COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (1256/SN-164/ME)

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Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrter Herr Bundesminister für Gesundheit!
Sehr geehrte Abgeordnete des hohen Hauses!

Hiermit möchte ich meine Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 einbringen.
Ad § 1. (1): (1) widerspricht dem Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes ("Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich."). Eine Erstreckung der Anwendung auf alle Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, verfügen, führt zu einer Ungleichbehandlung von Inlands- und Auslandsösterreichern, übt darüber hinaus aber auch Staatsgewalt auf Personen aus Drittstaaten aus und stört somit zwangsläufig internationale Beziehungen, was sich schädigend auf die Republik Österreich auswirken kann.

Ad § 1. (2): (2) steht in Konflikt mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere (1) „Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.“). Die Nötigung von Minderjährigen, die nachweislich nicht durch eine SARS-CoV2-Infektion bedroht sind, respektive mit Impfstoffen, die nicht in der Lage sind, eine sterile Immunität hervorzurufen, grenzt an politische Willkür und steht im Widerspruch zur europäischen Grundrechtscharta Artikel 33 § 1, der den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie gewährleisten soll.
Ad § 2. (3.): Eine Liste der zugelassenen Impfstoffe gegen COVID-19 ist, solange die Kaufverträge der Republik Österreich bzw. der europäischen Union nicht vollends der öffentlichen Einsicht zugänglich sind, stellt einen Straftatbestand gemäß dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar. Mit dem Impfpflichtgesetz würde sich die Republik Österreich bei aggressiven Geschäftspraktiken (§ 1a. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG) mitschuldig machen. Sollte die Impfpflicht trotz der Nichtnachweisbarkeit einer sterilen Immunität durch die Impfstoffe erzwungen werden, macht sich die Republik Österreich auch durch den Straftatbestand der irreführenden Geschäftspraktiken (§ 2. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG) strafbar. Dies ist nach Arzneimittelgesetz § 85 zu unterlassen!

Ad § 3. (1): Die nähere Erläuterung des Umfanges der Impfpflicht ist wissenschaftlich nicht fundiert und eröffnet die gesetzliche Grundlage für staatliche Willkür. Solange keine abschließenden Nutzen-Risiko-Abwägungen der sogenannten real world data durchgeführt wurden, besteht keine wissenschaftliche Evidenz zur Begründung solcher Vorschreibungen. Da die klinischen Phase III-Studiendaten eine Absolute Risikoreduktion von <1-2% versprechen, steht bei einem Risiko von <1% für einen schlechten Verlauf einer COVID-19 Erkrankung bei Nicht-Risikogruppen in Frage, ob eine Impfung gegen COVID-19 überhaupt wissenschaftlich und wirtschaftlich tragbar erscheint.

Ad § 5. (2): Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat sich zum Zweck der Ermittlung und Erinnerung der impfpflichtigen Personen gemäß § 6 als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) schon mehrfach strafbar gemacht, indem er die in § 5 genannten Prozeduren vorgenommen hat, ohne dass sie durch den hier besprochenen Gesetzesentwurf gedeckt waren (z. B. Impftermineinladungen: der Stadt Wien, im Auftrag des Dachverbandes der Sozialversicherungen durch das Land NÖ, etc.). Die Daten durften nicht an Dritte, wie etwa Landeshauptleute und Bezirksverwaltungsbehörden, übermittelt werden.

Hochachtungsvoll
Mag. Heinrich Justin Evanzin

Stellungnahme von

Heinrich Justin, Evanzin

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