Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 3944/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
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Inhalt
Stellungnahme zu 3944/A
A) Eigentum ist ein Grundrecht.
Für einen Nebenwohnsitz gibt es vielfältige Gründe, die nichts mit Spekulation zu tun haben.
Beispiel: Meine Urgroßeltern bauten um 1880 ein Haus in Niederösterreich als Hauptwohnsitz zum Leben und Arbeiten. Eines ihrer Kinder zieht arbeitsbedingt nach Wien und erbt das Haus. Jede nachfolgende Generation erhält bzw. verbessert und belebt das Haus und bleibt in Kontakt mit der Gemeinde. Durch den stetigen, leistbaren Einsatz eigener Mittel (die daher nachhaltig eingesetzt werden) wird dadurch weiterhin ein Mehrwert für die Gemeinde (Gemeindeabgaben) und die lokale Wirtschaft (Aufträge an lokale Firmen) erzeugt.
Das Haus wird nicht nur als Wochenend- bzw. Ferienwohnsitz genutzt, sondern nach Pensionierung auch hauptsächlich als Alterswohnsitz.
Frage: Muß ich dieses Haus verkaufen, da ich mir die Nebenwohnsitz-Abgabe nicht leisten kann, und damit mein ganzes Erbe - in das ich Fleiß und Geld investiert habe und das ich an meine Kinder weitergeben wollte, vernichten? Oder muß ich bei Einführung dieser Abgabe meine Wohnung in Wien in der Nähe meines Arbeitsplatzes aufgeben, um mir das Haus in Niederösterreich, dann als Hauptwohnsitz - noch leisten zu können? Damit würde ich u.a. auch eine vermeidbare CO2-Belastung durch das Einpendeln nach Wien hervorrufen?
Eine Lösung wäre: Eine anteilsmäßige Aufteilung im Finanzausgleich (ähnlich der neuen ORF-Gebühren), da man nicht gleichzeitig an zwei Orten Kosten verursachen kann.
B) EU-Niederlassungsfreiheit
Definition: „Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundfreiheiten der Europäischen Union (EU) und erlaubt natürlichen Person oder Unternehmen sich dauerhaft in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Binnenmarktes niederzulassen und wirtschaftlich tätig zu sein.“
Durch die EU-Niederlassungsfreiheit entsteht ein Bevölkerungszuwachs, der nicht durch höhere Geburtenraten in Österreich entstanden ist. Dadurch wird eine höhere Nachfrage am Immobilienmarkt erzeugt.
• Wenn der EU diese Freiheit sinnvoll erscheint, dann sollte der daraus resultierende Wohnungsbedarf auch aus EU-Mitteln gedeckt werden und darf nicht Österreichern angelastet werden, die seit Generationen in diesem Land wohnen und Wohnraum für ihre Familien geschaffen haben.
• Wenn Gemeinden einerseits ihre Zustimmung zum Bau von Luxusimmobilien geben (mit Umwidmungen…), die meist nicht Einheimischen zu Gute kommen, können sie nicht im Nachhinein beklagen, dass kein leistbares Bauland mehr für die eigene Bevölkerung vorhanden ist.
• Dürfte ein EU-Bürger (natürlich auch Österreicher) an mehreren Wohnsitzen in je einem EU-Land gemeldet sein, aber ein Österreicher nicht an zwei Wohnsitzen innerhalb Österreichs, ohne dafür zusätzlich zahlen zu müssen?
C) Definition Mindernutzung/Leerstand
Eine österreichweit einheitliche Definition für diese Begriffe wäre notwendig und nicht die „freie“ Interpretation – je nach Bedarf – jedes Bundeslandes. Eine Unterscheidung zwischen echtem Bedarf und Spekulations-Immobilien sollte definiert werden.