Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 3871/A der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum Dienstzettel:
- Eventuell Klarstellung in § 2 Abs 6 AVRAG, dass auch betreffend Änderungen im Dienstzettel eine elektronische Mitteilung reicht.
Zur Aus-, Fort- und Weiterbildung:
- Wünschenswert wäre eine Klarstellung, ob die Kostentragung absolut ist, sobald die Bildungsmaßnahme im aufrechten Dienstverhältnis stattfindet oder ob eine Aliquotierung entsprechend der Dauer des weiteren Dienstverhältnisses (diesbezüglich liegt der betriebliche Nutzen vor) vorzunehmen ist.
Bsp: Ein Arbeitnehmer nimmt einseitig in der letzten Woche des Dienstverhältnisses an einer Bildungsmaßnahme teil, die gesetzlich vorgeschrieben ist und verlangt im Anschluss vollen Kostenersatz/Entlohnung. Die Verwertung der Bildungsmaßnahme erfolgt dann erst beim nächsten Arbeitgeber.
- Ev. Klarstellung zum Verhältnis mit dem Ausbildungskostenrückersatz (§ 2d AVRAG)
- Ev. Klarstellung wer den Anbieter und die zeitliche Lage der Bildungsmaßnahme bestimmt (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)
Mit freundlichen Grüßen
Harald Bürgstein