COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (52019/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Ich stelle den Antrag auf Änderung des § 3 (3) Ausstellung einer ärztlichen Bestätigung für eine Impfbefreiung.
In sämtlichen vorangegangenen Verordnungen waren immer Ärzte für die Ausstellung solcher Bestätigungen zuständig, die in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigt waren. Es besteht nun eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber Ärzten die keine Vertragsärzte sind. Ich unterstelle dem Gesetzgeber mit der Formulierung, dass nur Vertragsärzte oder Amtsärzte solche Bestätigungen ausstellen dürfen, einen Verstoß gegen die ärztliche Behandlungsfreiheit und dies ist grob fahrlässig rechtswidrig.
Außerdem gehört in diesem Entwurf festgehalten, dass bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte ärztliche Bestätigungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten und dies nicht von einem nicht mehr objektivem Arzt (Vertragsverhältnis mit der Österreichischen Gesundheitskasse) und daher sehr leicht mit dem Entzug des Kassenvertrages unter Druck zu setzen, entschieden wird.
Im Anschluss möchte ich noch das Genfer Gelöbnis das ALLE Ärzte, nicht nur Vertragsärzte abgelegt haben, in Erinnerung rufen:
Das ärztliche Gelöbnis
Als Mitglied der ärztlichen Profession
gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein.
Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren.
Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren.
Ich werde nicht zulassen, dass Erwägungen von Alter, Krankheit oder Behinderung, Glaube, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politischer Zugehörigkeit, Rasse, sexueller Orientierung, sozialer Stellung oder jeglicher anderer Faktoren zwischen meine Pflichten und meine Patientin oder meinen Patienten treten.
Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren.
Ich werde meinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen, mit Würde und im Einklang mit guter medizinischer Praxis ausüben.
Ich werde die Ehre und die edlen Traditionen des ärztlichen Berufes fördern.
Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern, meinen Kolleginnen und Kollegen und meinen Schülerinnen und Schülern die ihnen gebührende Achtung und Dankbarkeit erweisen.
Ich werde mein medizinisches Wissen zum Wohle der Patientin oder des Patienten und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung teilen.
Ich werde auf meine eigene Gesundheit, mein Wohlergehen und meine Fähigkeiten achten, um eine Behandlung auf höchstem Niveau leisten zu können.
Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.
Ich gelobe dies feierlich, aus freien Stücken und bei meiner Ehre.
Die körperliche Integrität eines Menschen ist unantastbar. Unzählige Normen schützen diese körperliche Unversehrtheit (zB §§ 75 ff, 110, 275, 321 uA StGB, 173, 256, 1295 ff ABGB, Art. 2, 3 u 8 EMRK, Art. 3 GRC uA) Wenngleich die österreichische Bundesverfassung keine ausdrückliche Schutzbestimmung enthält, ergibt sich diese insbesondere Art. 8 EMRK, der seit 1964 im Verfassungsrang steht. Dieser umfasst u.a. die körperliche und geistige Integrität, die verletzt ist, wenn eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung durchgeführt wird, egal ob durch Ausübung unmittelbaren Zwanges oder eine nicht physisch vollstreckbare Duldungspflicht (Kopetzky, Unterbringungsrecht I 408). Die hochgespielte Unterscheidung zwischen Impfpflicht (die mit Strafen erzwungen wird) und direktem Impfzwang ist für die Qualifizierung als Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützten Rechte irrelevant, dieser liegt hier unstreitig vor. Es erhebt sich demnach die Frage, ob dieser Zwangseingriff, insbesondere mit dem Vorbehalt nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbar ist. Im gegenständlichen Fall ist das klar zu verneinen.
Wie Beispiele aus anderen Ländern (Gibraltar, …) eine hohe Durchimpfungsrate der Bevölkerung zeigen, kann eine weitere Ansteckungswelle (Testwelle) nicht verhindert werden.
Tatsächlich fehlt es aber bereits an den Grundlagen, um die Notwendigkeit und Zulässigkeit eines derart massiven Grundrechtseingriffes überhaupt beurteilen zu können:
Die tatsächliche Mortalität der Viruserkrankung ist unbekannt, liegt nach Studien bei 20 – 50 Jährigen bei 0,042%. In unserer hochtechnologischen Zeit ist es zudem nicht möglich (tatsächlich nicht gewünscht), diese Daten zu erheben. Niemand weiß, wieviele der ca 13.000 bisher in Ö gezählten Verstorbenen tatsächlich aufgrund einer COVID-19 bewirkten Ursache verstorben sind. Es wird jeder gezählt, der 4 WO vor dem Ableben positiv getestet wurde. Diese Datenlage ist so unsicher und die Mortalität so gering, dass die Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffes schon deshalb nicht beurteilt werden kann und daher zu unterlassen ist.
Selbiges betrifft die tatsächlichen Krankheitsfälle. Es werden nur die positiv Getesteten (Positivitätsrate durchschnittlich 1,5%) gezählt und nicht erhoben, welcher Promillebereich tatsächlich erkrankt. Diese Kenntnis wäre zur Beurteilung ebenso erforderlich.
Die sogenannte Impfung mit den im Gesetz angeführten Genstoffen ist unwirksam, die Krankheit zu beherrschen (auszurotten). Die „Vollimmunisierung“ führt zu Impfdurchbrüchen, wobei dabei bezeichnenderweise nur die tatsächlich Erkrankten und nicht die positiv Getesteten gezählt werden, was ein völlig falsches Bild ergibt. Es gibt keinen ausreichenden Schutz vor einer Infektion der Geimpften und ist mittlerweile allgemein bekannt, dass auch diese das Virus weitergeben, sie sind nicht steril, was übrigens im Zulassungsantrag der Hersteller auch gar nicht behauptet wird. Die Wirkung der dritten Impfung ist noch völlig unbekannt, gegen immer wieder entstehende Varianten (Omikron) bietet die eingeschränkte, mRNA veranlasste Abwehrreaktion, keinen nachgewiesenen Schutz. Das tatsächlich gegebene Versagen der Impfung verhindert, einen so fundamentalen medizinischen Eingriff gegen den Willen des Betroffenen zu rechtfertigen.
Auch das Argument der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Notwendigkeit zählt hier nicht. Die bisherigen unverhältnismäßigen Maßnahmen unserer Regierung bringen nichts, wie das Beispiel Schweden, mit ähnlicher Durchimpfungsrate und Bevölkerungsstruktur zeigt. Dort ist man ohne Lockdown, Schulschließung und Ausgangssperren, auch ohne FFP2 ausgekommen. Die Fehler unserer Regierung und der dadurch bewirkte gesamtgesellschaftliche Schaden, können nicht als Begründung für die Impfpflicht herangezogen werden.
Bei der Grundrechtsprüfung wird zur Gänze übersehen, dass die Impfsubstanzen noch keine ordnungsgemäße Arzneimittelzulassung haben. Die Impfseren befinden sich im Zulassungsstadium und sind – mit der derzeitigen vorläufigen Notzulassung als experimentell zu betrachten. Es kann – auch nach dem Nürnberger Kodex – niemand gezwungen werden, an medizinischen Experimenten teilzunehmen.
Als letztes der unzähligen Beispiele, deren Gesamtheit hier nicht angeführt werden kann, ist auf die Nebenwirkungen der geplanten Zwangsbehandlung hinzuweisen. Diese spielen eine wesentliche Rolle bei der Güterabwägung. Kann man bei einer EMA Meldungslage von 1.251.984 Nebenwirkungen (per 11.12.2021) und der bekannten Tatsache, dass nur ein geringer Prozentsatz tatsächlich gemeldet wird, von einer Güterabwägung zulasten des Einzelnen ausgehen? Das Risiko des Einzelnen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, schwer zu erkranken oder die Infektion weiterzugeben ist im Verhältnis zum Beeinträchtigungsrisiko durch die Impfung verschwindend gering. Im Übrigen ist die Zwangsinjektion der Substanzen bei Weitem nicht das Einzige Abwehrmittel. Es gibt erprobte Medikamente und auch der (bewusst) vernachlässigte Ausbau des Gesundheitssystems sind Alternativen, die bei richtiger Abwägung die Einführung des Gesetzes hindern.
Zusammengefasst liegen bei den derzeitigen Verhältnissen keine Gründe vor, welche die Einführung der Impfpflicht rechtfertigen könnten. Es wird daher gefordert, das Gesetzesvorhaben zu unterlassen. Zumal das Gesetz insgesamt abgelehnt wird, erübrigt sich ein Eingehen auf die einzelnen Bestimmungen.“

Mit freundlichen Grüßen
Petra Fabry


Stellungnahme von

Fabry, Petra

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