Stellungnahme zu 3657/A (277066/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 3657/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank geändert und das Bundesgesetz zur Änderung von Betriebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz) erlassen wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz sollen arbeitsrechtliche Einzelverträge von AUA Mitarbeitern und Managern verändert werden.

Damit würde in verfassungswidriger Weise in mehrere auch durch die EU-Grundrechtecharta und die EMRK gesicherte Grundrechte eingegriffen.

• Das Eigentumsgrundrecht der betroffenen Personen würde verletzt werden, da ein vermögensrechtlicher Anspruch auf die Einhaltung ihrer Pensionsverträge besteht. Zum Eigentumsgrundrecht gehört auch das Recht auf Privatautonomie, das verletzt werden würde, weil in die Einzelvereinbarungen eingegriffen werden soll.
• Die Regelung der entgeltlichen Arbeitsbedingungen ist nach der österreichischen Verfassung Sache des individuellen Vertrages bzw. der Regelung in Kollektivverträgen. Der gesetzliche Eingriff in vertragliche Betriebspensionen wäre daher auch ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Tarifautonomie. Die geplante Regelung widerspricht ebenso allen Prinzipien des Betriebspensionsgesetzes (BPG).
• Das Gleichbehandlungsgrundrecht würde verletzt werden, da in vergleichbare Arbeits- bzw. Pensionsverträge nicht eingegriffen wird. Der Gesetzgeber muss jedoch Gleiches gleich behandeln. Auch der Vertrauensgrundsatz ist im Rahmen dieses Grundrechts zu beachten und würde verletzt werden.
• Aus dem Gebot der Kürze der Ausführungen wird hier auf die Aufzählung weiterer Grundrechtsverletzungen durch das geplante Gesetz verzichtet.
• Ob nicht ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz beschlossen werden würde, weil alle Betroffenen individuell bekannt sind, kann vom Bürger nicht überprüft werden, es ist aber fast anzunehmen.

Derartige Eingriffe in Grundrechte durch Gesetz wären nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse notwendig, zur Zielerreichung geeignet und auch angemessen wären. Andernfalls wäre ein solches Gesetz verfassungswidrig.

Folgende Fakten müssen im konkreten Fall zur Überprüfung der Zulässigkeit des Eingriffs berücksichtigt werden:

Der Nutzen der geplanten Regelung würde ausschließlich den Aktionären der AUA AG zu Gute kommen.

2009 hat die EU-Kommission den Zusammenschluss von Austrian Airlines und Lufthansa als auch die Restrukturierungsbeihilfe in Höhe von 500 Millionen Euro an die Lufthansa genehmigt. Die Lufthansa besitzt seit 2009 mindestens 85 % der Aktien der AUA.

Der Entwurf wird im Antrag ausschließlich mit wirtschaftlichen Interessen der AUA AG begründet und soll wahrscheinlich einen Unternehmens-KV rechtfertigen. Der eigentliche Nutznießer des vorgeschlagenen Gesetzes ist die Muttergesellschaft der AUA AG, die Lufthansa AG, die von der Republik Österreich bereits 2009 mit 500 Millionen Euro subventioniert wurde.

Der Begründungsversuch, dass das Gesetz notwendig sei, um das Unternehmen AUA aufrechterhalten zu können, ist absurd, wenn man den Umsatz des Unternehmens zu den Beträgen, die durch den Eingriff erspart werden sollen, ins Verhältnis setzt.

Die Eingriffe in Einzelverträge aus dem Betriebspensionssystem der AUA sind daher nicht im öffentlichen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Aktionäre der AUA AG. Sie sind nicht erforderlich und ohne materielle Entschädigung keinesfalls angemessen.

Ein Gesetz wie das Vorgeschlagene wäre daher verfassungswidrig und ist aus rechtsstaatlichen Gründen strikt abzulehnen.