Stellungnahme zu 3826/A (277190/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 3826/A der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Zivilprozessordnung (ZPO) geändert wird

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Inhalt

Wer wir sind
Die ICC Austria ist Teil der global agierenden International Chamber of Commerce (ICC) mit dem Sitz in Paris. Die ICC betreibt den ICC International Court of Arbitration, die weltgrößte Schiedsinstitution, die heuer ihr 100jähriges Gründungsjubiläum feiert (https://iccwbo.org/dispute-resolution/dispute-resolution-services/icc-international-court-of-arbitration/).

Der ICC International Court of Arbitration zeichnet sich durch die besonders effiziente Betreuung von internationalen Schiedsverfahren aus. Eingebunden sind dabei die sogenannten National Committees, im Falle Österreichs eben die ICC Austria (https://www.icc-austria.org/de/Ueber-uns/Wir-ueber-uns.htm).

Aus dem Blickwinkel des International Court of Arbitration besteht unter den Mitgliedstaaten nachhaltiger Wettbewerb um den Schiedsort, also jenen Ort, an dem das jeweilige Schiedsverfahren abläuft und dessen nationales Schiedsverfahrensrecht anzuwenden ist.

Aufgabe der ICC-Austria ist es, Österreich, und da geht es idR um den Schiedsort "Wien", möglichst gut zu positionieren.

Der angesprochene Wettbewerb dreht sich um die Schiedsklausel, die typischerweise - samt Schiedsort - in Verträge betreffend größere, grenzüberschreitende Angelegenheiten aufgenommen wird.

Zum Nachteil Österreichs mussten wir wiederkehrend konstatieren, dass ausländische Rechtsberater und Vertragsverfasser von einem österreichischen Schiedsort abraten, so insbesondere wegen der überschießenden Auswirkung von § 617 ZPO, die nun mit dem vorliegenden Initiativantrag sinnvoll eingegrenzt werden soll.


Um was es der ICC Austria geht
Österreich steht, wie gesagt, als Forum für Streitlösung im Wettbewerb mit anderen Jurisdiktionen, die ihren Standort aktiv, teilweise sehr aktiv, bewerben und für internationale Streitfälle bewusst attraktiv gestalten (Schweiz, Frankreich, Deutschland, Niederlande, United Kingdom, Schweden, Hong Kong, etc) . Eine Abwanderung von internationalen Streitfällen ins Ausland hat zahlreiche Nachteile:

- Österreichischen Unternehmen und Privatpersonen nützt es, wenn sie ihre Ansprüche nicht vor ausländischen Foren durchsetzen müssen.

- Liegt das Forum für Streitlösung in Österreich, sind die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) von Gerichten und Schiedsgerichten auf jeden Fall und unabhängig von der Rechtswahl zu beachten. Eine Umgehung dieser Grundwertungen ist bei einem österreichischen Forum somit nicht möglich.

- Internationale Streitlösung schafft direkt und indirekt zahlreiche Arbeitsplätze in Österreich (abgesehen von den befassten Juristen auch Raummieten, Hotels, Übersetzungsbüros, technische Einrichtungen, etc).

- Eine anerkannte und funktionierende Gerichts- und Schiedsgerichtsbarkeit ist ein wesentlicher Standortvorteil für ausländische Investitionen in Österreich.


Wo Österreich benachteiligt ist
Im Jahr 2013 gelang es einem Arbeitskreis, an dem die ICC Austria mitwirkte, mittels Gesetzesnovelle den OGH zur einzigen Instanz – anstelle des langwierigen dreigliedrigen Rechtsmittelzuges – in allen das Schiedswesen betreffenden Angelegenheiten zu machen (insbesondere: Aufhebungsklage und Nominierung sowie Abberufung von Schiedsrichtern). Damit konnte Österreich vor Allem mit der Schweiz gleichziehen.

Höchst problematisch verbleibt aber § 617 ZPO, der iVm Schiedsverfahren den Schutz von Verbrauchern bezweckt, aber dieses Ziel im Bereich des Gesellschaftsrechtes verfehlt und zur Abwanderung von Streitfällen in andere Jurisdiktionen führt - dies selbst dann, wenn der Streitfall vorwiegend oder gar ausschließlich Bezug zu Österreich hat. Gemäß § 617 ZPO können nämlich Verbraucher erst nach Entstehen einer bestimmten Streitigkeit wirksam eine Schiedsvereinbarung schließen. Faktisch führt dies zu "totem Recht", also dazu, dass es nahezu keine Schiedsverfahren zu Verbrauchergeschäften gibt. Dieser Schutz von Verbrauchern ist an sich legitim - Schiedsverfahren mögen zur Streiterledigung bei Verbrauchergeschäften nicht geeignet sein.

Laut Judikatur ist aber § 617 ZPO auch auf Personen anzuwenden ist, die in erster Linie unternehmerisch tätig sind, indem sie sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen – dies übrigens auch dann, wenn die betreffende (natürliche) Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

In der Praxis konnten sich daher ausländische "Oligarchen", die an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt waren, bei Schiedsverfahren mit österreichischem Schiedsort auf eine "Verbrauchereigenschaft" berufen und damit die von ihnen geschlossene Schiedsklausel umgehen. Die Rechtsunsicherheit im Bereich des Gesellschaftsrechts führte in der internationalen Praxis dazu, dass Schiedsvereinbarungen, an denen natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind, praktisch nur mehr ausländische Schiedsorte vorsehen (überwiegend die Schweiz und jüngst auch vermehrt Liechtenstein).

Das Problem betrifft einen großen Teil der Schiedsgerichtsbarkeit. Nach Schätzungen in Deutschland haben 33% aller Schiedsverfahren einen gesellschaftsrechtlichen Hintergrund. So muss bekanntlich bei der GmbH der Kläger eine Beschlussanfechtung gegen alle anderen Gesellschafter richten. Wenn auch nur ein Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ein österreichischer Schiedsort mit gutem Grund in der Beratungspraxis de facto immer ausgeschlossen. Auch Anteilskaufverträge über Gesellschaftsanteile, an denen eine natürliche Person beteiligt ist, sehen aus diesem Grund mittlerweile fast immer Schiedsverfahren im Ausland vor.

Zuletzt hat sogar Univ-Prof Dr Matthias Neumayr, bis vor kurzem Vizepräsident und Vorsitzende des für Schiedsangelegenheiten zuständigen 18. Senats des OGH, auf dieses Thema hingewiesen und vom Gesetzgeber eine entsprechende Novelle von § 617 ZPO gefordert.

Ein weiterer Nachteil besteht in dem Erfordernis, dass Vertreter einer Partei für den wirksamen Abschluss einer Schiedsklausel – ein österreichisches Unikum im internationalen Vergleich - einer Spezialvollmacht bedürfen. (Hierzu siehe weiter unten.)


Vorgeschlagene Lösung
Vor diesem Hintergrund befürworten wir uneingeschränkt den Initiativantrag.

§ 617 ZPO (Konsumenten)
Der Gesetzesvorschlag nimmt Streitigkeiten aus einem Gesellschaftsverhältnis und über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft, die nicht Publikumsgesellschaft ist, vom Anwendungsbereich des § 617 ZPO aus, um für diese besonders praxisrelevanten Streitigkeiten Rechtssicherheit zu schaffen.

Typische Anleger sollen somit von § 617 ZPO geschützt bleiben: Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und der Erwerb von Gesellschaftsanteilen betreffend eine Publikumsgesellschaft, deren Anteile in einem prospektpflichtigen Angebot nach dem KMG (Kapitalmarktgesetz) oder nach dem AltFG (Alternativfinanzierungsgesetz) angeboten wurden, sollen weiterhin von § 617 ZPO erfasst sein. Anleger, die zu Spar- oder Vorsorgezwecken Wertpapiere oder Veranlagungen erwerben, hätten daher im Streitfall auch nach der vorgeschlagenen Novelle uneingeschränkten Zugang zu österreichischen Gerichten.

Liechtenstein hat die vorgeschlagene Lösung bereits aufgegriffen und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich der schiedsrechtlichen Verbraucherbestimmung herausgenommen. In den Gesetzesmaterialien weist der liechtensteinische Gesetzgeber unverblümt darauf hin, dass aufgrund der Rechtsprechung des österreichischen OGH in der Beratungspraxis wohl vermehrt Schiedsstandorte außerhalb Österreichs gewählt werden, was sich für den Schiedsstandort Liechtenstein positiv auswirken werde.

Spezialvollmacht
Zugleich soll eine – man kann es nicht anders nennen – "Falle" im Vollmachtsbereich beseitigt werden. Gemäß § 1008 ABGB iVm § 583 ZPO bedarf es bei Abschluss der Schiedsvereinbarung einer schriftlichen Spezialvollmacht, also einer explizit auf den (wirksamen) Abschluss einer Schiedsvereinbarung ausgestellten Vollmacht. Diese Qualifikation entfällt zwar seit dem HaRÄG 2005 für Unternehmensangehörige, denen eine Handlungsvollmacht erteilt wir, aber jener erster Reformschritt reicht in der Praxis nicht zu:
In der Praxis wird nämlich eine Schiedsklausel in den jeweiligen Vertrag inkorporiert, und sodann der Vertrag von allgemein bevollmächtigten Vertretern (häufig den bestellten externen Parteienvertretern) unterfertigt. Typischerweise sind dies Verträge zwischen Unternehmen aus fremden Ländern, zu denen dann eben ein "neutraler" Schiedsort, an dem keine der Vertragsparteien ansässig ist, gut passt ("kein Heimvorteil"). Den Vertretern ist aber die Besonderheit der "Spezialvollmacht" häufig unbekannt, und der Vertrag ist sodann nur ohne die Schiedsklausel wirksam – was oft erst über Einrede in einem viel späteren Schiedsverfahren zu Tage tritt.

Es besteht aus Sicht der ICC Austria kein vernünftiger Grund, das Erfordernis der Spezialvollmacht beizubehalten.


Der Vollständigkeit halber legen wir den Entwurf Erläuternder Bemerkungen zum Thema "Konsument" bei, dies zu dem Zweck, das Reformanliegen detailliert zu beleuchten.


Die ICC Austria unterstützt somit den vorliegenden Initiativantrag und ist der Überzeugung, dass er die Zustimmung der Abgeordneten aller im Parlament vertretenen Parteien gleichermaßen finden sollte.

Stellungnahme von

ICC Austria; Geschäftsführung

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