COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (43055/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Das Vorhaben einer allgemeinen Impfpflicht gegen COVID-19 stellt den traurigen Höhepunkt einer speziell in den letzten Monaten zunehmend kopfloser und irrationaler agierenden Corona-Politik dar. Mindestens folgende Gründe sprechen gegen dieses Vorhaben:
1.) Eine allgemeine Impfpflicht ist verfassungswidrig, da sie weder erforderlich, noch geeignet und verhältnismäßig ist. Schon die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, da es weit gelindere Mittel gäbe, z.B. längst überfällige Investitionen ins Gesundheitssystem (Aus- statt Abbau von Intensivbetten, Aufstockung von Pflegepersonal, Verbesserung von Arbeitsbedingungen, höhere Löhne in der Pflege etc.). Selbst wenn man auf harte Maßnahmen wie eine Impfpflicht setzen wollte, wäre es bereits epidemiologisch sinnvoller, eine solche z.B. auf Risikogruppen zu beschränken. 93% der Covid-Todesfälle in Österreich entfallen auf die Gruppe der Über-65-Jährigen. Die weit größte „Krankheitslast“ und damit auch die größte „Belastung“ für das Gesundheitssystem geht also vor allem von dieser Altersgruppe aus. In dieser Altersgruppe gibt es auch nach wie vor einen Anteil von fast 15% Nicht-Geimpfter. Ob eine solche Impfpflicht für Ältere verhältnismäßig wäre, ist wieder eine andere Frage und eher zu bezweifeln.
2.) Sämtliche bislang in Verwendung befindlichen Impfstoffe besitzen keine regulären Vollzulassungen, sondern lediglich bedingte Zulassungen. Dies bedeutet, dass eine vorläufige Zulassung nur unter der Bedingung erfolgte, dass die Hersteller wesentliche, aufgrund der verkürzten („teleskopierten“) Zulassungsverfahren noch fehlende Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit innerhalb einer Frist von 2-3 Jahren nachreichen müssen. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit und Sicherheit, vor allem im Hinblick auf mögliche langfristige Nebenwirkungen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht möglich.
3.) Die CoV-Impfung schützt, wie zahlreiche Studien inzwischen nachgewiesen haben (siehe beiliegende Studienübersicht), weder vor Infektion noch vor Weitergabe des Virus. Nach aktuellem Wissensstand haben Geimpfte bei Infektion eine ähnlich große Viruslast und sind genauso (lang) infektiös wie Ungeimpfte. Eine allgemeine Impfpflicht ist damit in keiner Hinsicht geeignet, Infektionen zu verhindern und die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Im besten Fall gewährt die Impfung einen Eigenschutz. Ein relevanter Fremdschutz ist hingegen nicht gegeben und kann daher auch nicht als Argument für eine allgemeine Impfpflicht ins Feld geführt werden. Mit dem Eigenschutz allein lässt sich ohnehin keine Impfpflicht begründen. Dies wäre ein völlig unverhältnismäßiger und durch nichts argumentierbarer Eingriff in Grund- und Freiheitsrechte.
4.) Studien belegen, dass es keine stabile Korrelation zwischen Impfquote und Inzidenz gibt. Eine hohe Impfquote geht also nicht mit weniger Infektionen einher. Dies wird auch durch die Erfahrungen von Ländern eindrucksvoll bestätigt, die eine teils deutlich höhere Impfquote als Österreich aufweisen (z.B. Island, Portugal, Irland, Gibraltar, Dänemark, Belgien etc.).
5.) Auch die Wirkung der Impfung gegen schwere Krankheitsverläufe ist fraglich. Sollte eine solche Wirkung gegeben sein, so scheint sie zumindest nicht lange anzuhalten. Abgesehen von Studien, die eine Abnahme der Schutzwirkung unterhalb der klinischen Relevanzschwelle nach einer Zeitspanne von 5-7 Monaten belegen, liefert gerade auch die derzeitige Booster-Kampagne einen eindrucksvollen empirischen Beleg dafür. Die Studiendaten zur Wirksamkeit von Booster-Impfungen erweisen sich bislang eher als ernüchternd und scheinen darauf hinzudeuten, dass die Wirksamkeit mit jeder weiteren Booster-Impfung immer weiter abnehmen wird. Hier kommt erschwerend die reduzierte Impfwirksamkeit bei neuen Virusvarianten hinzu. Im Hinblick auf die sich derzeit rasch ausbreitende Omikron-Variante verdichten sich zunehmend die Hinweise darauf, dass diese den Schutz der aktuellen Impfungen weitgehend zu umgehen vermag.
6.) Vor dem Hintergrund der mangelnden bzw. rasch nachlassenden Schutzwirkung der CoV-Impfung erweist sich zunehmend auch das Narrativ einer „Pandemie der Ungeimpften“ als kontrafaktisch. Valide Daten über den Anteil von Geimpften und Ungeimpften in Krankenhäusern bzw. auf Intensivstationen liegen für Österreich nicht vor, da die AGES nicht darüber berichtet. Daten aus Ländern mit besserer Datenlage lassen den Schluss zu, dass medial und politisch kolportierte Zahlen („90% Ungeimpfte auf Intensivstationen“) nicht den Tatsachen entsprechen. In Deutschland waren Anfang Dezember laut Lagebericht des RKI vom 9.12.2021 52% der hospitalisierten Corona-Patienten über 60 doppelt geimpft. Auf Intensivstationen betrug ihr Anteil rund 41%. In einigen Ländern fallen die Zahlen noch deutlicher aus.
7.) Häufig wird die geplante Covid-19-Impfpflicht mit früheren Impfpflichtregelungen wie jene gegen Pocken oder gegen Masern verglichen und daraus deren Angemessenheit und Verfassungsmäßigkeit abgeleitet. In diesem Zusammenhang wird auch auf eine Entscheidung des EGMR im Fall Vavricka gg Tschechien (EGMR 8.4.2021, 47.621/13) hingewiesen. Solche Vergleiche sind in mehrerlei Hinsicht problematisch. Zunächst einmal bietet eine Masernimpfung, im Gegensatz zur CoV-Impfung, eine sterile Immunität, verhindert also sowohl Infektion als auch Weitergabe des Virus. Im Fall Vavricka bezüglich Masernimpfpflicht handelte es sich darüber hinaus nur um eine partielle Impfpflicht für konkrete Orte (Kindergärten). Mit der Pockenimpfung ist die CoV-Impfung schon aufgrund der ungleich höheren Letalität einer Pockenerkrankung nicht vergleichbar. Die Sterblichkeit bei Pocken lag bei ca. 30%. Bei Covid-19 liegt die Infektionssterblichkeit hingegen global laut WHO bei 0,23% und damit im Bereich mittelschwerer Grippewellen. Ein Vergleich der CoV-Impfung mit jenen gegen Masern und Pocken zur Begründung einer allgemeinen Impfpflicht ist damit sachlich völlig unzulässig.
8.) Eine Impfpflicht ist nicht erforderlich, um das Gesundheitssystem vor Überlastung zu bewahren. Laut einer Presseaussendung der Statistik Austria vom 29.11.2021 kam es im ersten Pandemiejahr 2020 in Österreich zu keiner Zeit zu einer Überlastung des Gesundheitssystems. Im Gegenteil: Im Vergleich zum Jahr 2019 wurden 18% weniger Krankenhausaufenthalte registriert. Spitalsaufenthalte wegen Lungenentzündungen sind sogar um über 30% zurückgegangen. Selbst wenn dies auf die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zurückzuführen sein sollte, lässt sich für das Jahr 2020 unter keinen Umständen seriös von einer auch nur drohenden Überlastung des Gesundheitssystems sprechen. Eine derartige Überlastung droht auch gegenwärtig nicht: Laut Dashboard der AGES stehen aktuell 41% der Intensivbetten in Österreich leer. Sollte es wider Erwarten doch zu einer Überlastung kommen, spräche dies erst recht gegen eine Impfpflicht (wie kann es sein, dass bei einer Impfquote von 70% eine pandemiebedingte Überlastung des Gesundheitssystem droht, die 2020 ohne jede Impfung ausgeblieben ist?).
9.) Eine (allgemeine) Impfpflicht könnte allenfalls verfassungsmäßig sein, wenn es keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten von COVID-19 gäbe und die Impfung die einzige präventive Schutzmaßnahme wäre, die zur Verfügung steht. Dies ist allerdings nicht der Fall. Inzwischen gibt es für die Behandlung von COVID-19 zugelassene Medikamente auf Basis monoklonaler Antikörper (z.B. Bamlanivimab von Eli Lilly, Casirivimab/Imdevimab von Regeneron/Roche). Ein antivirales Medikament von Pfizer (Paxlovid) soll demnächst von der EMA zugelassen werden. Schon davor scheinen sich diverse Medikamente in der Behandlung von COVID-19 bewährt zu haben und wurden in einigen Ländern offenbar erfolgreich eingesetzt, z.B. das in Österreich gerne als „Pferdeentwurmungsmittel“ diffamierte Ivermectin. Positive Erfahrungswerte mit dem Einsatz von Ivermectin gibt es etwa aus einigen indischen Bundesstaaten, Mexiko oder Peru. Auch deuten diverse wissenschaftliche Publikationen darauf hin, dass durch eine Behandlung mit Ivermectin in frühen Stadien der Erkrankung die Hospitalisierungsrate um 75 bis 80% reduziert werden kann – wenngleich die wissenschaftliche Evidenz dafür noch relativ dünn ist und weitere Studien erforderlich sind, um diese Befunde abzusichern.
10.) Kein Arzneimittel oder Impfstoff hat seit Bestehen der entsprechenden Datenbanken in so kurzer Zeit so viele Meldungen von schweren unerwünschten Wirkungen und Todesfällen erfahren wie die COVID-19-Impfstoffe. Die Pharmakovigilanz-Datenbank der Europäischen Arzneimittelagentur EMA erfasste mit 1. Dezember 2021 für alle derzeit in Verwendung befindlichen COVID-19-Impfstoffe insgesamt ca. 835.000 Meldungen über Impfnebenwirkungen, davon über 8.000 mit tödlichem Ausgang. Die Dunkelziffer ist wahrscheinlich um ein Vielfaches höher. Zu den bisher bekannten schwerwiegenden Nebenwirkungen zählen Herzmuskel- und Herzbeutelentzündung, schwere allergische Reaktionen, Thrombosen (z.B. Lungenembolien, Schlaganfälle, Herzinfarkte), Thrombozytopenie und Guillain-Barré-Syndrom. Sowohl die Spätfolgen solcher Nebenwirkungen als auch weitere mögliche negative Langzeiteffekte der Impfungen (z.B. antikörperabhängige Verstärkung/ADE, Nebenwirkungen durch Lipidnanopartikel in mRNA-Impfstoffen, Immunkomplex- und Autoimmunerkrankungen) sind aufgrund der zu kurzen Beobachtungszeit derzeit noch nicht absehbar. In einer am 3. Dezember 2021 im British Medical Journal publizierten „Rapid Response“ wird die eine Impfpflicht in keinster Weise rechtfertigende Evidenzlage treffend wie folgt zusammengefasst: „Menschen zu einer Covid-Impfung zu zwingen, sei es durch Androhung rechtlicher Sanktionen oder bei Zwang für Berufsgruppen durch den Entzug der Lebensgrundlage und Karriere, ist aufgrund der herrschenden Unsicherheit über den Gesamtnutzen der Impfstoffe, das für viele Gruppen ungünstige Nutzen-Risiko-Verhältnis und nicht zuletzt die fehlenden Daten zu Langzeitschäden nicht gerechtfertigt.“

Stellungnahme von

Stückler, Andreas

Ähnliche Gegenstände

EuroVoc