Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
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Inhalt
Kurzfassung:
Der gegenständliche Gesetzesentwurf ist verfassungswidrig, da er in mehreren Punkten gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, der Gewaltenteilung und insbesondere gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art 18 Abs. 1 B-VG verstößt.
Der Entwurf verletzt das Legalitätsprinzip und bewirkt durch mehrere Fälle formalgesetzlicher Delegation, dass der rechtsstaatlich geforderte hohe Bestimmtheitsgrad für Voraussetzungen zum Grundrechtseingriff eben nicht gegeben ist.
Auf eine Erörterung, ob (1) ein ausreichender Schutz der Bevölkerung durch gelindere Mittel möglich wäre, sowie (2) inwieweit der Entwurf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen einhält oder auch (3) ob das Fehlen der Möglichkeit für den Einzelnen, sich durch Nachweis der Immunität von einer Impfpflicht freizustellen nicht gleichheitswidrig ist, kann daher vorläufig unerörtert bleiben.
Allgemeinverständlich formuliert: Das Gesetz wäre verfassungswidrig, weil es der Exekutive (dem Minister) die Bestimmung des Gesetzesinhalts letztlich in den besonders geschützten Grundrechts-relevanten Fragen überlässt, und ihm damit eine von der Verfassung nicht vorgesehene Macht über Grundrechte einräumt.
Begründung:
a. §3 Abs 6 ermächtigt den Minister für Gesundheit „… sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.“ den im §3 Abs 1 definierten persönlichen Geltungsbereich der Impfpflicht auszudehnen oder einzuschränken. Einschränkende oder rahmengebende Vorgaben wie weit diese Ermächtigung reicht, macht der §3 Abs 6 nicht.
Das Gesetz benennt als Legitimation für sich selbst den „…Schutz der öffentlichen Gesundheit…“ (§1 Abs 1). Durch die Ermächtigung des §3 Abs 6 wird die Bestimmung des personellen Geltungsbereichs aber letztlich zu 100% der Exekutive übertragen. Das verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art 18 Abs. 1 B-VG: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden“ und stellt einen klaren Fall formalgesetzlicher Delegation dar – und verstößt damit gegen das Legalitätsprinzip eines Rechtsstaates. Die Kontrollfunktion des Parlamentes, die Gewaltenteilung und der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz wird somit unterlaufen.
Dies ist umso beachtlicher, als dem Minister mit dieser Ermächtigung unstrittig erhebliche Grundrechtseingriffe gewährt werden, für die die gesetzliche Bestimmtheit der Voraussetzungen im Besonderen erforderlich ist (differenziertes Legalitätsprinzip).
b. §4 Abs 1 definiert den Umfang der Schutzimpfung.
In §4 Abs 7 wiederum wird der Minister ermächtigt, „… sofern es der Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordert…“ sowohl Umfang, Anzahl als auch Impfstoffe abweichend von den Regelungen des §4 Abs 1-6 festzulegen. Es wird dadurch de facto der Regelungsgehalt des gesamten §4 in die Hände der Exekutive gelegt. Die vermeintlichen Einschränkungen „Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der zentral zugelassenen Impfstoffe oder einer Änderung des Standes der Wissenschaft…“ stellen eben keine Einschränkung der Ermächtigung dar. Der Begriff „…Änderung des Standes der Wissenschaft…“ ist zu unbestimmt, um als Einschränkung zu wirken und die schlichte Behauptung einer „Erfordernis“ reicht, um den gegenwärtigen Regelungsgehalt des §4 in jede Richtung zu verändern. Somit verletzt auch die Fassung des §4 den Bestimmtheitsgrundsatz, das Legalitätsprinzip und unterläuft die rechtsstaatlich gebotene Gewaltenteilung. Das zu §3 Ausgeführte gilt sinngemäß.
c. §5 Abs 7 bestimmt: „Wer …eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3 600 Euro zu bestrafen.“
Der Maßstab „Stand der medizinischen Wissenschaft“ in Bezug auf §3 Abs 1 Z 2 („Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können…“) ist in hohem Grade unbestimmt und mit Sicherheit von Verwaltungsbehörden grundsätzlich fachlich nicht beurteilbar. Einen unbestimmten/unbestimmbaren und im vorliegenden Gebiet fließenden Begriff als normatives Tatbestandsmerkmal heranzuziehen und dessen Auslegung der unteren Verwaltungsbehörde zu überlassen, verstößt gegen den rechtsstaatlich gebotenen wirksamen Rechtsschutz des Einzelnen vor behördlicher Willkür.
Dr. Michael Schindl
29 12 2021