COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (27922/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Die Einführung einer Impfpflicht macht es notwendig, die Legitimation staatlichen Handelns und von Gesetzen zu prüfen und zwar vor dem geltenden Grundsatz, dass der Staat und der Einzelne hier in einem Zusammenhang zu denken sind, d.h. der Einzelne ist nicht dem Staat untergeordnet, sondern der Einzelne begründet mit seiner Freiheit erst den Staat.

Für den Einzelnen müssen in einer liberalen Demokratie daher Freiräume verbleiben, welche er auch für sich selbst in Anspruch nehmen kann, auch gegen den Staat, d.h. es besteht eine Abwehrfunktion des Grundrechts gegen staatliche Übergriffe. Jeder einzelne hat somit eine Freiheitsposition, die er nicht in irgendeiner Form erwerben muss, das ist die Basis unserer Verfassung, d.h. Würde und Selbstbestimmung ist die bedeutendste Position in unserer Verfassung.

In einer liberalen Demokratie darf durch staatliche Maßnahmen auf Rechtsgüter anderer nur bei akuter Gefahr, im Notfall, zugegriffen werden und dies auch nur in ganz geringem Maß. Die körperliche Unversehrtheit ist hier eine absolute Grenze. Die körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht aller Menschen. Jeder Mensch hat das Recht darauf, dass sein Körper und sein Geist vom Staat nicht verletzt, sondern geschützt wird. So kann auch niemand vom Staat dazu verpflichtet werden, Blut zu spenden, weil diese Blutkonserve nun gebraucht wird, um ein Menschenleben zu retten. Auch nach seinem Tod ist man nicht verpflichtet Organe zu spenden, um Menschenleben zu retten.

Daher ist die Frage zu beantworten, ob die massive Einschränkung der Grundrechte zu rechtfertigen ist, weil dadurch die Abwehr einer Gefahr und die Überlastung des Gesundheitssystem erreicht werden kann:

• Zur Gefahrenabwehr: Ungeimpften Personen eine Handlung zu verbieten, damit das Virus nicht weitergegeben werden kann, erfordert als Voraussetzung zumindest einen Gefahrenverdacht, wobei dieser Gefahrenverdacht konkret nachgewiesen werden muss. Hier wird aber die ungeimpfte Bevölkerung allgemein als Gefahr definiert und damit ist die Voraussetzung nicht erfüllt.
• Zur Überlastung des Gesundheitssystem: Der Staat hat die Aufgabe die Daseinsvorsorge sicherzustellen. Ist diese Aufgabe wahrgenommen worden, sind hier alle Anstrengungen unternommen? Mit dem Hinweis auf das Thema Gesundheits- und Pflegeberufe kann dies nur vereint werden.
Weiters wird die ungeimpfte Person nun im gesellschaftlichen Zusammenleben außen vor gelassen mit der Begründung, dass sich die ungeimpfte Person infizieren kann, einen schweren Verlauf haben kann, dann auf der Intensivstation landet und damit das Gesundheitssystem verstopft. In einer liberalen Demokratie wird aber bei Personen, die auf der Intensivstation landen, grundsätzlich nicht nach dem Grund gefragt ob die Person dies selbst verschuldet hat (Beispiele: Suizid, Sport, ungesunde Lebensführung etc). Wo sind hier nun in Zukunft die Grenzen zu ziehen? Nach welchen Gründen, Motiven wird differenziert, wer darf z.B. eine gefährliche Sportart ausüben, etc.?

Der Staat darf in einer liberalen Demokratie auch nicht eine abstrakte Gefahr dadurch beheben indem z.B. ein Passagierflugzeug abgeschossen wird, weil es vom Bildschirm verschwunden ist und eine Terror-Gefahr besteht. Der Staat darf die Passagiere des Flugzeugs nicht opfern, um andere Menschen zu retten, auch dann nicht wenn die Anzahl der Passagiere geringer ist als die zu rettenden Menschen (Gerichts-Entscheidungen aufgrund 9.11.). Diese höchstgerichtliche Entscheidung zeigt eindeutig, dass es um den einzelnen Menschen und seine Menschenwürde geht und niemand zum Objekt staatlichen Handels gemacht werden darf.


Natürlich darf der Staat eine Impfpflicht in Erwägung ziehen. Dazu müssen aber folgende vier Kriterien erfüllt sein:

1. Eine flächendeckende Impfung muss eine Herdenimmunität herstellen können, um damit das Virus unschädlich machen zu können. Das ist - wie die wissenschaftliche Evidenz zeigt - bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen nicht der Fall.
2. Die staatlich verordneten Impfungen dürfen keine oder nur sehr geringe Nebenwirkungen haben. Das betrifft sowohl die Quantität ihres Auftretens als auch die Qualität was die möglichen körperlichen Schäden betrifft. Das ist nicht der Fall wie ein Blick auf die EMA-Statistik-Datenbank zeigt.
3. Die staatlich verordneten Impfungen müssen die Übertragung des Virus vermeiden bzw. minimieren können. Auch dieses Kriterium kann mit Blick auf die wissenschaftliche Evidenz als nicht erfüllt angesehen werden, da diese Impfungen zwar dem Selbstschutz dienen, aber nicht eine Übertragung vermeiden bzw. minimieren können.
4. Zuguterletzt muss es sich bei einer staatlich verordneten Impfung um eine erprobte Impfung handeln, die die gängigen Zulassungsverfahren - also die normalen Zulassungsverfahren - durchlaufen haben. Auch dieses Kriterium ist nicht erfüllt, weil diese Impfungen weiterhin nur bedingt zugelassen sind.

Im folgenden wird nun die wissenschaftliche Evidenz angeführt, die zur Beurteilung der o.a. Fragen, relevant sind:

https://www.nature.com/articles/d41586-019-03642-w

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1074761321004040

https://www.pnas.org/content/118/25/e2104912118

https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/26297722/

https://link.springer.com/article/10.1007/s00103-021-03308-x

https://www.ncbi.nlm.nih.gov/books/NBK538385/

https://www.oecd.org/coronavirus/policy-responses/enhancing-public-trust-in-covid-19-vaccination-the-role-of-governments-eae0ec5a/

https://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_publication/field_ef_document/ef21064en.pdf

https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/340841/WHO-2019-nCoV-Policy-brief-Mandatory-vaccination-2021.1-eng.pdf?sequence=1&isAllowed=y

https://www.spiegel.de/ausland/corona-impfungen-wie-daenemark-menschen-vom-impfen-ueberzeugen-konnte-a-a51a55a9-06b7-44e5-82f7-b3fa946499c1

https://www.spiegel.de/ausland/corona-impfungen-wie-daenemark-menschen-vom-impfen-ueberzeugen-konnte-a-a51a55a9-06b7-44e5-82f7-b3fa946499c1

Aktuell wird in Österreich die Pockenimpfung auch als Paradebeispiel für die Impfpflicht angeführt. Dabei wird vergessen dazu zu sagen, dass das "echte" Pockenvirus (Orthopoxvirus variolae) sich nur im Menschen vermehren kann und ein sehr stabiles Virus ist, also nicht mutiert. Die Infektionssterblichkeit lag bei 15 bis 20 Prozent. Die Pockenimpfung ist eine sterilisierende Impfung. Das heißt nach einer Impfung ist die Ansteckung anderer Personen kaum mehr möglich. Dadurch konnte das Virus eradiziert werden. Zero Pocken war möglich, Zero Covid ist es nicht. 1977 erkrankte der somalische Koch Ali Maow Maalin als letzter Mensch an natürlichen Pocken. 1980 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Welt für pockenfrei.

Fazit: Eine Impfpflicht ist nicht verfassungsgemäß. Dieses Gesetz ist daher zur Gänze abzulehnen, da es völlig unverhältnismäßig ist, grundlegende Menschenrechte massiv verletzt, gänzlich ungeeignet ist das angestrebte Ziel auch nur annähernd zu erreichen und gesamtgesellschaftlich betrachtet deutlich schädlicher als nützlich ist.

Mag. Erwin Krammer

Stellungnahme von

Krammer, Erwin

Ähnliche Gegenstände

EuroVoc