Stellungnahme zu 3544/A (277017/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 3544/A der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird

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Inhalt

Meiner Einschätzung nach ist dieser Antrag nicht notwendig, da Barzahlungen weder rechtlich, gesellschaftlich noch aus kriminaltaktischen Gründen weder aus österreichischer noch aus europäischer Sicht in Abrede gestellt wurden. Dieser Antrag, Nr. 3544/A, wurde aus rein parteipolitischem Populismus eingebracht und würde ein ohnehin gegebenes Recht behandeln.

Dass ohnehin bereits zustehende Recht als einfache Norm (solange ich Bargeld ausgehändigt bekomme, darf ich es zur Barzahlung verwenden!) der Barzahlung hätte als Gesetz keine Verfassungsqualität und würde sogar die Sonderstellung des B-VG in Frage stellen, da in der Rechtordnung Verfassungsgesetze im Sinne des Stufenbaues der Rechtsordnung als höhere Ordnung den Rahmen für einfache Gesetze vorgeben. Und ein Barzahlungsrecht ist ein einfaches Gesetz, welches weder die Grundprinzipien der Verfassung betreffen, noch andere Verfassungsbestimmungen. Überspitzt könnte man festhalten, wenn selbst die Neutralität nicht als Grundprinzip der Verfassung steht, sondern nur als einfaches Verfassungsgesetz (also BVG und nicht B-VG) und somit keine Volksabstimmung notwendig ist, warum sollte das Recht auf Barzahlung, welches sich im Lebensalltag ohnehin als praktikabel und im alltäglichen Geschäftsverkehr üblich ist, aufgenommen werden? Man könnte sogar sagen, dass Barzahlungen aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Durchdringung zum Gewohnheitsrecht gehören und über eine Vielzahl an Gesetzen Barzahlung und bargeldlose Bezahlungen wechselwirkend sich ergänzen.

Im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist unter dem Paragraphen "Abzahlungsgeschäfte" , § 16, Abs. 3, Z 1, vom Barzahlungspreis, die Rede. Das heißt, rechtlich wird von Barzahlungen im Geschäftsverkehr üblicherweise ausgegangen. Eine Üblichkeit ist keine Ausnahme, die rechtlich gewährt werden müsste, sondern eine alltägliche Umgangsform, die keiner näheren Bestimmung bedarf und eventuell neben der ökonomischen sogar kulturelle Qualität erreicht haben könnte.

Bargeldzahlungen sind also im Alltag zur Selbstverständlichkeit und Gewohnheit geworden und werden alle Bezahlungsarten rechtlich geregelt und z. B. im Konsumentenschutzgesetz geordnet, womit Barzahlungen immer möglich sind. Sogar während der Pandemie wurden Barzahlungen nicht unterbunden, sondern lediglich Kartenzahlungen sinnvollerweise empfohlen. Barzahlungen entstanden durch die historische Entwicklung des Geschäftslebens und wurden nie in Frage gestellt, lediglich die technische und digitale Entwicklung sorgten für entsprechende Anpassungen (z. B. bargeldlose Gehaltszahlung). So ist es nicht weiter verwunderlich, dass auch Formen der Bezahlungsmöglichkeiten sich nicht dauernd durchsetzen konnten (wie das Bezahlen mittels Schecks). Die Barzahlung hingegen war immer neben technischen Formen ein Teil des Wirtschaftslebens.

Spaßigerweise könnte ergänzt werden, wenn die Bargeldzahlung Teil der Verfassung werden würden, auch das Alkoholtrinken in die Verfassung gehört, da es Kräfte gibt, die auf die Gefährlichkeit dieses Nervengiftes hinweisen.