Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh-Nov 2021 (56/SN-143/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh-Nov 2021)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Bundesministerium für Justiz
z.H. Herrn AL Mag. Christian Auinger
BMJ – I 4 (Urheber-, Kartell- und Grundbuchsrecht)
Museumstraße 7
1070 Wien
Per E-Mail: team.z@bmj.gv.at
christian.auinger@bmj.gv.at

Wien, am 13.10.2021

FHK-Stellungnahme zur Urheberrechtsgesetz-Novelle 2021 (GZ: 2021-0.153.868)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir bedanken uns sehr herzlich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

§ 42h Text und Datamining

Wir begrüßen es sehr, dass das Ersuchen der FHK aufgegriffen wurde und in dieser Bestimmung nun eine „echte freie Werknutzung“ für den Forschungsbereich implementiert wurde. Wir bedanken uns ausdrücklich für die Aufnahme unserer dahingehenden Argumente im Vorfeld der Novellierung.
Problematisch sehen wir allerdings die Regelung in Abs 2, der eine Löschpflicht bei „Wegfall der Voraussetzungen“ vorsieht. Für den Forschungsbereich ist diese Regelung nicht praktikabel und widerspricht grundsätzlich der Idee der European Open Science Cloud. Danach sollen Forschungsdaten für zukünftige Forschung erhalten bleiben. Auch von abgeschossenen Forschungsprojekten werden die Daten zukünftig gebraucht. Ein erneutes Auswerten iSd Text und Datamining wäre auch nicht wirtschaftlich.

§ 37b Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung

Die Aufnahme gewisser Konkretisierungen des Begriffs „angemessene Vergütung“ könnte Auswirkungen auf die oft schwierigen Verhandlungen der Vergütungsansprüche im Kontext der freien Werknutzung der Bildungs- und Forschungseinrichtungen haben. Wenn es auch in diesem Bereich seit vielen Jahren bestehende Verträge gibt, wird die „Angemessenheit“ immer wieder in Frage gestellt bzw. deren Ansätze grundlegend hinterfragt. Die Festlegung, dass Pauschalvereinbarungen auf Basis von Schätzungen ex-ante zu bemessen sind, wobei es dabei keiner Differenzierung zwischen dem tatsächlichem und dem potenziellen wirtschaftlichen Wert bedarf, sehen wir vor diesem Hintergrund positiv.
Zusätzlich sollte aufgenommen werden, dass bei der Bemessung auch bestehende Vertragsverhältnisse in vergleichbaren Branchen/Sektoren heranzuziehen sind und auch eine unentgeltliche Rechteeinräumung hier (z.B. in Abs 2) möglich ist.



§ 42 g UrhG Digital Nutzung in Unterricht und Lehre

Die Novelle sieht nun eine konkretere Beschreibung des Nutzungsbereichs der sog. „freien Werknutzung“ vor und enthält weiterhin einen Anspruch der Verwertungsgesellschaften auf „angemessene Vergütung“. Diese Konkretisierung der „freien Werknutzung“ für den Bildungsbereich klingt nur auf den ersten Blick positiv. Die Rechtspraxis, diese freie Werknutzung mit Verwertungsansprüchen zu belegen, führt bei den Verwertungsgesellschaften aber zur Auffassung, das bloße Bestehen des Rechts auf freie Werknutzung würde schon einen Vergütungsanspruch auslösen ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und in welchem Ausmaß eine Nutzung erfolgt und in welchem Ausmaß dadurch überhaupt ein ideelles und/oder materielles Interesse der Urheber*innen beeinträchtigt wird. Die gesamte Konstruktion ist aus unserer Sicht jedenfalls grundlegend zu hinterfragen, da die praktische Umsetzung hohe Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Zudem gibt es sachlogische Argumente, hier zu einer „echten“ freien Werknutzung (ohne Vergütungsanspruch) überzugehen. Schließlich kann argumentiert werden, dass die gegenständlichen Werke, die an einer öffentlich finanzierten (Hoch)schule genutzt werden, genau dort, unter Einsatz von Steuermitteln, entstanden sind. Für die digitale Nutzung zu Unterrichtszwecken ist Erwägungsgrund 24 der EU-Richtlinie (2019/790) relevant, die mit der aktuellen Novelle umgesetzt werden soll. Hier wird wie folgt erwogen: „Die Mitgliedstaaten sollten auch künftig festlegen dürfen, dass Rechteinhaber für die digitale Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände einen gerechten Ausgleich im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts erhalten. Bei der Festlegung der möglichen Höhe des gerechten Ausgleichs sollte unter anderem den Bildungszielen der Mitgliedstaaten und dem Schaden Rechnung getragen werden, der den Rechteinhabern entsteht. Mitgliedstaaten, die beschließen, einen gerechten Ausgleich festzulegen, sollten den Rückgriff auf Systeme nahelegen, die Bildungseinrichtungen keinen Verwaltungsaufwand verursachen.“ Deutlicher als bisher geht also auch der Unionsgesetzgeber davon aus, dass auch eine „echte“ freie Werknutzung national umgesetzt werden kann und es wird noch einmal auf die Grundprinzipien der Bemessung von Verwertungsansprüchen hingewiesen. An den Hochschulen werden im Kontext von § 42g UrhG vorwiegend Werke genutzt, die genau dort unter Einsatz von Steuermitteln entstanden sind. Ein ideelles und/oder materielles Interesse der Urheber*innen wird durch die Nutzung damit praktisch nicht beeinträchtigt. Ganz im Gegenteil: Viele wissenschaftliche Urheber*innen haben ein originäres Interesse daran, dass ihre Werke an der Hochschule genutzt werden. Dieser Umstand sollte in der nationalen Umsetzung der Richtlinie berücksichtigt werden.

Die FHK spricht sich daher für eine Streichung des Vergütungsanspruchs aus. Alternativ regen wir an, dass in die Erläuterungen zu diesem Vergütungsanspruch die Parameter der EU-Richtline für die Bemessung der Vergütung aufgenommen werden: „Bildungsziele Österreichs“ sowie der „Schaden, der den Rechteinhabern durch die Nutzung entsteht“.

§ 37d Anspruch auf Auskunft

Das hier festgeschriebene Auskunftsrecht erscheint überbordend, vor allem Abs 4, der nicht nur die direkten Vertragspartner der Urheber*innen in die Pflicht nimmt, sondern auch deren Vertragspartner. Wir würden daher bitten, diese Bestimmung dahingehend zu überprüfen, welche Folgen dies für die Vertragspartner von Lizenzverträgen hat. Hochschulen schließen vor allem für Online-Medien eine große Zahl an Lizenzverträgen ab. Es würde die Hochschulen aufgrund der großen Menge an verschiedenen Quellen und Lizenzen besonders hart treffen, wenn sie hier eine direkte Auskunftspflicht einhalten müssten. Die Verhältnismäßigkeitsbestimmung (Abs 3) bewirkt hier aus unserer Sicht nur eine unsichere Erleichterung.


Wir ersuchen um Berücksichtigung und verbleiben,

mit freundlichen Grüßen


Mag. Raimund Ribitsch
Präsident
Mag. Kurt Koleznik
Generalsekretär

Stellungnahme von

Österreichische Fachhochschul-Konferenz (FHK)

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