COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (42525/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren1

Was die Regierung samt Teilen der Opposition mit der geplanten Einführung einer Impfpflicht (mangels Eigen- und Fremdschutz fälschlich als Impfung bezeichnet) gegen COVID-19 anrichtet, zeigt sich nicht nur darin, dass sich ein breiter Teil der Bevölkerung diesen massiven Eingriff in die Menschenrechte nicht gefallen lassen will, sondern auch darin, dass bereits jetzt – um den Druck zur Annahme der Genspritze zu erhöhen – juristische Szenarien diskutiert werden, die selbst im vorliegenden Entwurf keine Deckung finden. Dessen ungeachtet muss es oberstes Ziel der laufend betrogenen Bevölkerung – egal ob „geimpft“ oder nicht - sein, schon vor Beschluss dieses in der Demokratiegeschichte einmaligen Zwangsgesetzes mit allen Mitteln des zulässigen Widerstandes, dessen Einführung zu verhindern.

Worum geht es: Nach Vorliegen des Entwurfes am 09.12.2021 gab es umgehend in den „Leitmedien“ verbreitete juristische Ansichten, wonach die Ablehnung der Impfpflicht nicht nur eine Verwaltungsstrafe sondern weitere rechtliche Konsequenzen, wie Schadenersatzklagen auf Verdienstentgang, Behandlungskosten, Schmerzensgeld usw, wenn sich Geimpfte anstecken, Kündigung von Versicherungen und Mietverträgen, bis hin zu gerichtlichen Strafverfahren drohen (Ö1 MJ 10.12.21, Kurier…). Rechtswissenschaftlich belegt wurde das nicht. Diese Vermutungen dienen nur dem Zweck, weiter Angst und Panik beim gesunden ungeimpften Teil der Bevölkerung zu erzeugen.

Tatsächlich ist das COVID-19-IG im vorliegenden Entwurf keinesfalls als Schutzgesetz i.S. § 1311 ABGB zu erachten. Ohne dazu jetzt eine rechtswissenschaftliche Abhandlung vorzunehmen, was den Rahmen dieser allgemeinen Information sprengen würde, ist vorweg darauf zu verweisen, dass der Zweck der Norm gem. § 1 Abs 1 COVID-19-IG der „Schutz der öffentlichen Gesundheit“ ist. Auf diesen Schutz hat allerdings der einzelne Bürger keinen individuellen Rechtsanspruch. Vielmehr handelt es sich um die Aufgabe des Staates, die Gesundheit der Bürger zu schützen. Natürlich muss man sich dabei berechtigt fragen, weshalb trotz dieser Aufgabe das Krankenhaus- und Pflegepersonal ausgedünnt und die Krankenhausbetten, insbesondere im ICU Bereich, nicht ausgebaut werden, sondern stur heil auf eine unwirksame und gesundheitsschädliche „Impfung“ gesetzt wird, obwohl man mit Medikamenten bessere Erfolge erzielen könnte. In den Erläuterungen zum Gesetz wird gleich zu Beginn das Ziel dessen Erlassung, nämlich „die Steigerung der Durchimpfungsrate zur Verhinderung von COVID-19“ angeführt. Auch daraus ist abzuleiten, dass damit nicht einzelne Personen geschützt werden sollen. Wenn in weiterer Folge in den Erläuterungen darauf verwiesen wird, dass mit der Erhöhung der Durchimpfungsrate (auf 90%!!!) auch die vulnerablen Personen, die sich nicht impfen lassen können, geschützt werden sollen, spricht das ebenfalls gegen einen allgemeinen Individualschutz, sodass die angeführten Meinungen, Geimpfte könnten Ersatz verlangen, keine Rechtfertigung hat. Dazu ist im übrigen mit der „öffentlichen Meinung“ festzuhalten, dass die voll Immunisierte Bürger nach zwei Injektionen und dem 3., 4., 5.,… Booster gar nicht geschützt werden brauchen, weil sie ohnehin voll immunisiert sind. Wenn sie dennoch erkranken, ist das ihrem ramponierten Immunsystem oder deren Unwirksamkeit geschuldet, nicht aber von gesunden, allenfalls sogar negativ getesteten Ungeimpften verursacht. Mit der Verursachung sind wir auch beim Problem der Kausalität als einer der Grundlagen jedes Schadenersatzanspruches angelangt. Ich frage mich diesbezüglich, wie die Übertragung (Ansteckung) einer Person durch eine andere Person unzweifelhaft nachgewiesen werden kann.
MfG
Dannya Fischer

Stellungnahme von

Fischer, Dannya

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