Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Grundlegende Bemerkungen:
1. Die Zwecke des Gesetzes sind nicht geklärt:
In Frage kommen die Verminderung von Infektionsfällen überhaupt oder die Verhinderung der Überlastung der Intensivstationen.
Die Verminderung von Infektionsfällen kann durch die Impfung allein nicht ausreichend gewährleistet werden, weil die derzeit zugelassenen Impfstoffe oft gar keine sterile Immunität bewirken. Ja, im Gegenteil, die großzügige Befreiung der Geimpften von Testpflichten führt dazu, dass Geimpfte den Virus sogar sehr häufig weitergeben (vgl Weihnachts-Appell von 49 Medizin-EthikerInnen der Schweiz). Mehrere Experten sprachen bei der vierten Welle davon, dass es sich keineswegs nur um eine Pandemie der Ungeimpften handelte (zB. Prof. Christian Drosten, Katharina Reich). Mit dem Auftreten und der raschen Verbreitung der Omikron Variante sind keine Impfstoffe mehr vorhanden, die einen hohen Verbreitungsschutz gewährleisten.
Die Verringerung der Zahl der schweren Verläufe und damit der Entlastung der Intensivstationen kann die Impfung (nach dem 3. Stich) dagegen gut gewährleisten. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Zahl der geimpften Intensivpatienten mit der Zahl der ungeimpften Intensivpatienten in Relation zur Impfquote.
Etwa 99% der Covid Toten gehören zur Altersgruppe 50+ (Virologe Klaus Stöhr).
Die Altersgruppe unter 50 ist, gleichgültig ob mit oder ohne Impfung kaum jemals von einem schweren Verlauf betroffen. Ausnahmen bilden Schwangere und sonstige Risikopersonen (besonders Adipositas). Eine allgemeine Impfpflicht, die alle Personen ab 14 Jahren erfasst, ist daher sicher verfassungswidrig, weil Menschen unter 50 auch ohne Impfung kaum jemals einen schweren Verlauf der Krankheit haben und die Impfung keinen sicheren Schutz vor der Verbreitung des Virus gewährleistet.
2. Der ethische Einwand der Menschenwürde: Das ethische Grundprinzip formuliert Immanuel Kant folgender Maßen: „Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest.“ (I. Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, (W. Weischedel [Hg], Werkausgabe I. Kant in zwölf Bänden), Bd 7, 66.) Der Schutz der Menschenwürde ist zwar anders als in der BRD in der österreichischen Bundesverfassung nicht expressis verbis festgehalten, dieser ist aber gleichwohl ein Grundprinzip der österreichischen Rechtsordnung. Wenn nun aber der Staat zum Zweck der Vermeidung einer größeren Zahl von Todesfällen aufgrund von Covid 19 alle seine Einwohner unter Androhung einer Strafe zu einer Impfung zwingt (relativer Zwang) und wissentlich in Kauf nimmt, dass einige wenige deshalb den Tod als Nebenwirkung der Impfung erleiden werden (so zB Rektor der Med-Uni Graz Prof. Helmuth Samonigg in der ZiB 2 am 10.12.2021), werden diejenigen, die gegen ihren Willen geimpft werden und dadurch Schaden (bis hin zum Tod) erleiden als Mittel zum Zweck missbraucht und ihre Menschenwürde wird gravierend verletzt. Deshalb ist eine Impfpflicht mit den bislang zugelassenen Impfstoffen mit seltenen schweren Nebenwirkungen, welche jedoch häufiger auftreten als bei „klassischen“ Impfungen (Zu den Zahlen vgl Kleine Zeitung, Faktencheck v. 18.10.21, https://www.kleinezeitung.at/lebensart/gesundheit/6044559/Faktencheck_Gibt-es-durch-CovidVakzine-mehr-Todesfaelle-als-durch – der Redakteur meint jedoch, dass ein Vergleich nicht zulässig sei), verfassungswidrig.
3. Das Anti Corona Medikament Paxlovid zeigt eine sehr hohe Wirkung. Risikopatienten werden zu 90% vor einem schweren Verlauf bzw. einem Spitalsaufenthalt geschützt. Damit gibt es ein gelinderes Mittel und die Impfpflicht ist verfassungswidrig.
4. Zur Debatte um die Schadenersatzpflicht Ungeimpfter und die Rechtswidrigkeit: Zu beachten ist das Prinzip des Schutzzwecks eines Gesetzes: Weil die vorhandenen Impfstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit vor der Weitergabe der Infektion schützen können, kann dies auch nicht Schutzzweck dieses Gesetzes sein. Maßstab des rechtswidrigen Verhaltens in Bezug auf die Weitergabe der Infektion ist vielmehr die mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Person. So verhält sich sowohl der Geimpfte als auch der Ungeimpfte, der sich trotz typischer Krankheitssymptomatik nicht testen lässt und weiterhin Kontakte zu anderen Menschen pflegt, rechtswidrig und kann schadenersatzpflichtig werden. Es besteht auch kein Widerspruch zur 3 G Regel am Arbeitsplatz oder an der Universität, denn eine Interessensabwägung zwischen den grundlegenden Rechten auf Erwerbstätigkeit und Bildung und dem staatlichen Interesse am Schutz der Intensivstationen lässt die Waage ohne weiteres zugunsten ersterer Rechte ausschlagen zumal der Staat ja auch ein eminentes Interesse am Funktionieren der Wirtschaft hat und die am stärksten durch den Virus gefährdete Altersgruppe ohnedies im Pensionsalter ist.
5. Zu fordern ist ein leichterer Zugang zum Schadenersatz bei Impfschäden derart, dass die Beweislast umgekehrt wird, dh der Bund oder der Hersteller sollten den Beweis führen müssen, dass Schäden (innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten) nach der Impfung nicht von der Impfung herrühren. Zu fordern ist auch eine Obduktionspflicht bei allen Todesfällen, die bald nach der Impfung eingetreten sind.
ZUM GESETZESTEXT:
6. Zu § 4 (Impfschema):
Das im Gesetz vorgesehene Impfschema ist weder durch die Wissenschaft noch durch Erfahrung ausreichend gesichert. So bleibt völlig unklar, wie lange die Schutzwirkung nach einer dritten Impfung (insbesondere gegen die Omikron Variante) anhält. Wahrscheinlich ist diese auch vom Alter und vom Gesundheitszustand des Impflings abhängig.
Unklar ist etwa die wissenschaftliche Basis für die Pflicht Genesener, sich noch zwei Mal (sic!) impfen lassen zu müssen, obgleich die Studienlage bei Genesenen widersprüchlich ist und für zwei Impfungen nach Genesung keine wissenschaftliche Basis zu finden ist. Nach einem Teil der Studien (Israel, Frankreich) besteht ein ausreichender Schutz für zumindest ein Jahr, wahrscheinlich sogar länger. Zu einem anderen Ergebnis kommen zwei Studien aus den USA. (Vgl. Stellungnahme der Gesellschaft für Virologie, BRD v. 3.12.2021) In der Schweiz sind gesundete Infizierte für 1 Jahr mit doppelt Geimpften gleichgestellt. Die ersten Beobachtungen aus Südafrika zeigen, dass Genesene in der Regel zumindest einen Schutz vor einem schweren Verlauf bei einer Infektion mit dem Omikron Virus haben.
Unklar bleibt auch die wissenschaftliche Basis dafür, dass eine Dreier-Impfserie neu begonnen werden muss, wenn die Erstimpfung mehr als 360 Tage zurückliegt.
Unklar bleibt, wie der jeweilige Stand der Wissenschaft festgestellt wird. Bekanntlich gibt es unter Wissenschaftlern häufig unterschiedliche Ansichten. Jedenfalls kann und darf es nicht ein von der Regierung handverlesenes Expertengremium sein. Das Nationale Impfgremium ist nicht dazu geeignet: Dieses Impfgremium hat einzelne Todesfälle infolge der Impfung nach Astra Zeneca zunächst geleugnet und eine fortgesetzte Verwendung dieses Impfstoffes empfohlen, ohne eine Abklärung dieser Todesfälle abzuwarten, obgleich in anderen Staaten die Verwendung des Impfstoffes ausgesetzt worden ist. (Standard vom 15.3.2021) Wenig später hat das PEI (BRD) bekanntlich einen ursächlichen Zusammenhang von Hirnvenen-Thrombosen mit der Impfung bestätigt. Es muss sich um ein Gremium handeln, das die Vielfalt der Wissenschaft widerspiegelt.
Dass ein einziges Impfschema für jedermann/jedefrau unabhängig von Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen, Körpergewicht und generellem Immunstatus der Personen und unabhängig von individueller ärztlicher Empfehlung als verpflichtend gelten soll, erscheint als geradezu absurd.
Hinzukommt, dass das vorgesehene Impfschema durch einen an die Virusvariante Omikron angepassten Impfstoff überholt sein könnte, dh im Gesetz wäre auch der Fall zu bedenken, dass eine einzige angepasste Impfung genügen könnte. Die Vielzahl an Impfungen ist ja nur deshalb nötig, weil mit „alten“ Impfstoffen gegen neue Virusvarianten geimpft wird. Weiters stellt sich die Frage, wie sich das wiederholte Impfen gegen einen einzigen Virus auf die Funktionsfähigkeit des Immunsystems insgesamt auswirken wird.
Insgesamt gewinnt man den Eindruck, dass es sich beim im Gesetz vorgesehenen Impfschema eher um ein medizinisches Massenexperiment handelt, denn um eine wissenschaftlich evidente medizinische Behandlung.
Zu § 7 Abs 5
Unklar bleibt, wie der jeweilige Stand der Wissenschaft festgestellt wird. Bekanntlich gibt es unter Wissenschaftlern häufig unterschiedliche Ansichten und gerade dies fördert auch den wissenschaftlichen Fortschritt. Einem Arzt eine sehr hohe Strafe anzudrohen für den Fall, dass er eine Ausnahmebestätigung ausstellt, die nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, wird in der Praxis viele Ärzte überhaupt davon abhalten, eine Ausnahmebestätigung auszustellen. Die Strafbestimmung ist daher zu streichen.
Zu § 8
Die Strafdrohung wird voraussichtlich viele negative, (anscheinend von den Politikern unbedachten) Folgen auslösen:
Die Regierenden und die Politiker, die dieses Gesetz mittragen, brechen damit ein von allen Parteien in Österreich gegebenes zentrales Versprechen, dass es keine Impfpflicht geben werde. Versprechen einzuhalten, ist aber die Basis jeder menschlichen Vertrauensbeziehung und auch die Basis einer Demokratie. Die Bestrafung Ungeimpfter bzw. jener, die nicht die vorgeschriebene Zahl der Impfungen oder die vorgeschriebenen Impfstoffe erhalten haben, wird einen massiven Vertrauensverlust eines Teiles der Bevölkerung gegenüber den dafür verantwortlichen Politikern zur Folge haben.
Die Strafdrohung wird bei Impf-Skeptikern die negative Einstellung gegenüber der Impfung sogar noch verstärken. Es muss bei ihnen ja fast zwangsläufig der Eindruck entstehen, dass der Staat, wenn die Kraft der Argumente zu schwach ist, auf Zwang zurückgreift.