Stellungnahme
Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (2285 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)
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Inhalt
Obwohl ich mir noch eine umfassendere Reform des Verbotsgesetzes gewünscht hätte, denke ich, dass man damit einigermaßen zufrieden sein kann. Dass auch die angrenzenden Gesetzesmaterien wie das Uniformverbotsgesetz, das EGVG und das Abzeichengesetz insbesondere was die Strafbestimmungen angeht, novelliert werden sollen, halte ich für sehr sinnvoll. Allerdings rege ich noch folgende Abänderungen an:
Dass das Uniform-Verbotsgesetz von einer Strafrechtsmaterie nunmehr ins Verwaltungsrecht übergeführt wurde ist sehr zu begrüßen. Es erschließt sich mir jedoch nicht, warum es für das Verbot des Tragens eine Wehrmachtsuniform ein eigenes Gesetz benötigt. Auch im Abzeichengesetz ist davon die Rede, dass „Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation […] öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden“ dürfen. Das sollte Wehrmachtsuniformen grundsätzlich einschließen bzw. ließe es sich im Zweifelsfall auch so formulieren. Interessant ist es auch, dass gemäß den Erläuterungen zur Novelle des Uniform-Verbotsgesetzes sowohl das öffentliche Tragen bzw. das öffentliche Zurschaustellen von Uniformen der deutschen Wehrmacht wie AUCH das Tragen oder Zurschaustellen von Uniformen anderer nationalsozialistischer Einrichtungen oder Organisationen verboten sein soll (obwohl Zweiteres so nicht im Gesetzestext steht). Auch hier ergibt sich aus meiner Sicht eine Überschneidung mit den Bestimmungen des Abzeichengesetzes.
Es wäre daher aus meiner Sicht am sinnvollsten die Bestimmungen des Uniform-Verbotsgesetzes in jene des Abzeichengesetzes komplett überzuführen. Eventuelle sollte der Titel auf „Abzeichen- und Uniform-Verbotsgesetz“ geändert werden. Im Text sollte auch nicht diffus von „in Österreich verbotenen Organisationen“ gesprochen werden, sondern eindeutig der NS-Konnex hergestellt werden (die verbotenen Abzeichen anderer Organisationen werden ohnehin im Symbole-Gesetz behandelt). § 1 Abs. 1 des Gesetzes könnte zB so lauten:
„Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile der deutschen Wehrmacht sowie anderer nationalsozialistischer Einrichtungen und Organisationen im Sinne des Verbotsgesetzes 1947 dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden.“
Damit könnte man sich ein ganzes, wenn auch sehr kurzes Gesetz sparen.
Nach wie vor fände ich es auch sinnvoll, wenn die Strafbehörde bei staatsschutzrelevanten Verwaltungsmaterien wie den obigen immer die jeweilige LPD ist und nicht die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
Zu guter Letzt befände ich es sinnvoll, wenn die materiellen Bestimmungen aus dem EGVG herausgelöst werden. Man könnte hier einen Anfang machen und bspw. die Verbreitung von NS-Gedankengut in den Strafkatalog des Sicherheitspolizeigesetzes überführen.