Sterbeverfügungsgesetz; Suchtmittelgesetz, Strafgesetzbuch, Änderung (6/SN-150/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen und das Suchtmittelgesetz sowie das Strafgesetzbuch geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Ministerialentwurf 150/ME (Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen und das Suchtmittelgesetz sowie das Strafgesetzbuch geändert werden) gebe ich innerhalb der Begutachtungsfrist folgende Stellungnahme ab:

Allgemeines: Der VfGH hat in der zugrundeliegenden Entscheidung die Wichtigkeit der Selbstbestimmung über das eigene Leben (und daher auch über den eigenen Tod, soweit dies möglich ist) hervorgehoben. Zwar hat er auch die Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung von Missbrauch erwähnt, diesbezüglich wird aber mE komplett über das Ziel hinausgeschossen und dadurch die Selbstbestimmung über das eigene Leben bzw. den Tod wieder unnötig eingeschränkt.

Zum Sterbeverfügungsgesetz – StVfG:

Zu § 1 Abs 2 StVfG: Die Einschränkung auf gewöhnlichen Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit erscheint verfassungs- weil gleichheitswidrig, da eine unheilbare und tödlich verlaufende Krankheit weder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Staatsangehörigkeit kennt. Dass man ein derart fundamentales Recht, wie jenes über die Entscheidung über das eigene Leben von der Staatsangehörigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthalt abhängig macht, ist daher verfassungswidrig. Es reicht aus, wenn man vorsieht, dass sich die betroffene Person im Inland befindet und nachweisen kann, dass sie nicht allein zur Errichtung einer Sterbeverfügung eingereist ist.

Zu § 6 Abs. 1 StVfG: Auch das Kriterium der Volljährigkeit zur Errichtung einer Sterbeverfügung erscheint aus den eben genannten Gründen gleichheitswidrig. Eine Erkrankung, welche die Voraussetzungen zur Errichtung einer Sterbeverfügung erfüllt, kann auch bei Minderjährigen auftreten. Ein pauschaler Ausschluss Minderjähriger würde bedeuten, dass diese, allein wegen ihres Alters weiterhin leiden müssten, nur weil sie nicht volljährig sind. Allenfalls kann man ja, um einem „Missbrauch“ entgegenzuwirken, die Einbindung der gesetzlichen Vertreter vorsehen oder auf den Grad der geistigen Reife des Minderjährigen (ähnlich dem Sexualstrafrecht) abstellen.

Zu § 8 Abs. 1 StVfG: Eine Sterbeverfügung sollte, wie auch eine Patientenverfügung, auch unabhängig vom Vorliegen einer Krankheit, die zur Errichtung einer Sterbeverfügung berechtigt, möglich sein, sofern die Voraussetzungen einer Patientenverfügung vorliegen. Die Verfügung ist dann darauf gerichtet, dass im Fall einer Krankheit, die zur Errichtung einer Sterbeverfügung berechtigt, diese bereits vorliegt und umgesetzt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es, wenn es zu einer derartigen Krankheit kommt, zu spät sein kann (Errichtung einer Sterbeverfügung könnte dann aufgrund des Zustands der Person nicht mehr möglich sein).

Zu § 12 Abs. 1 und 3 StVG: Ein Werbeverbot sollte sich nur auf Handlungen zum wirtschaftlichen Vorteil beziehen und nicht allgemein gelten. Wenn eine sterbenskranke Person ihr Leben aufgrund der Krankheit im Rahmen einer Sterbeverfügung beenden will, braucht es dazu keine Werbung. Es reicht ein Schutz vor wirtschaftlicher Ausnutzung einer solchen Situation reicht mE völlig aus. Es sollte daher Abs. 1 entfallen und der vorgeschlagene Abs. 3 zum Abs. 1 werden.

Zu § 13: Anpassung dieser Bestimmung aufgrund des zu § 12 Gesagten und Herabsetzung der mE überzogenen Strafen auf € 10.000 bzw. € 20.000. Der letzte Satz sollte entfallen.

Zur Änderung des Strafgesetzbuchs - StGB:

Zum Allgemeinen, siehe oben. Das Recht über sein Leben und seinen Tod weitestgehend selbst zu bestimmen, ist jedenfalls über Interessen von z.B. Religionsgesellschaften o.ä. zu stellen, weshalb mit der Anpassung des § 78 StGB die Kritik des VfGH nicht gehörig umgesetzt wird.

Zu § 78 StGB: Zunächst erscheint bereits die (neue) Überschrift nicht korrekt, es wurde lediglich „kosmetisch“ der „Selbstmord“ durch die „Selbsttötung“ ersetzt. Durch die vom VfGH aufgehobene Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ hat sich der inhaltliche Bedeutungsgehalt der Norm klar in Richtung des Verleitens verschoben. Daher wäre die passendere Überschrift „Verleiten zur Selbsttötung“. ME sollte der Abs. 2 generell entfallen oder zumindest deutlich entschärft werden (siehe unten). Sollte Abs. 2 dennoch in irgendeiner Form beibehalten werden, könnte eine passende Überschrift z.B. „ Verleiten zur Selbsttötung bzw. Mitwirkung an Selbsttötung ohne Errichtung einer (gültigen) Sterbeverfügung“ lauten.

Zu § 78 Abs. 2 StGB: Wie bereits ausgeführt, gehen die an sich gut gemeinten Vorkehrungen gegen einen möglichen Missbrauch der Sterbeverfügung zu weit. So erscheint, wie erwähnt, die pauschale Herausnahme von minderjährigen verfassungswidrig und sollte diese daher keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand bilden. Auch Z 3 widerspricht dem bereits genannten Gedanken der Selbstbestimmung über das eigene Leben und den eigenen Tod und sollte daher herausgenommen werden. Wenn sich jemand aus freien Stücken entscheidet, sein Leben zu beenden, dann sollte ihm auch die Art und Weise überlassen werden, auch wenn das die Hilfe eines anderen einschließt. Im Übrigen erscheint es sinnvoller, wenn man zu den verbleibenden Punkten unbedingt eine gerichtliche Strafbarkeit erhalten bleiben lassen will, wenn diese als eigene Bestimmung in das StVfG aufgenommen werden würde und § 78 StGB nur noch das Verleiten zur Selbsttötung unter Strafe stellt.

Es wäre wünschenswert, wenn diese Punkte Berücksichtigung finden würden, damit Österreich diesbezüglich endlich im 21. Jahrhundert ankommt.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Andreas Senger

Stellungnahme von

Senger, Andreas

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