, die Schwangere wird keinen Anspruch auf KBG haben.
o Eine Teenagerin wird ungewollt schwanger
? Ihre Eltern haben ein Recht, von der Schwangerschaft zu erfahren.
? Ihre Schwangerschaft wird gegen ihren Willen statistisch ausgewertet, sie hat kein Recht auf Einspruch gegen die Datenauswertung. Entschließt sie sich, abzutreiben, so steht ihr ebenfalls kein Einspruch zu.
? Der Vater ihres Kindes, ebenfalls ein Teenager, bevorzugt eine Abtreibung. Er kündigt ihr bereits direkt nach Bekanntwerden der Schwangerschaft an, dass er nicht zur Elternberatung gehen wird, und sie somit keinen Anspruch auf KBG hat.
o Eine Mutter leidet an Depressionen. Dies wird in den eEKP unter Punkt 21 unter den besonderen Befunden eingetragen. Zur Geburt des Kindes wird dieser Befund auf den eEKP des Kindes übertragen. Durch die automatische gemeinsame Obsorge hat der Vater Einsicht auf die Diagnose der Mutter in der Schwangerschaft. Nach der Trennung verwendet er den Befund, um die Erziehungsfähigkeit der Mutter im Sorgerechtstreit zu untergraben.
o Der Vater ist Nicht-EU-Ausländer. Er wird noch während der Schwangerschaft abgeschoben und kann nicht zur Elternberatung erscheinen. Die Mutter hat somit keinen Anspruch auf KBG.
o Eine Teenagerin wird zwangsverheiratet und wird schwanger. Ehemann und Eltern der Teenagerin haben Zugang zur Info über die Schwangerschaft. Ehemann und Eltern verhindern, dass sie sicher abtreiben kann.