Stellungnahme
Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (1174 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert wird (WEG-Novelle 2022 – WEG-Nov 2022)
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Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Danke für die Möglichkeit eine Stellungnahme zur WEG-Novelle-2022 abzugeben! Mir ist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Bautenausschusses PK Nr. 1439 vom 09.12.2021 (https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2021/PK1439/index.shtml) aufgefallen, dass hinfort gilt: ".. im neuen Wohnungseigentumsgesetz eine Mindestdotierung für Rücklagen vorgesehen. Diese Mindestdotierung darf nur in besonderen Ausnahmen, wie einer bereits hohen Rücklage oder kürzlich erfolgter Generalsanierungen, unterschritten werden.".
Ich bin Miteigentümer in einer Wohnhausanlage die eine, gesetzlich erlaubte, Kostenvereinbarung hat in der wir MiteigentümerInnen selbst Vorsorge für alle Türen, Fenster, Rollladen und die Heizungsanlage zu treffen haben, nur zB für die Fassade werden die Rücklagen durch die Hausverwaltung für uns verwaltet.
Frage: Wo und wie wird in der WEG-Novelle-2022 dem Umstand Rechnung getragen, dass bei gesetzlich erlaubter Kostenvereinbarung eine Aufspaltung der Mindestdotierung für Rücklagen zwischen von der Hausverwaltung betreuten Rücklagen und den von den MiteigentümerInnen eigenverantwortlich privat betreuten Rücklagen erfolgt?
Besten Dank für die "in Time" Klärung des aufgeworfenen praktischen Sachverhaltes.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Netzer