Zivilverfahrens-Novelle 2021 – ZVN 2021 (38/SN-138/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2021 – ZVN 2021)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur vorliegenden Gesetzesnovelle erlaube ich mir in meiner Funktion als Obfrau des Dachverbandes Österreichisches Netzwerk Mediation ad § 32 folgende Stellungnahme abzugeben und bitte dringend um Berücksichtigung:

......

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.

Vorgeschlagene Änderung:

... in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung oder infolge einer spätestens in dieser Verhandlung angeregten bzw. geplanten und infolge durchgeführten Mediation bis zur oder zu Beginn der zweiten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird oder ewiges Ruhen vereinbart wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. ...

erläuternde Bemerkungen:

Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz hat einen festen rechtlichen Rahmen zur Lösung von Konflikten geschaffen, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind. In der Praxis verschränken sich Zivilgerichtsverfahren und Zivilrechts-Mediation zunehmend in der ersten Verhandlung. Ist die Rechtssache für die Zivilrechts-Mediation geeignet, wird diese in der ersten Verhandlung vorgestellt. Entscheiden sich die Parteien in der Folge für die Mediation und wird die Rechtssache infolge der Mediation spätestens zu Beginn der zweiten Verhandlung rechtswirksam verglichen, liegt ein Fall vor, der sich dem Vergleich in der ersten Verhandlung stark annähert. Die Regelung fördert darüber hinaus alternative Streitbeilegung. Sie ist geeignet, zu einer Entlastung der Gerichte beizutragen.

Stellungnahme von

Österreichisches Netzwerk Mediation; Vereinsvorstand / Obfrau

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