Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
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Inhalt
Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Gemäß§ 1 (1) sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, verfügen, und das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen.
Eine Impfpflicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinisch-fachlicher/fachärztlicher Sicht nicht zu rechtfertigen, da grundsätzliche Sachverhalte in Bezug auf entsprechend verfügbare pharmazeutische Präparate (in der Folge kurz „Impfstoffe gegen COVID-19“) dagegen sprechen, welche sich einerseits auf die im Gesetzestext verwendeten Begriffe („Schutzimpfung gegen COVID-19: eine aus mehreren Impfungen bestehende Impfserie mit einem anerkannten Impfstoff oder einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19“) beziehen, und andererseits auf sowohl pharmakodynamische Aspekte als auch auf daraus resultierende schwerwiegende Sicherheitsbedenken dieser Pharmaka.
Punkt 1: Der Begriff „Impfstoffe gegen COVID-19“ ist falsch
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Rahmen einer von der Wiener Ärztekammer approbierten Fortbildungsveranstaltung der „Medical Dialogue Kommunikations- und PublikationsgmbH“ unter dem Titel „Impfungen gegen COVID-19“
am 12. Jänner 2021 Herr Univ.-Prof. Dr. Herwig Kollaritsch in seinem Vortrag zum Thema „Impfungen – von der Wirkung bis zur Nebenwirkung“ in Bezug auf sogenannte „(m)RNA-Impfstoffe“ folgendes ausführte: „Verabreicht wird der genetische Bauplan für ein Impfantigen, dieses wird in körpereigenen Zellen hergestellt und an das Immunsystem ‚weitergereicht‘“ (https://infektiologie.co.at/wp-content/uploads/2021/01/COVID-Impfstoffe-Webinar-final.pdf). Des Weiteren erklärte Kollaritsch, dass „sich der Körper den ‚Impfstoff‘ quasi selbst herstellt (https://infektiologie.co.at/e_learnings/covid-19-impfungen-von-der-wirkung-bis-zur-nebenwirkung).
Es ist daher festzustellen, dass es sich bei den gegenständlichen und im Gesetzestext aufgelisteten „Impfstoffen gegen COVID-19“ nicht um „Impfstoffe“ handelt, da ja erst der menschliche Organismus den entsprechenden „Impfstoff“ (das sogenannte „Spike-Protein“ bzw. „Impfantigen“) bildet. Aus diesem Grund ist die Verwendung des Begriffes „Impfstoffe gegen COVID-19“ im Gesetzestext falsch und sämtliche weitere Formulierungen in diesem Zusammenhang inkorrekt.
Punkt 2: Fehlende pharmakodynamische Daten zu den sogenannten „Impfstoffen gegen COVID-19“
Wie unter Punkt 1 dargestellt bildet erst der menschliche Organismus nach Verabreichung der entsprechenden pharmazeutischen Präparate den Impfstoff gegen COVID-19 (sogenanntes virales „Spike-Protein“ bzw. „Impfantigen“). In den Zulassungsstudien der Hersteller der gegenständlichen pharmazeutischen Präparate fehlen aber in diesem Zusammenhang essentielle pharmakodynamische Daten (Pharmakodynamik: „Teilgebiet der speziellen Pharmakologie, das den Einfluss von Arzneistoffen auf den Organismus einschließlich von Dosis-Wirkungs-Beziehungen, Wirkungsmechanismus [Ligand-Rezeptor-Interaktion], UAW und Toxikologie untersucht“; https://www.pschyrembel.de/pharmakodynamik/K0GST/doc/).
In den Zulassungsstudien der Hersteller finden sich keine Informationen über quantitative Dosis-Wirkungs-Beziehungen bzw. Dosis-Nebenwirkungs-Beziehungen zwischen den mittels intramuskulär verabreichten pharmazeutischen, molekularen Präparaten und der In-vivo-Bildungsrate viraler „Spike-Proteine“. Es fehlen daher pharmakodynamische Informationen, wie viel virales „Spike-Protein“ nach Verabreichung dieser pharmazeutischen Präparate überhaupt in einer quantifizierbaren Menge (Massenkonzentration) gebildet wird. Die Dosis-Wirkungs-Beziehung zwischen dem jeweiligen pharmazeutischen Präparat und der „Spike-Protein“-Bildungsrate (Massenkonzentration) ist vollkommen unbekannt, und aus diesem Grund ist unbekannt, wie viel „Impfstoff“ („Impfantigen“) der Körper selbst herstellt (siehe Punkt 1). Bei konventionellen, tatsächlichen Impfstoffen ist die Antigenkonzentration in entsprechenden pharmazeutischen Zubereitungen als Massenkonzentration stets exakt quantifiziert – eine Conditio-sine-qua-non.
In den Zulassungsstudien der Hersteller finden sich lediglich Dosis-Wirkungs-Beziehungs-Daten zwischen den gegenständlichen pharmazeutischen Präparaten und der Bildung neutralisierender Antikörper gegen virales „Spike-Protein“, welches erst – in-vivo produziert – das eigentliche Wirkprinzip dieser pharmazeutischen Präparate darstellt. Aus diesem Grund (fehlende pharmakodynamische Daten zu den sogenannten „Impfstoffen gegen COVID-19“) ist die Notfalls-Zulassung der gegenständlichen pharmazeutischen Präparate im Zuge eines Revisionsverfahrens neuerlich zu prüfen und bei weiterhin bestehendem Fehlen essentieller pharmakodynamischer Daten entsprechend negativ zu bescheiden.
Punkt 3: Schwerwiegende Sicherheitsbedenken zu den gegenständlichen pharmazeutischen Präparaten („Impfstoffe gegen COVID-19“)
In einer rezenten Studie von G. T. Chua et al. zum Thema „Epidemiology of Acute Myocarditis/Pericarditis in Hong Kong Adolescents Following Comirnaty Vaccination“ wurde festgestellt, dass die Inzidenz von Myokarditis/Perikarditis-Fällen unter männlichen adoleszierenden Jugendlichen nach der zweiten Comirnaty®-Dosis 37,32 Fälle (95% CI 26,98-51,25) pro 100.000 Personen betrug (G. T. Chua et al., Epidemiology of Acute Myocarditis/Pericarditis in Hong Kong Adolescents Following Comirnaty Vaccination, Clinical Infectious Diseases, 2021; ciab989, https://doi.org/10.1093/cid/ciab989).
Myo- bzw. Perikarditiden sind per se schwere, lebensbedrohlicher Erkrankungen, und in diesem Zusammenhang kann daher keinesfalls von „milden Verläufen“ gesprochen werden – eine Formulierung, die rezent häufig verwendet wird –, da dies ein Widerspruch in sich ist: Eine lebensbedrohliche Erkrankung kann niemals einen milden Verlauf haben. Betroffen sind hier vor allem Jugendliche, die oftmals intensiv Sport betreiben und durch gegenständliche „Impfstoffe gegen COVID-19“ erheblich gefährdet werden, selbst aber kein nennenswertes Risiko in Bezug auf die COVID-19-Infektionssterblichkeit (IFR) haben (vgl. David Klemperer (Hrsg.), Living eBook: „Corona verstehen – evidenzbasiert“, Verlag Hogrefe, 2021, S. 155; https://www.sozmad.de/Klemperer_Corona_42.0.pdf: „IFR 0,002 % bei Kindern von 10 Jahren, 0,01 % bei 25-Jährigen“).
Aus diesem Grund sind „Impfungen“ mit den gegenständlichen pharmazeutischen Präparaten, welche beispielsweise in Bezug auf Myo-/Perikarditiden ein entsprechend potenziell lebensbedrohliches Risikoprofil aufweisen, aus medizinischer Sicht einer grundsätzlich sowie primär individuell zu beurteilenden Nutzen/Risiko-Abwägung in jedem Einzelfall zu unterziehen. Weiters ist auch der Pathomechanismus dieser Myo-/Perikarditiden ungeklärt: Handelt es sich um toxische Effekte durch die iatrogen induzierte In-vivo-„Spike-Protein“-Bildung oder um autoimmunvermittelte Impfnebenwirkungen? Eine generelle Impfverpflichtung ist daher aufgrund der vorliegenden Studiendaten und dem mangelhaften Wissen um entsprechende pathogenetische Mechanismen von Impfnebenwirkungen obsolet.
Fazit:
Wie unter Punkt 1 bis 3 dargestellt ist der im vorgeschlagenen Gesetzesentwurf verwendete Begriff „Impfstoffe gegen COVID-19“ in Bezug auf die gegenständlichen pharmazeutischen Präparate falsch (Punkt 1), es fehlen grundlegende Daten zur Pharmakodynamik der gegenständlichen pharmazeutischen Präparate (Punkt 2), und es liegen erhebliche Sicherheitsbedenken aus rezenten Studien in Bezug auf die gegenständlichen pharmazeutischen Präparate vor (Punkt 3).
Aus diesem Grund ist eine Impfpflicht aus medizinisch-fachlicher/fachärztlicher Sicht obsolet. Impfungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen – insbesondere im gegenwärtigen Setting – und stellen stets das Resultat einer individuell zu beurteilenden Nutzen/Risiko-Abwägung dar. Das generelle „Über-den-Kamm-Scheren“ der gesamten Bevölkerung hinsichtlich einer medizinisch-interventionellen sowie erheblich invasiven Maßnahme im Rahmen einer Impfpflicht ist weder medizinisch-fachlich noch ethisch zu rechtfertigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. med. univ. Gerhard Weigl, MBA
Facharzt für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Wien