Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Wie es für jeden mündigen Staatsbürger allerlei Geschlechts möglich ist, gebe ich hiermit zu diesem Gesetzesentwurf eine Stellungnahme ab und möchte mich klipp und klar GEGEN EINE IMPFPFLICHT aussprechen.
Univ.-Doz. Mag. Dr. Armin Landmann hat in seiner Stellungnahme alle Gründe, die gegen eine Impflicht sprechen, kurz und knapp auf den Punkt gebracht und da ich mich diesen wunderbar ausformulierten Tatsachen nur anschließen kann, sollen seine Worte im Folgenden, meine Worte sein:
Eine Impfpflicht wäre:
(1) menschenrechtswidrig
(2) verfassungswidrig
(3) gesetzeswidrig, da dadurch m.E. die Straftatbestände der Volksverhetzung, der Körperverletzung und der Nötigung erfüllt wären
(4) völlig unverhältnismäßig, u.a. weil die im Epidemiegesetz festgehalten allfälligen medizinisch- epidemiologischen Voraussetzungen, unter denen eine Impfpflicht in Erwägung gezogen werden könnte, nicht erfüllt bzw. nicht mit wissenschaftlicher hinreichender Belastbarkeit vorliegen oder nachgewiesen sind
Im Einzelnen führe ich zu den vorstehenden Punkten wie folgt aus:
Ad Punkte 1–3.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das Verbot der Durchführung von Menschenversuchen ohne Einwilligung des/der Betroffenen sind in internationalen Vertragswerken garantiert bzw. festgehalten (Europäische Menschenrechtskonvention, Nürnberger Codex 1947, Pkt.1 – s dazu Gültigkeit internationaler Völkerrechte lt. Art 9 österr. BV-G).
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention vom 20. März 1952 (EMRK) wurden von der Republik Österreich ratifiziert und sind gemäß BV-G BGBl. Nr. 59/1964 in Österreich mit Verfassungsrang ausgestattet.
Im Gegensatz zu anderen erst nach jahrelanger Forschung regulär zugelassenen Impfstoffen, die sterile Immunität gewährleisten, handelt es sich bei sämtlichen in Österreich z.Z. applizierten Mitteln gegen SARS-CoV-2 um in Schnellverfahren entwickelte, mit Not- oder bedingten Zulassungen versehene, experimentelle gentherapeutische Arzneimittel. Diese sind offenbar unzureichend wirksam und ihre Spät- und Langzeitfolgen sind nicht hinreichend untersucht und bekannt, während ihre potenziell schweren Nebenwirkungen mit teilweise tödlichem Ausgang vielfach dokumentiert sind (s. unten).
Eine bei Nichterfüllung mit Strafandrohung und gesellschaftlicher Ächtung und Benachteiligung verbundene Impfpflicht für gesunde und zudem durch SARS-CoV-2 kaum bedrohte (s. unten) Menschen kommt daher einem Zwang zur Teilnahme an einem Menschenversuch und einer Bedrohung der eigenen körperlichen Unversehrtheit gleich. Eine derartige Diskriminierung und Stigmatisierung von „impfkritischen“ Staatsbürgern widerspricht zudem dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 BV-G) und erfüllt m.E. den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 283 StGB).
Gleichzeitig erfüllt daher m.E. das geplante Impfpflichtgesetz den Tatbestand der Nötigung (§ 105 StGB) bzw. der durch Nötigung entstandenen Körperverletzung (§ 83 StGB3)
Da die „Impfstoffe“ gegen SARS-CoV-2 zudem eine mehrfache Behandlung in Abständen von wenigen Monaten erfordert, erhöht sich damit mit jeder „Impfung“ das individuelle Risiko für gesundheitliche Schädigung, da noch in keiner Weise untersucht ist, wie der menschliche Organismus auf fortgesetzte Intoxikationen durch diese Therapeutika reagiert. Der Gesetzesentwurf zur Impfpflicht stellt ebenfalls auf eine mehrfache Impfung ab, der dort enthaltene Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 8.4.2021, 47.621/13 ist daher verfehlt und die Normierung einer Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar.
Ad Punkt 4
(a) COVID-19 bedroht überwiegend nur alte bis sehr alte Menschen, und auch innerhalb dieser generell gegenüber Infektionen vulnerablen Gruppe sind in der Mehrheit nur Menschen mit schweren Vorerkrankungen stark gefährdet. Nach Daten der Gesundheitsbehörden diverser Staaten (z.B. Italien, USA) wiesen deutlich über 90 bis über 95 % der angeblich an/mit Covid-19 verstorbenen Patienten massive und oft mehrere Comorbiditäten auf. Das Durchschnittsalter der an/mit Covid- 19 Verstorbenen liegt überdies in vielen Ländern an oder sogar über der durchschnittlichen Lebenserwartung! Selbst tödliche Verläufe – sofern sie ursächlich auf SARS-CoV-2 Infektionen zurückzuführen sind – fallen daher unter den Begriff „kompensatorische Mortalität“.
Eine Impfpflicht für alle Bevölkerungsgruppen ist daher unverhältnismäßig und nicht begründbar
(b) Selbst wenn – völlig unrealistischerweise – davon ausgegangen würde, dass sämtliche Todesfälle positiv auf SARS-CoV-2 getesteter Personen ursächlich auf Covid-19 zurückzuführen wären, liegt die Infection Fatality Rate (IFR) bei Bevölkerungsgruppen unter 50 Jahren nach einer Vielzahl von Daten aus unterschiedlichsten Ländern im Bereich von bzw. meist weit unter einem Promille, ist für Jugendliche kaum messbar, und die IFR beträgt auch in Österreich für 55–65-Jährige, selbst nach den unzuverlässigen Daten der AGES (Stand Dezember 2021) nur etwa 0,5 %.
(c) Die Therepeutika gegen SARS-CoV-2 zeigen in einer Häufung schwere Nebenwirkungen, wie sie bislang von Impfstoffen nicht bekannt war. Da zudem die Dunkelziffer nicht gemeldeter Nebenwirkungen sehr hoch ist (Schätzungen gehen von über 90 % aus), fehlen derzeit brauchbare Grundlagen zur Beurteilung des Nutzen-Risikoverhältnisses! Die mRNA Impfstoffe bergen offenbar besonders für junge Menschen, die durch Covid–19 kaum gefährdet sind (s. oben), erhebliche gesundheitliche Risken (z.B. Myokarditis, Thrombosen).
Eine Impfpflicht für alle Bevölkerungsgruppen ist daher unverhältnismäßig und insbesondere für jüngere Altersgruppen unverantwortlich, weil die Risken den Nutzen weit überwiegen.
(d) Covid19 „Genesenen“ (d.h. nach der willkürlichen und unsinnigen Definition des Genesenenstatus in Österreich derzeit fast 1,82 Millionen positiv Getestete und dann quarantänisierte Personen) soll nach dem Gesetzesentwurf nur eine sechsmonatige Befreiung von der Impfpflicht zugestanden werden. Diese Bestimmung widerspricht epidemiologisch-immunbiologischem Grundwissen und steht auch im vorliegenden Fall in krassem Kontrast zur wissenschaftlichen Evidenz. Eine Reihe von Studien zeigt eindeutig, dass (im Gegensatz zu ein- bis mehrfach Geimpften) tatsächlich Genesene einen nachhaltigen Infektionsschutz genießen und keine epidemiologische Gefahr darstellen. Zudem hat sich gezeigt, dass die „Impfung“ von Menschen, die ein hohes Niveau an Antikörpern aufweisen, ein überdurchschnittlich hohes Risiko eines (potenziell tödlichen) anaphylaktischen Schocks tragen.
(e) Die Durchimpfungsrate der vulnerablen Bevölkerungsgruppe beträgt in Österreich bereits um 90 %, in anderen Industrieländern sind derart hohe „Durchimpfungsquoten“ sogar für die „impfbare“ Gesamtbevölkerung erreicht. Trotzdem fehlt (1) übernational jeder Bezug zwischen hohen Durchimpfungsraten und niedrigen Covid-19 Inzidenzen, zeigt sich (2) dass (auch mehrfach Geimpfte) gleich hohe oder sogar höhere Viruslasten tragen wie Ungeimpfte; von Geimpften also kein „geringere epidemiologische Gefährdung“ ausgeht, und ist (3) evident, dass die derzeit eingesetzten „Impfstoffe“ nicht ausreichend wirksam schützen, ja sogar schwere Krankheitsverläufe nur unzureichend und überdies nur in einem recht engen Zeitfenster verhindern können. Nicht umsonst ist ja die ständige Nachjustierung der Definition von „Vollimmunisierung“ erforderlich und die „Boosterung“ bereits mehrfach Geimpfter vorgesehen. Dementsprechend werden in manchen Ländern (z.B. Israel, GB) bereits 4. „Impfungen“ angedacht und auch im vorliegenden Gesetzesentwurf auch in Österreich in Aussicht genommen.
Eine Impfpflicht für alle Bevölkerungsgruppen ist daher unverhältnismäßig, aus epidemiologischer Sicht unbegründet und vorhersehbar wirkungslos sowie medizinisch verantwortungslos.
(f) In Ländern mit hohen Durchimpfungsrate sind die infektionszahlen offenbar besonders hoch und gibt es Hinweise, dass die Übersterblichkeit parallel mit der Durchimpfungsrate steigt (z.B. Israel, Gibraltar, Island, Großbritannien). Auch in Österreich und Deutschland gab es zwar 2020 (also ohne verfügbare „Impfstoffe“) bei Berücksichtigung der Alterskohorten und ihrer Entwicklungen in der Zeitachse keine auf Covid-19 zurückführbare Übersterblichkeit. Hingegen indizieren die Sterblichkeitsraten der letzten Wochen auch bei uns einen Trend zur Übersterblichkeit ohne Bezug zur Covid-19-Inzidenz und trotz sinkender Covid-19 Mortalitätsraten, aber möglicherweise mit Bezug zur Impfhäufigkeit oder v.a. als Folge der Anti-Covid Maßnahmen?
Eine Impfpflicht für alle Bevölkerungsgruppen ist daher unverhältnismäßig und nicht evidenzbasiert sowie aus Sicht der Volksgesundheit möglicherweise kontraproduktiv.
(g) Der als Begründung für eine Impfpflicht vorgebrachte „Schutz des Gesundheitswesens vor Überlastung“ (Belegung von Krankenanstalten, Intensivbetten usw.) ist nicht nachvollziehbar und wird auch durch die Daten der Statistik Austria nicht gestützt. Überlastungen der Krankenanstalten und des Gesundheitspersonals traten auch in der Vergangenheit in der Grippesaison mehrfach in ähnlicher Dimension auf und sind auf die jahrelange Vernachlässigung der Förderung des Pflegpersonals und die Reduktion der Bettenkapazität, und nicht auf Covid-19 zurückzuführen. Für das Jahr 2020 weist die Statistik Austria sogar eine deutliche Unterbelegung /Unterauslastung der Krankenhausbetten aus, was nicht zuletzt auf die unreflektierten und unkoordinierten Anti- Coronamaßnahmen, die zu einer medizinischen Unterversorgung der Bevölkerung beigetragen haben, zurückzuführen sein dürfte.
Eine Impfpflicht für alle Bevölkerungsgruppen ist daher unverhältnismäßig und nicht evidenzbasiert
[...] Siehe vollständigen Text an 32.915. Stellungnahme von Univ.-Doz. Mag. Dr. Armin Landmann