Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
1. Die vorhanden Datenlage rechtfertigt keine generelle Impfpflicht
Datenlage 19.10.2021 - 25.12.2021 (Zeitraum der „4. Welle“):
Jene Bevölkerungsgruppe, welche eine Durchimpfungsrate von > 85% aufweist (Alter > 65 Jahre) ist bedauerlicherweise auch am stärksten von Todesfällen betroffen (ca. 87%). Um eine theoretische Durchimpfungsrate der Gesamtbevölkerung von 100% zu erzielen, müssten rund 1,9 Millionen Menschen behandelt werden, davon rund 1,7 Millionen in der Altersgruppe unter 45 Jahren. In dieser Altersgruppe ist das Risiko an COVID zu sterben äußerst gering. Zudem existieren keine genauen und strukturiert erfassten Daten über den Impfstatus der hospitalisierten Personen – der Impfstatus wird aktuell „anekdotisch“ über Einzelbefragungen ermittelt und stellt keine evidenzbasierte und wissenschaftliche Grundlage für weitreichende Entscheidungen wie z.B. für die angedachte Impfpflicht dar.
2. Die aktuellen Arzneimittel bieten keine sterile Immunität.
Studie in Großbritannien:
Community transmission and viral load kinetics of the SARS-CoV-2 delta (B.1.617.2) variant in vaccinated and unvaccinated individuals in the UK: a prospective, longitudinal, cohort study
https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648-4/fulltext
Aktuell gibt es zudem noch keinen abgeschlossenen wissenschaftlichen Diskurs über die Wirksamkeit der bestehenden Arzneimittel gegenüber der Variante Omikron.
3. Die aktuellen Arzneimittel stellen eine neue Technologie dar, deren Langzeitfolgen heute noch nicht absehbar sind. Die Hersteller verweisen auf der offiziellen Homepage der EMA (www.ema.europa.eu) darauf, dass es noch unzureichende Daten für eine finale Sicherheitseinschätzung gibt und dass in der laufenden Hauptstudie (d.h. in den aktuell verabreichten Impfungen) diese Daten ermittelt werden. Ein potenzielles Gesetz zur Impfpflicht würde einer Verpflichtung an der Teilmahme dieser Hauptstudie bedeuten.
Die Hersteller der Arzneimittel haben von der EMA eine bedingte Marktzulassung erhalten, weil weitere sicherheitsrelevante Informationen noch nicht zur Verfügung gestellt werden können. Es stellen sich folgende Fragen:
- Wenn die Hersteller zu wesentlichen Risiken der Verabreichung der Arzneimittel noch keine Aussage treffen können, auf welcher Basis kann dies der Gesetzgeber tun?
- Wie können Arzneimittel, für die es lediglich eine bedingte Marktzulassung gibt, für eine Impfpflicht vorgeschrieben werden?
- Wie passt das Impfpflichtgesetz zum Nürnberger Kodex aus dem Jahr 1947?
- Wer haftet in welcher Höhe für etwaige Impfschäden?
- Wieso werden die Patente der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt, sondern sind im Eigentum der Impfstoffhersteller? Gleichzeitig schließen diese die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.
Alle Bevölkerungsgruppen komplett mit dem neuartigen Arzneimittel zu behandeln ist auf Basis der offiziell verfügbaren Zahlen, Daten und Fakten nicht nachvollziehbar und nicht zu verantworten.
4. Umfang der Impfpflicht - §4
Laut § 4 besteht der Umfang der Impfpflicht aus 3 oder mehr Impfungen. Der Gesundheitsminister kann per Verordnung eigenständig darüber entscheiden, wieviele weitere Impfungen in welchen Impfintervallen durchzuführen sind sowie über die zulässige Kombination der Impfstoffe.
Eine Impfpflicht würde dazu führen, dass der Staat jedem Bürger vorschreiben kann, wann und wie oft er sich mit dem Arzneimittel behandeln lassen muss.
Dies ist in keiner Weise zu akzeptieren!
(Mittlerweile ist bekannt, dass die Europäische Kommission Verträge in der Höhe von 2,8 Mrd Dosen mit den Impfstoffherstellern verhandelt hat. Bei 450 Millionen Einwohnern würde dies mind 6 Impfungen pro Person bedeuten...)
5. Ermittlung der impfpflichtigen Personen - §5
Um die impfpflichtigen Personen ermitteln zu können, müssen personenbezogene Daten vom Melderegister mit den Daten des zentralen Impfregister abgeglichen werden. Der Schutz von personenbezogenen Daten laut DGSVO wird mit diesem Gesetz aufgehoben und Staatsbedienstete können und müssen den Gesundheitsstatus von Bürgern dieses Landes einsehen. Dies ist nicht im Sinne der DGSVO und kann auch nicht akzeptiert werden!
Ich bin strikt gegen die Impfpflicht und gegen das Impfpflichtgesetz. Wir werden lernen müssen, mit dem Virus auf eine andere Art und Weise umzugehen. Mit einer Impfpflicht würde auch die notwendige Kontrollgruppe für wissenschaftliche Studien – nämlich die der ungeimpften Personen - verloren gehen. Diese ist für die Studie von Wirksamkeiten von Behandlungsmöglichkeiten strategisch enorm wichtig.
Insgesamt bedarf es einen offenen und systemischen Diskurs, in dem alle Meinungen gehört werden und nach Georg Wilhelm Friedrich Hegel (These, Antithese) Synthese geschaffen wird und hiermit eine gemeinsame Lösung geschaffen werden kann.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Hoffnung auf eine baldige Beendigung der Pandemie die Sichtweise auf alternative Möglichkeiten der Behandlung von COVID einschränken kann. Jedoch eröffnen die vorhandenen Impfstoffe möglicherweise noch größere Probleme in der Zukunft - zumindest gibt es heute bereits Indizien hierfür. Ich ersuche Sie in Ihrer Verantwortung als Abgeordnete/er gegen das Impfpflichtgesetz zu stimmen.