Stellungnahme
Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (2217 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird (Progressionsabgeltungsgesetz 2024 – PrAG 2024)
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Inhalt
Dieter Mack
Neptunweg 4 / 25
9020 Klagenfurt
Tel: ( 0463 ) 24 56 02
Email: dieter.mack@gmx.at
Stellungnahme zum Progressionsanpassungsgesetz 2024, 2217 der Beilagen.
Die Steuer orientiert sich an der persönlichen Leistungsfähigkeit, das heißt am persönlich verfügbaren Einkommen (im Folgenden: Einkommen). Unterhalts-leistungen für Kinder vermindern die persönliche Leistungsfähigkeit von Perso-nen mit Kindern.
Bis zum Jahre 1975 wurde die unterschiedliche Leistungsfähigkeit von Perso-nen mit und ohne Kinder durch 2 verschiedene Tarife berücksichtigt. Der Tarif für Personen ohne Kinder war um zumindest 7 % höher, maximal jedoch 55 %. Ab 1975 galt für Personen mit Kind und ohne Kind der gleiche Tarif, Unterhalts-leistungen wurden bei den Eltern mitbesteuert. Dadurch entstand eine Steu-ermehrbelastung von Personen mit Kindern und eine diesem Nachteil entsprechende Steuer-Förderung von Personen ohne Kinder.
Im Jahr 1991 (G188/91 vom 12.12.1991) wies der Verfassungsgerichtshof auf diese Ungleichbehandlung hin:
„Die daraus entstehende Mehrbelastung unterhaltspflichtiger Eltern geht weit über den Betrag hinaus, der die für den Unterhalt verwendeten Einkommens-teile träfe, wenn sie statt beim Unterhaltspflichtigen beim Unterhaltsberechtig¬ten (und daher zu niedrigeren Sätzen) besteuert würden“.
. . .
„Die Diskriminierung von unterhaltspflichtigen Eltern gegenüber nicht unter-haltspflichtigen Personen wird indessen nicht schon dadurch vermieden, dass das Existenzminimum gesichert bleibt“.
Der VfGH wies deutlich darauf hin, dass die verfassungskonforme Reform auch aufkommensneutral erfolgen könne, dh, dass damit auch eine nachhal¬tige Verminderung oder Beseitigung der Budgetdefizite erreicht werden kann.
Finanzminister Lazina ließ für den Verfassungsgerichtshof diese Mehrbelastung der Eltern ermitteln, bewertete sie mit 36 Mrd. Schilling (mit Betreuung und Pflege mit 79 Milliarden Schilling (siehe zB Der Standard, 28.12.1991, 31.12.1991, 8.1.1992) und bereinigte die Situation mit einem kurzen Absatz im Einkommen¬steuer¬gesetz:
„§ 34 (7) 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag laut . . . abgegolten, . . .“.
Aus den näheren Erläuterungen (1099 BlgNR 20.GP zu dem nachfolgenden VfGH-Erkenntnis G168/96 vom 17.10.1997) ist zu entnehmen, dass die als verfassungswidrig erkannte und vom Finanzminister festgestellte Steuer auf Unterhaltsleistungen bei Einkommensbeziehern, die den Unterhalt ihrer Kinder selbst erwirtschaften, jedenfalls durch die Familienbeihilfe pau¬schal abgegol-ten ist.
Abgesehen von einer Erhöhung des Kinderabsetzbetrages (seine Wirkung löste sich durch die im Jahr danach erfolgte Tarifreform wieder auf) wurden alle als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen wieder in Kraft gesetzt.
Die Familienlastenausgleichsgesetze 1954 (BGBl 18/1955, 419 BlgNR 7.GP) und 1967 (BGBl 376/1967, 549 BlgNR 11.GP), dh die Familienbeihilfe, wird somit als vorausschauende Maßnahme des Gesetzgebers zur Abgeltung zukünftig vorgesehener verfassungswidriger Steuermaßnahmen gesehen (auch der VfGH sieht das in einem späteren Erkenntnis B 1340/00 vom 30.11.2000 so).
Der neu eingeführte Kinderabsetzbetrag belastete das Budget (nach Gegen-finanzierung durch die Erhöhung der Steuersätze für Familien bei den Sonder-zahlungen) laut Beilagen mit 5,5 Milliarden Schilling, das sind etwa 7 % des vom Finanzminister festgestellten Fehlbetrages.
Der seit 1975 bestehende Zustand blieb somit bis zum Jahr 2018, das heißt bis zur Einführung des Steuerabsetzbetrags Familienbonus Plus bestehen.
Nach den nun vorliegenden Erläuterungen, I. Allgemeiner Teil, zum Progressi-onsanpassungsgesetz (2217 BlgNR 27.GP) sollen sowohl die Tarifstufen als auch die Absetzbeträge an die Inflation angepasst werden:
„die Absetzbeträge samt . . . sollen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9%) erhöhen“.
In den nachfolgenden Ausführungen werden mit Ausnahme des Familien-bonus alle Steuerabsetzbeträge der Inflation angepasst, eine sachliche Begründung für die Ausnahme des Familienbonus fehlt.
Im folgenden Vergleich wird für das Jahr 2023 von einem Einkommen von 24.000 € im Jahr ausgegangen, für das Jahr 2024 infla¬tionsangepasst von 26.376 €. Für den aus dem Nettoeinkommen finanzier¬ten Unterhalt wurde in beiden Jahren von einem nach der OGH- Prozent¬satzmethode ermitteltem Unterhalt für ein, zwei und drei Kinder von 20%, 33% und 50% des Nettoeinkommens ausgegangen, mindestens jedoch 600 € im Monat.
Die Gegenüberstellung der Steuer mit einer Person ohne Kind und gleichem Einkommen ergibt für das Jahr 2023 einen Steuervor¬teil von 54 € im Jahr bei einem Kind, eine Steuermehrbelastung von 984 € bei 2 Kindern und 3.720 € bei 3 Kindern.
Im Jahr 2024 entsteht in jedem der Fälle eine Mehrbelastung von 403 € bei einem Kind, von 1.539 € bei 2 Kindern und 5.860 € bei 3 Kindern.
Angemerkt werden darf auch, dass die Beiträge zur sog. beitragsfreien Mitver¬sicherung in der Sozialversicherung für ein bis 3 Kinder von 1.581 €, 3.404 € und 6.134 € im Jahr 2023 auf 1.682 €, 3.527 € und 7.134 € im Jahr 2024 ansteigen (die SV-Höchstbeitragsgrundlage wurde hier vorläufig angepasst). Der bereits vom Arbeitgeber aus dem erwirtschafteten Einkommen des Elternteils abge¬führte Beitrag zur Sozialversicherung und zum Familienlastenausgleichsfonds ist um etwa ein Drittel höher als der am Lohnzettel ersichtliche sein. (Die Höhe der „beitragsfreien“ Mitversicherung ergibt sich aus dem Unterschied der Sozialversicherungsbeiträge einer Person ohne Kinder und einer Person mit Kindern bei gleichem Einkommen).
Bei niedrigem Einkommen und einem Kind kann im Jahr 2023 durch den Fami¬lienbonus ein Steuervorteil der Person mit Kind im Vergleich zu einer Person ohne Kind und gleichem persönlich verfügbarem Einkommen entstehen. Dieser Vorteil verringert sich jedenfalls durch die Tarifanpassung im Jahr 2024.
Bei persönlich verfügbaren Jahreseinkommen ab 24.000 € erhöht sich die steuerliche Diskriminierung mit Kindern jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle durch die Tarifanpassung.
Laut UN-Kinderrechtskonvention und laut österreichischem Bundesverfas-sungsgesetz über die Rechte des Kindes (BGBl I 2011) wäre „ bei allen Maß-nahmen die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von . . . oder Gesetzgebungs-organen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Mit dieser Gesetzesänderung laut Regierungsvorlage 2217 der Beilagen wird dieser Grundsatz der österreichischen Bundesverfassung meines Erachtens eindeutig und nachhaltig verletzt – so wie bei der Vielzahl der Gesetzesände-rungen, die neben Erwachsenen auch Kinder betreffen.
Durch eine Anpassung des Steuer-Absetzbetrages Familienbonus Plus kann die Erhöhung der unverhältnismäßig hohen Steuermehrbelastung der Eltern – abgesehen von niedrigen Einkommen – durch die Neuregelung des Tarifs zwar nicht verhindert werden, die Erhöhung der bestehenden Diskriminierung wird jedoch wenigstens geringfügig vermindert.
Im Anhang finden Sie je ein Beispiel zur Ermittlung der unterschiedlichen Steu-erbelastung eines Einkommensbeziehers mit 1 bis 3 Kindern und einem Einkommensbezieher ohne Kind bei gleicher Leistungsfähigkeit für die Jahre 2023 und 2024. Ausgangspunkt ist ein Einkommen von 24.000 Euro im Jahr 2023, für 2024 valorisiert mit dem in der Regierungsvorlage angenommenen Verbraucherpreisindex, „also 9,9 %“. Für die Höhe des Unterhalts wird von der OGH-Prozentsatzmethode Methode ausgegangen (20 %, 33 % und 50 % des Nettoeinkommens für 1, 2 bzw. 3 Kinder), je Kind jedoch mindestens 600 € im Monat und maximal das steuerfreie Existenzminimum laut Regierungsvorlage. Dadurch wäre laut OGH der Sachbedarf des Kindes zum Teil abgedeckt, der gleichwertige Betreuungsbedarf jedoch nicht. Die tatsächliche Unterhaltsver-pflichtung eines getrennt lebenden Elternteils für den Sachbedarf ist um das bis zu 2,5-fache höher.
Dieter Mack, Klagenfurt
PS:
Sehr geehrter Herr Finanzminister!
Sehr geehrte Nationalrätinnen (Nationalräte sind mitgemeint)!
Wir alle, auch ich, profitieren im bestehenden Steuersystem, wenn wir unsere Steuer- und Abgabenbelastung mit einem Einkommensbezieher vergleichen, der zwar über das gleiche Einkommen verfügt, aber für mehr Kinder zu sorgen hat. Sie können das selbst centgenau mit Hilfe der BMF-Internetseite feststel¬len:
Rufen Sie die Internetseite des Finanzministeriums auf
www.bmf.gv.at Berechnungsprogramme Brutto-Netto-Rechner geben Sie ihr Jahresnettoeinkommen ein jährlich Netto Angestellter Jahr 2023 Anzahl der Kinder lesen Sie das Ergebnis (zB Steuer) ab und halten Sie es fest.
schätzen Sie den Unterhalt für ein Kind (Netto-Jahresbetrag, mit Urlaub, Weihnachten, Kinderzimmer, . . . Wiederholen Sie den Vorgang und geben Sie beim Nettoeinkommen ein um den Unterhalt erhöhtes Jahresnettoeinkommen ein (Sie erzielen damit das gleiche persönlich verfügbare Einkommen wie im ersten Versuch) geben Sie bei Kindern und bei Kindern bis 18 ein Kind mehr (als beim ersten Versuch) ein lesen Sie das neue Ergebnis (zB Steuer) ab und stellen Sie den Unterschied fest.
aus dem Unterschied der Ergebnisse können Sie ablesen, ab Sie eine Profiteuse sind (Profiteure sind mitgemeint). Wenn Sie feststellen, dass Sie nicht profitiert haben, haben Sie sich vertippt oder Ihrer Kollegin einen mickrigen Unterhalt für ihr Kind zugestanden.
Eine Bewertung der unterschiedlichen Steuerbelastung von Personen mit Kind und Personen ohne Kind und die weiteren dadurch bedingten Auswirkungen im Jahr 2024 ist derzeit mit Hilfe der BMF-Internetseite mW nicht möglich.
Wenn Sie in meinen Unterlagen Fehler feststellen – die gibt es sicher – bitte ich Sie dringend, mich ohne Rücksicht auf Verluste möglichst umgehend darauf hinzu¬weisen: dieter.mack@gmx.at.